Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) und im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) und im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ZVR 1982/232 ausgesprochen, daß ein Verstoß nach § 21 Abs 1 StVO auch dann vorliege, wenn sich ein Fahrzeuglenker durch seine erhebliche Unaufmerksamkeit und beträchtliche Reaktionsverzögerung verschuldet in eine Situation gebracht habe, die eine plötzliche starke Bremsung seines Fahrzeuges, durch die dann weitere Auffahrunfälle verursacht werden, erforderlich machte. Der genannten Entscheidung liege ein Sachverhalt zugrunde, wo einem KFZ-Lenker ein Verstoß gegen § 21 Abs 1 StVO angelastet wurde, obwohl er nicht das "erste Fahrzeug" einer Kolonne gewesen sei. Dies bedeute, daß ein Verstoß nach § 21 Abs 1 StVO auch dann vorliege, wenn ein jähes und überraschendes Abbremsmanöver zwar aufgrund der Verkehrssicherheit erforderlich war, der Abbremsende jedoch aufgrund seiner Unaufmerksamkeit, Reaktionsverzögerung oder überhöhten Geschwindigkeit eine derartige Situation heraufbeschworen habe. Im vorliegenden Fall sei das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Erstbeklagte im Verhältnis zu dem vor ihm fahrenden Anton K* einen Aufmerksamkeitsfehler oder einen zu geringen Tiefenabstand iSd § 18 Abs 1 StVO zu vertreten habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes wirke dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten jedoch nicht gegenüber Ludwig K*. Diese Auffassung stehe jedoch im Widerspruch zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ZVR 1982/232, welche sehr wohl eine Verschuldensteilung zwischen dem gegen § 18 Abs 1 StVO verstoßenden und jäh abbremsenden Fahrzeuglenker und den nachkommenden und auffahrenden Fahrzeuglenker vorgenommen habe. Das Berufungsgericht habe daher zu Unrecht unter Hinweis auf die zitierte "einhellige" oberstgerichtliche Judikatur die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsgericht gehe wohl von einer eingetretenen Bremswegverkürzung durch den PKW des Erstbeklagten aus, sei jedoch in rechtlicher Sicht der Auffassung, daß diese der Erstbeklagte gegenüber Ludwig K* nicht zu vertreten habe. Aus der Entscheidung ZVR 1982/232 gehe jedoch hervor, daß eine derartige Bremswegverkürzung, durch welche ein Auffahrunfall mitverursacht wurde, sehr wohl vom Erstbeklagten zu vertreten sei. Wesentlich sei, daß der Erstbeklagte aufgrund eines zu geringen Sicherheitsabstandes zu dem vor ihm fahrenden PKW K*s oder zufolge einer Reaktionsverspätung eine Situation herbeigeführt habe, die ihn genötigt habe, ein jähes und für die nachkommenden PKWs überraschendes Bremsmanöver durchzuführen. Dieses Verschulden wirke nicht nur gegenüber dem vor dem Erstbeklagten fahrenden PKW-Lenker, sondern wohl auch gegenüber den nachkommenden Fahrzeuglenkern. Hätte der Erstbeklagte sich nicht aufgrund des zu geringen Sicherheitsabstandes oder der verspäteten Reaktion in eine derartige Situation versetzt, die ihn zu einer Notbremsung nötigte, so hätten die nachkommenden Kraftfahrzeuglenker mehr Zeit gehabt, sich auf das notwendige Bremsmanöver rechtzeitig einzustellen. Das jähe und für den nachfolgenden Kraftfahrzeuglenker überraschende Bremsmanöver sei daher im Zusammenhang mit dem festgestellten mangelnden Sicherheitsabstand bzw Reaktionsverzug des Erstbeklagten rechtswidrig auch in bezug auf die nachkommenden Fahrzeuglenker. Sofern § 21 Abs 1 2. Halbsatz bestimme, daß ein jähes und überraschendes Abbremsen dann nicht rechtswidrig sei, wenn es die Verkehrssicherheit erfordere, so könne dies wohl nur demjenigen zugute kommen, der sich nicht schuldhaft und rechtswidrig in eine derartige Situation versetzt habe. In der Entscheidung ZVR 1982/232 sei eine Verschuldensteilung von 2 : 3 zu Lasten desjenigen angenommen worden, der sich aufgrund der Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes oder eines Aufmerksamkeitsfehlers in eine derartige Situation versetzt habe, die es notwendig machte, eine Notbremsung durchzuführen, was wiederum dazu führte, daß der nachkommende PKW auffuhr. Die Untergerichte hätten daher im klagsgegenständlichen Fall zumindest eine Verschuldensteilung von 1 : 1 annehmen und demzufolge dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgeben müssen. Sollte der Oberste Gerichtshof jedoch zum Ergebnis kommen, daß hinsichtlich der Bremswegverkürzung der Sachverhalt noch nicht eindeutig geklärt sei, liege jedenfalls ein sekundärer Verfahrensmangel vor, zumal ja die Untergerichte deshalb diesbezüglich keine exakten Feststellungen getroffen hätten.Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ZVR 1982/232 ausgesprochen, daß ein Verstoß nach Paragraph 21, Absatz eins, StVO auch dann vorliege, wenn sich ein Fahrzeuglenker durch seine erhebliche Unaufmerksamkeit und beträchtliche Reaktionsverzögerung verschuldet in eine Situation gebracht habe, die eine plötzliche starke Bremsung seines Fahrzeuges, durch die dann weitere Auffahrunfälle verursacht werden, erforderlich machte. Der genannten Entscheidung liege ein Sachverhalt zugrunde, wo einem KFZ-Lenker ein Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz eins, StVO angelastet wurde, obwohl er nicht das "erste Fahrzeug" einer Kolonne gewesen sei. Dies bedeute, daß ein Verstoß nach Paragraph 21, Absatz eins, StVO auch dann vorliege, wenn ein jähes und überraschendes Abbremsmanöver zwar aufgrund der Verkehrssicherheit erforderlich war, der Abbremsende jedoch aufgrund seiner Unaufmerksamkeit, Reaktionsverzögerung oder überhöhten Geschwindigkeit eine derartige Situation heraufbeschworen habe. Im vorliegenden Fall sei das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Erstbeklagte im Verhältnis zu dem vor ihm fahrenden Anton K* einen Aufmerksamkeitsfehler oder einen zu geringen Tiefenabstand iSd Paragraph 18, Absatz eins, StVO zu vertreten habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes wirke dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten jedoch nicht gegenüber Ludwig K*. Diese Auffassung stehe jedoch im Widerspruch zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ZVR 1982/232, welche sehr wohl eine Verschuldensteilung zwischen dem gegen Paragraph 18, Absatz eins, StVO verstoßenden und jäh abbremsenden Fahrzeuglenker und den nachkommenden und auffahrenden Fahrzeuglenker vorgenommen habe. Das Berufungsgericht habe daher zu Unrecht unter Hinweis auf die zitierte "einhellige" oberstgerichtliche Judikatur die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsgericht gehe wohl von einer eingetretenen Bremswegverkürzung durch den PKW des Erstbeklagten aus, sei jedoch in rechtlicher Sicht der Auffassung, daß diese der Erstbeklagte gegenüber Ludwig K* nicht zu vertreten habe. Aus der Entscheidung ZVR 1982/232 gehe jedoch hervor, daß eine derartige Bremswegverkürzung, durch welche ein Auffahrunfall mitverursacht wurde, sehr wohl vom Erstbeklagten zu vertreten sei. Wesentlich sei, daß der Erstbeklagte aufgrund eines zu geringen Sicherheitsabstandes zu dem vor ihm fahrenden PKW K*s oder zufolge einer Reaktionsverspätung eine Situation herbeigeführt habe, die ihn genötigt habe, ein jähes und für die nachkommenden PKWs überraschendes Bremsmanöver durchzuführen. Dieses Verschulden wirke nicht nur gegenüber dem vor dem Erstbeklagten fahrenden PKW-Lenker, sondern wohl auch gegenüber den nachkommenden Fahrzeuglenkern. Hätte der Erstbeklagte sich nicht aufgrund des zu geringen Sicherheitsabstandes oder der verspäteten Reaktion in eine derartige Situation versetzt, die ihn zu einer Notbremsung nötigte, so hätten die nachkommenden Kraftfahrzeuglenker mehr Zeit gehabt, sich auf das notwendige Bremsmanöver rechtzeitig einzustellen. Das jähe und für den nachfolgenden Kraftfahrzeuglenker überraschende Bremsmanöver sei daher im Zusammenhang mit dem festgestellten mangelnden Sicherheitsabstand bzw Reaktionsverzug des Erstbeklagten rechtswidrig auch in bezug auf die nachkommenden Fahrzeuglenker. Sofern Paragraph 21, Absatz eins, 2. Halbsatz bestimme, daß ein jähes und überraschendes Abbremsen dann nicht rechtswidrig sei, wenn es die Verkehrssicherheit erfordere, so könne dies wohl nur demjenigen zugute kommen, der sich nicht schuldhaft und rechtswidrig in eine derartige Situation versetzt habe. In der Entscheidung ZVR 1982/232 sei eine Verschuldensteilung von 2 : 3 zu Lasten desjenigen angenommen worden, der sich aufgrund der Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes oder eines Aufmerksamkeitsfehlers in eine derartige Situation versetzt habe, die es notwendig machte, eine Notbremsung durchzuführen, was wiederum dazu führte, daß der nachkommende PKW auffuhr. Die Untergerichte hätten daher im klagsgegenständlichen Fall zumindest eine Verschuldensteilung von 1 : 1 annehmen und demzufolge dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgeben müssen. Sollte der Oberste Gerichtshof jedoch zum Ergebnis kommen, daß hinsichtlich der Bremswegverkürzung der Sachverhalt noch nicht eindeutig geklärt sei, liege jedenfalls ein sekundärer Verfahrensmangel vor, zumal ja die Untergerichte deshalb diesbezüglich keine exakten Feststellungen getroffen hätten.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Gesetzgeber gegen die Gefahr des Auffahrens eine doppelte Sicherung vorgesehen hat, einerseits durch die Verpflichtung des Nachfahrenden, einen angemessenen Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug einzuhalten (§ 18 Abs 1 StVO), anderseits durch die Verpflichtung des Voranfahrenden, nicht jäh und für den Lenker eines nachfahrenden Fahrzeuges überraschend abzubremsen. Der Schutzzweck der Bestimmung des § 21 Abs 1 StVO beschränkt sich weder seinem Wortlaut ("wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden") noch seinem Sinne nach auf den Schutz des unmittelbar nachfolgenden Fahrzeuges und dessen Insassen. Jähes Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeuges löst besonders im Stadtverkehr und bei Kolonnenfahren nicht nur die Gefahr des Auffahrens für das unmittelbar nachfolgende Fahrzeug, sondern auch für die diesem nachkommenden Fahrzeuge aus (ZVR 1977/236, ZVR 1980/129, ZVR 1983/29 ua). Ebenso hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß sich der Zweck des § 18 Abs 1 StVO weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn nach nur auf das vordere Fahrzeug und dessen Insassen erstreckt (vgl ZVR 1972/42 ua). Das Berufungsgericht hat auch mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem jähen Abbremsen des Fahrzeuges des Erstbeklagten und dem Auffahren des LKWs des Klägers auf den vor ihm zum Stillstand gebrachten PKW des Gustav M* bejaht, wobei das rechtzeitige Anhalten des zuletzt genannten PKWs hinter dem PKW des Erstbeklagten entgegen der Auffassung des Erstgerichts keineswegs eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges bewirkte (vgl hiezu ebenfalls ZVR 1977/236 ua). Das Berufungsgericht vertrat aber darüber hinaus die Auffassung, es fehle der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Abbremsen des Erstbeklagten und dem Auffahren des Ludwig K* auf den unmittelbar vor ihm fahrenden PKW des Gustav M* und ein Verschulden des Erstbeklagten im Verhältnis zu Ludwig K*. Die Berufung übersehe nämlich, daß der Lenker eines Fahrzeuges zum jähen und überraschenden Abbremsen verpflichtet sei, wenn es die Verkehrssicherheit erfordere. Im vorliegenden Fall sei der Erstbeklagte verpflichtet gewesen, auf das verkehrsbedingte Anhalten des PKW des Anton K* auf der Überholspur unverzüglich zu reagieren, sei es auch durch eine jähe Bremsung. Daß die Vollbremsung dem Erstbeklagten ein kontaktfreies Anhalten hinter dem PKW des Anton K* nicht ermöglichte, sei entweder auf einen Aufmerksamkeitsfehler des Erstbeklagten oder auf einen zu geringen Tiefenabstand im Sinn des § 18 Abs 1 StVO des Erstbeklagten zum PKW des Anton K* zurückzuführen. Diesem gegenüber habe der Erstbeklagte insoweit ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zu vertreten. Die von der Berufung dem Erstbeklagten vorgeworfene Bremswegverkürzung im Verhältnis zum nachkommenden Ludwig K* sei dem Erstbeklagten jedoch nicht anzulasten, dem er "geradezu durch sein Auffahren auf den PKW des Anton K* die größtmögliche Anhaltestrecke eingeräumt habe".Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Gesetzgeber gegen die Gefahr des Auffahrens eine doppelte Sicherung vorgesehen hat, einerseits durch die Verpflichtung des Nachfahrenden, einen angemessenen Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug einzuhalten (Paragraph 18, Absatz eins, StVO), anderseits durch die Verpflichtung des Voranfahrenden, nicht jäh und für den Lenker eines nachfahrenden Fahrzeuges überraschend abzubremsen. Der Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, StVO beschränkt sich weder seinem Wortlaut ("wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden") noch seinem Sinne nach auf den Schutz des unmittelbar nachfolgenden Fahrzeuges und dessen Insassen. Jähes Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeuges löst besonders im Stadtverkehr und bei Kolonnenfahren nicht nur die Gefahr des Auffahrens für das unmittelbar nachfolgende Fahrzeug, sondern auch für die diesem nachkommenden Fahrzeuge aus (ZVR 1977/236, ZVR 1980/129, ZVR 1983/29 ua). Ebenso hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß sich der Zweck des Paragraph 18, Absatz eins, StVO weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn nach nur auf das vordere Fahrzeug und dessen Insassen erstreckt vergleiche ZVR 1972/42 ua). Das Berufungsgericht hat auch mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem jähen Abbremsen des Fahrzeuges des Erstbeklagten und dem Auffahren des LKWs des Klägers auf den vor ihm zum Stillstand gebrachten PKW des Gustav M* bejaht, wobei das rechtzeitige Anhalten des zuletzt genannten PKWs hinter dem PKW des Erstbeklagten entgegen der Auffassung des Erstgerichts keineswegs eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges bewirkte vergleiche hiezu ebenfalls ZVR 1977/236 ua). Das Berufungsgericht vertrat aber darüber hinaus die Auffassung, es fehle der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Abbremsen des Erstbeklagten und dem Auffahren des Ludwig K* auf den unmittelbar vor ihm fahrenden PKW des Gustav M* und ein Verschulden des Erstbeklagten im Verhältnis zu Ludwig K*. Die Berufung übersehe nämlich, daß der Lenker eines Fahrzeuges zum jähen und überraschenden Abbremsen verpflichtet sei, wenn es die Verkehrssicherheit erfordere. Im vorliegenden Fall sei der Erstbeklagte verpflichtet gewesen, auf das verkehrsbedingte Anhalten des PKW des Anton K* auf der Überholspur unverzüglich zu reagieren, sei es auch durch eine jähe Bremsung. Daß die Vollbremsung dem Erstbeklagten ein kontaktfreies Anhalten hinter dem PKW des Anton K* nicht ermöglichte, sei entweder auf einen Aufmerksamkeitsfehler des Erstbeklagten oder auf einen zu geringen Tiefenabstand im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, StVO des Erstbeklagten zum PKW des Anton K* zurückzuführen. Diesem gegenüber habe der Erstbeklagte insoweit ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zu vertreten. Die von der Berufung dem Erstbeklagten vorgeworfene Bremswegverkürzung im Verhältnis zum nachkommenden Ludwig K* sei dem Erstbeklagten jedoch nicht anzulasten, dem er "geradezu durch sein Auffahren auf den PKW des Anton K* die größtmögliche Anhaltestrecke eingeräumt habe".
Wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat (ZVR 1982/232, 8 Ob 118/82 ua), kann von der Notwendigkeit einer "verkehrsbedingten" Bremsung dann nicht die Rede sein, wenn sich der Lenker durch einen Aufmerksamkeitsfehler oder einen zu geringen Tiefenabstand zum voranfahrenden Fahrzeug, somit verschuldet in eine Situation gebracht hat, die dann eine jähe Bremsung erforderlich machte. Gerade das war aber, wie das Berufungsgericht, ja selbst richtig erkannte, hinsichtlich des Verhaltens des Erstbeklagten auf die verkehrsbedingte Bremsung des von Anton K* gelenkten PKWs der Fall. Mit seiner Auffassung, es mangle am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem jähen Bremsen des Erstbeklagten und dem Auffahren des LKW des Klägers auf den PKW des Gustav M*, weicht daher das Berufungsgericht von der oben angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab. Dasselbe gilt von der Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Bremswegverkürzung im Verhältnis zum nachkommenden LKW des Klägers sei dem Erstbeklagten nicht als Verschulden anzulasten, weil er dem Kläger durch sein Auffahren auf den PKW des Anton K* "geradezu die größtmögliche Anhaltestrecke eingeräumt habe". Wie der Oberste Gerichtshof in den nichtveröffentlichten Entscheidungen 8 Ob 91/83 und 8 Ob 118/82 ausgesprochen hat, fällt dem Lenker, der entweder infolge eines zu geringen Tiefenabstandes oder infolge einer verspäteten Reaktion auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren ist, ein Verstoß gegen § 18 Abs 1 StVO zur Last. Dieser hat dadurch aber auch die Anhaltewege nachfolgender Fahrzeuglenker jedenfalls um jene Strecke verkürzt, innerhalb welcher er ohne den Anstoß an das vor ihm befindliche Fahrzeug seinen PKW hätte anhalten können. Dieselbe Strecke wäre nämlich den nachfolgenden Fahrzeuglenkern als weiterer Bremsweg zur Verfügung gestanden, was eine weitere Geschwindigkeitsverminderung dieser Fahrzeuge und damit voraussichtlich zumindest eine Verringerung des Schadens bewirkt hätte. Auch mit seiner Ansicht, dem Erstbeklagten könne gegenüber dem Kläger kein Verschulden angelastet werden, weil er dessen Bremsweg nicht verkürzt habe, weicht somit das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab. Es liegt damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor, so daß die Revision ungeachtet des für das Revisionsgericht nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 ZPO zulässig ist. Das Rechtsmittel ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt. Zur Beurteilung des Verschuldens des Erstbeklagten im Verhältnis zu dem den Kläger treffenden Verschulden an dem Auffahrunfall bedarf es nämlich ergänzender Feststellungen über den Unfallshergang, insbesondere über die durch das Auffahren des Erstbeklagten auf dem PKW des Anton K* für den Kläger bewirkte Bremswegverkürzung, durch geeignete Beweiserhebungen, etwa über die Ausgangs- und Kollisionsgeschwindigkeit des LKWs des Klägers, wobei auch eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens wohl nicht zu vermeiden sein wird.Wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat (ZVR 1982/232, 8 Ob 118/82 ua), kann von der Notwendigkeit einer "verkehrsbedingten" Bremsung dann nicht die Rede sein, wenn sich der Lenker durch einen Aufmerksamkeitsfehler oder einen zu geringen Tiefenabstand zum voranfahrenden Fahrzeug, somit verschuldet in eine Situation gebracht hat, die dann eine jähe Bremsung erforderlich machte. Gerade das war aber, wie das Berufungsgericht, ja selbst richtig erkannte, hinsichtlich des Verhaltens des Erstbeklagten auf die verkehrsbedingte Bremsung des von Anton K* gelenkten PKWs der Fall. Mit seiner Auffassung, es mangle am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem jähen Bremsen des Erstbeklagten und dem Auffahren des LKW des Klägers auf den PKW des Gustav M*, weicht daher das Berufungsgericht von der oben angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab. Dasselbe gilt von der Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Bremswegverkürzung im Verhältnis zum nachkommenden LKW des Klägers sei dem Erstbeklagten nicht als Verschulden anzulasten, weil er dem Kläger durch sein Auffahren auf den PKW des Anton K* "geradezu die größtmögliche Anhaltestrecke eingeräumt habe". Wie der Oberste Gerichtshof in den nichtveröffentlichten Entscheidungen 8 Ob 91/83 und 8 Ob 118/82 ausgesprochen hat, fällt dem Lenker, der entweder infolge eines zu geringen Tiefenabstandes oder infolge einer verspäteten Reaktion auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren ist, ein Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz eins, StVO zur Last. Dieser hat dadurch aber auch die Anhaltewege nachfolgender Fahrzeuglenker jedenfalls um jene Strecke verkürzt, innerhalb welcher er ohne den Anstoß an das vor ihm befindliche Fahrzeug seinen PKW hätte anhalten können. Dieselbe Strecke wäre nämlich den nachfolgenden Fahrzeuglenkern als weiterer Bremsweg zur Verfügung gestanden, was eine weitere Geschwindigkeitsverminderung dieser Fahrzeuge und damit voraussichtlich zumindest eine Verringerung des Schadens bewirkt hätte. Auch mit seiner Ansicht, dem Erstbeklagten könne gegenüber dem Kläger kein Verschulden angelastet werden, weil er dessen Bremsweg nicht verkürzt habe, weicht somit das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab. Es liegt damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vor, so daß die Revision ungeachtet des für das Revisionsgericht nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zulässig ist. Das Rechtsmittel ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt. Zur Beurteilung des Verschuldens des Erstbeklagten im Verhältnis zu dem den Kläger treffenden Verschulden an dem Auffahrunfall bedarf es nämlich ergänzender Feststellungen über den Unfallshergang, insbesondere über die durch das Auffahren des Erstbeklagten auf dem PKW des Anton K* für den Kläger bewirkte Bremswegverkürzung, durch geeignete Beweiserhebungen, etwa über die Ausgangs- und Kollisionsgeschwindigkeit des LKWs des Klägers, wobei auch eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens wohl nicht zu vermeiden sein wird.
Der Revision war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.