Der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Rekursgerichtes gerichtete Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichshofes zu der hier maßgeblichen Frage fehlt, er ist jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 4 Z 3 UVG sind Unterhaltsvorschüsse auch zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Gemäß § 29 Abs. 1 UVG hat der Unterhaltsschuldner Vorschüsse nach § 4 Z 3 unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke des Strafvollzugs (§ 20 Abs. 1 StVG) aus Gründen der Billigkeit geboten scheint und seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung nicht beeinträchtigt. Der Unterhaltsschuldner ist somit im allgemeinen nicht verpflichtet, die gemäß § 4 Z 3 UVG gewährten Vorschüsse zurückzuzahlen, sondern nur, wenn dies bei Vorliegen der im Gesetz angeführten Umstände aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. Dies bringen auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 276 BlgNR 15. GP 17 klar zum Ausdruck, in welchen folgendes ausgeführt wird:Der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Rekursgerichtes gerichtete Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichshofes zu der hier maßgeblichen Frage fehlt, er ist jedoch nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG sind Unterhaltsvorschüsse auch zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, UVG hat der Unterhaltsschuldner Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke des Strafvollzugs (Paragraph 20, Absatz eins, StVG) aus Gründen der Billigkeit geboten scheint und seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung nicht beeinträchtigt. Der Unterhaltsschuldner ist somit im allgemeinen nicht verpflichtet, die gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gewährten Vorschüsse zurückzuzahlen, sondern nur, wenn dies bei Vorliegen der im Gesetz angeführten Umstände aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. Dies bringen auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 276 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 17 klar zum Ausdruck, in welchen folgendes ausgeführt wird:
"Daß der Unterhaltsschuldner nicht allgemein zur Rückzahlung dieser Vorschüsse verhalten werden kann, folgt schon daraus, daß ja nach dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht die Unterhaltspflicht während der Zeit der Haft im allgemeinen - mangels eines ausreichenden Einkommens oder Vermögens des Unterhaltsschuldners - ruht. Auch würde eine solche Regelung nicht mit der Überlegung im Einklag stehen, daß die Vorschüsse gleichsam als ein Teil der Entlohnung des Strafgefangenen für die während der Haft erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen sind. Dennoch sind Fälle denkbar, in denen es von jedermann gerade als ein Gebot der Billigkeit angesehen wird, den Unterhaltsschuldner nach seiner Haftentlassung zur gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung der Vorschüsse heranzuziehen, so etwa, wenn dem Unterhaltsschuldner ein größeres Vermögen zufällt oder er ein besonders hohes Einkommen bezieht. Der Umstand, daß die Vorschüsse aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds gewährt werden, rechtfertigt es, den Unterhaltsschuldner in diesem Ausnahmsfall in Anspruch zu nehmen."
Ein solcher Ausnahmsfall, bei dem es aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint, den Unterhaltsschuldner zur Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse zu verpflichten, liegt hier nicht vor. Dafür, daß er über ein Vermögen verfügt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, als Rechtfertigung einer Rückzahlungsverpflichtung könnte daher nur sein Arbeitsverdienst herangezogen werden. Mag dieser auch über dem Durchschnitt liegen, so kann doch von einem besonders hohen Einkommen nicht gesprochen werden. Da nach § 29 Abs. 1 UVG die Sorgepflichten zu berücksichtigen sind, müssen die Unterhaltsleistungen jedenfalls vom Einkommen abgezogen werden. Da Gründe der Billigkeit maßgebend sind, ist es auch gerechtfertigt, Rücksicht auf die auf Exekution zurückzuführenden Belastungen des Einkommens zu nehmen. Dem Vater steht somit ein Monatseinkommen von etwas weniger als S 14.000 zur Verfügung. Da bei der Entscheidung über die Rückersatzpflicht auch die Zwecke des Strafvollzuges zu berücksichtigen sind, die gemäß § 20 Abs. 1 StVG darin bestehen, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, für die Resozialisierung aber ohne Zweifel eine entsprechende wirtschaftliche Absicherung günstig ist, läßt es der dem Vater monatlich verbleibende Betrag von etwa S 14.000 noch nicht geboten erscheinen, gemäß § 29 UVG eine Rückzahlung der Vorschüsse anzuordnen. Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die über dem Durchschnitt liegende Höhe des Einkommens darauf zurückzuführen ist, daß der Vater eine außerordentlich strapaziöse Montagetätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland verrichtet und es weder der Billigkeit entsprechen noch der Resozialisierung förderlich sein würde, dem Vater den Erfolg seines besonderen Arbeitseinsatzes durch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse zu nehmen. Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.Ein solcher Ausnahmsfall, bei dem es aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint, den Unterhaltsschuldner zur Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse zu verpflichten, liegt hier nicht vor. Dafür, daß er über ein Vermögen verfügt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, als Rechtfertigung einer Rückzahlungsverpflichtung könnte daher nur sein Arbeitsverdienst herangezogen werden. Mag dieser auch über dem Durchschnitt liegen, so kann doch von einem besonders hohen Einkommen nicht gesprochen werden. Da nach Paragraph 29, Absatz eins, UVG die Sorgepflichten zu berücksichtigen sind, müssen die Unterhaltsleistungen jedenfalls vom Einkommen abgezogen werden. Da Gründe der Billigkeit maßgebend sind, ist es auch gerechtfertigt, Rücksicht auf die auf Exekution zurückzuführenden Belastungen des Einkommens zu nehmen. Dem Vater steht somit ein Monatseinkommen von etwas weniger als S 14.000 zur Verfügung. Da bei der Entscheidung über die Rückersatzpflicht auch die Zwecke des Strafvollzuges zu berücksichtigen sind, die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StVG darin bestehen, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, für die Resozialisierung aber ohne Zweifel eine entsprechende wirtschaftliche Absicherung günstig ist, läßt es der dem Vater monatlich verbleibende Betrag von etwa S 14.000 noch nicht geboten erscheinen, gemäß Paragraph 29, UVG eine Rückzahlung der Vorschüsse anzuordnen. Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die über dem Durchschnitt liegende Höhe des Einkommens darauf zurückzuführen ist, daß der Vater eine außerordentlich strapaziöse Montagetätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland verrichtet und es weder der Billigkeit entsprechen noch der Resozialisierung förderlich sein würde, dem Vater den Erfolg seines besonderen Arbeitseinsatzes durch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse zu nehmen. Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.