Rechtssatz RS0022897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022897
Geschäftszahl
8Ob147/76; 2Ob42/89
Entscheidungsdatum
29.03.1989
Rechtssatz
Der Schutzzweck der Bestimmung des § 21 Abs 1 StVO beschränkt sich weder seinem Wortlaut noch seinem Sinne nach auf den Schutz des unmittelbar nachfolgenden Fahrzeuges und dessen Insassen. Jähes Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeuges löst besonders im Stadtverkehr und bei Kolonnenfahren nicht nur die Gefahr des Auffahrens für das unmittelbar nachfolgende Fahrzeug, sondern auch für die diesem nachkommenden Fahrzeuge aus.Der Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, StVO beschränkt sich weder seinem Wortlaut noch seinem Sinne nach auf den Schutz des unmittelbar nachfolgenden Fahrzeuges und dessen Insassen. Jähes Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeuges löst besonders im Stadtverkehr und bei Kolonnenfahren nicht nur die Gefahr des Auffahrens für das unmittelbar nachfolgende Fahrzeug, sondern auch für die diesem nachkommenden Fahrzeuge aus.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 147/76
Entscheidungstext OGH 29.09.1976 8 Ob 147/76
Veröff: ZVR 1977/236 S 297
- 2 Ob 42/89
Entscheidungstext OGH 29.03.1989 2 Ob 42/89
Veröff: ZVR 1990/12 S 51
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022897
Dokumentnummer
JJR_19760929_OGH0002_0080OB00147_7600000_001