Rechtssatz RS0007682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007682
Geschäftszahl
7Ob624/82; 6Ob119/05a
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Rechtssatz
Die Pflicht zur Rückzahlung der im Sinne des § 4 Z 3 UVG gewährten Vorschüsse entsteht erst durch die gemäß § 29 Abs 2 UVG zu treffende Entscheidung. Eine Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an den Präsidenten des OLG darf vor dieser Beschlußfassung nicht erfolgen.Die Pflicht zur Rückzahlung der im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gewährten Vorschüsse entsteht erst durch die gemäß Paragraph 29, Absatz 2, UVG zu treffende Entscheidung. Eine Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an den Präsidenten des OLG darf vor dieser Beschlußfassung nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 624/82
Entscheidungstext OGH 27.05.1982 7 Ob 624/82
Veröff: ÖA 1983,103
- 6 Ob 119/05a
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 119/05a
Auch; Beisatz: Die Pflicht zum Rückersatz von Haftvorschüssen nach § 4 Z 3 UVG entsteht erst durch die gemäß §29 Abs 2 UVG zu treffende Entscheidung des Außerstreitgerichts, während hingegen Titelvorschüsse nach §§3, 4 Z1 UVG schon aufgrund des Unterhaltstitels, und zwar vom Jugendwohlfahrtsträger hereinzubringen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007682
Dokumentnummer
JJR_19820527_OGH0002_0070OB00624_8200000_001