Begründung:
Der am 23. 12. 1974 geborene Beklagte ist der Sohn der Eheleute Mag. Peter und Doris W*****, welche Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 110 GB ***** waren, auf welcher der Kläger als Baumeister in deren Auftrag ein Wohnhaus errichtet hatte. Wegen seines offenen restlichen Werklohnanspruches brachte der Kläger bereits am 30. 8. 1988 zu 7 Cg 258/88, später 1 Cg 32/95n des Landesgerichtes Linz gegen die Eheleute W***** eine Klage wegen zunächst S 314.973,82, später ausgedehnt auf S 395.973,82 sA ein, worüber das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht am 10. 9. 1997, 1 R 147/97m, ein Teilurteil mit Zuspruch eines Betrages von S 234.173,82 samt 5 % Zinsen seit 20. 1. 1989 sowie Abweisung von S 32.400 sA fällte und im Umfang der weiteren Klageforderung von S 129.400 sA samt bis zur Höhe dieser Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendeter Gegenforderung und im Umfang eines Zinsenmehrbegehrens einen Aufhebungsbeschluss fasste und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurückverwies; eine von den dortigen Beklagten erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 18. 12. 1997, 2 Ob 374/97g, zurückgewiesen. Der Kläger verfügt daher seither über einen rechtskräftigen Exekutionstitel über S 234.173,82 sA, zu dessen Hereinbringung er am 20. 2. 1998 gegen beide dortigen Beklagten als Verpflichtete zu 7 E 928/98f des Bezirksgerichtes Linz-Land die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution beantragte, wobei eine Fahrnisexekution mangels pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen werden konnte.
Aufgrund eines Vertrages vom 2. 7. 1992 war bereits für die Großmutter des jetzigen Beklagten ein Wohnrecht ob der Liegenschaft der Eltern des Beklagten einverleibt worden. Mit weiterem Notariatsakt vom 2. 2. 1995 übergaben die Eheleute W***** ihre Liegenschaft ihrem Sohn und nunmehrigen Beklagten, wobei den Übergebern ein lebenslanges und unentgeltliches Fruchtgenussrecht an der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung sowie ein unentgeltliches Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB zu ihren Gunsten eingeräumt wurde; weiters wurde vereinbart, dass der Beklagte die den zu C-LNr 2-7 und 10 einverleibten Pfandrechten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht übernimmt, sondern diese persönliche Verbindlichkeiten der Übergeber bleiben.Aufgrund eines Vertrages vom 2. 7. 1992 war bereits für die Großmutter des jetzigen Beklagten ein Wohnrecht ob der Liegenschaft der Eltern des Beklagten einverleibt worden. Mit weiterem Notariatsakt vom 2. 2. 1995 übergaben die Eheleute W***** ihre Liegenschaft ihrem Sohn und nunmehrigen Beklagten, wobei den Übergebern ein lebenslanges und unentgeltliches Fruchtgenussrecht an der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung sowie ein unentgeltliches Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB zu ihren Gunsten eingeräumt wurde; weiters wurde vereinbart, dass der Beklagte die den zu C-LNr 2-7 und 10 einverleibten Pfandrechten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht übernimmt, sondern diese persönliche Verbindlichkeiten der Übergeber bleiben.
Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Linz im Verfahren 5 Cg 151/96t (bestätigt vom Oberlandesgericht Linz; außerordentliche Revision der Beklagten zurückgewiesen zu 8 Ob 52/98z) wurden die Eheleute W***** schuldig erkannt, der G*****bank AG ***** S 580.708,98 sA zu bezahlen; der hier Beklagte darüber hinaus zur Zahlung dieses Betrages bei sonstiger Exekution in die genannte Liegenschaft. Aufgrund dieses Exekutionstitels bewilligte das Bezirksgericht Linz-Land zu 7 E 119/98k mit Beschluss vom 13. 2. 1998 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft; nach der Zwangsversteigerung am 6. 7. 1999 samt nachfolgendem Meistbotverteilungsbeschluss verblieb inklusive Zinsen, Spesen und Kosten ein Meistbotrest von S 858.571,70. Die Eltern des Beklagten schulden dem Kläger über die bereits zuerkannte Titelforderung hinaus Kosten aus dem Exekutionsverfahren 7 E 928/98f, nämlich Interventionskosten von S 8.502,36, Vollzugskosten von S 124 und Exekutionskosten von S 7.091,04.
Am 20. 6. 1996 (Datum des Einlangens bei Gericht) brachte der Kläger zu 10 Nc 10/96w beim Bezirksgericht Linz-Land zur Hemmung der Anfechtungsfrist einen Schriftsatz gemäß § 9 Abs 1 Z 3 AnfO ein mit dem Antrag, diesen dem nunmehrigen Beklagten als Anfechtungsgegner zuzustellen und hievon seinen Vertreter zu benachrichtigen. Am 10. 7. 1996 wurde der Klagevertreter von einer unterbliebenen ersten Zustellung verständigt, weil der Beklagte in Melk beim Bundesheer sei, worauf binnen einer gesetzten Frist die Zustellung an die Bundesheeradresse der Kaserne in Melk beantragt wurde; hierauf erfolgten wiederum zwei weitere (vergebliche) Zustellversuche, wobei bei Mitteilung über den zweiten Zustellanstand die Mitteilung verbunden war, dass der Beklagte im Juli "laut Auskunft der Kaserne abgerüstet" und unter der (später auch in der Anfechtungsklage geführten) Adresse in St. Florian wohnhaft sei. Unter dieser Adresse wurde der Schriftsatz gemäß § 9 AnfO schließlich am 23. 8. 1996 durch Hinterlegung zugestellt, jedoch vom Beklagten nicht behoben und am 10. 9. 1996 an das Bezirksgericht retourniert. An die Eltern des Beklagten wurde dieser Schriftsatz am 1. 7. 1996 eigenhändig zugestellt.Am 20. 6. 1996 (Datum des Einlangens bei Gericht) brachte der Kläger zu 10 Nc 10/96w beim Bezirksgericht Linz-Land zur Hemmung der Anfechtungsfrist einen Schriftsatz gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AnfO ein mit dem Antrag, diesen dem nunmehrigen Beklagten als Anfechtungsgegner zuzustellen und hievon seinen Vertreter zu benachrichtigen. Am 10. 7. 1996 wurde der Klagevertreter von einer unterbliebenen ersten Zustellung verständigt, weil der Beklagte in Melk beim Bundesheer sei, worauf binnen einer gesetzten Frist die Zustellung an die Bundesheeradresse der Kaserne in Melk beantragt wurde; hierauf erfolgten wiederum zwei weitere (vergebliche) Zustellversuche, wobei bei Mitteilung über den zweiten Zustellanstand die Mitteilung verbunden war, dass der Beklagte im Juli "laut Auskunft der Kaserne abgerüstet" und unter der (später auch in der Anfechtungsklage geführten) Adresse in St. Florian wohnhaft sei. Unter dieser Adresse wurde der Schriftsatz gemäß Paragraph 9, AnfO schließlich am 23. 8. 1996 durch Hinterlegung zugestellt, jedoch vom Beklagten nicht behoben und am 10. 9. 1996 an das Bezirksgericht retourniert. An die Eltern des Beklagten wurde dieser Schriftsatz am 1. 7. 1996 eigenhändig zugestellt.
Am 20. 5. 1998 brachte der Kläger gegen den Sohn und Liegenschaftsübernehmer als Beklagten die auf "alle denkbaren Anfechtungsgründe gemäß §§ 2 ff AnfO" gestützte Anfechtungsklage mit dem Begehren ein, diesen schuldig zu erkennen, S 234.173,83 samt 5 % Zinsen seit 20. 1. 1998 zu bezahlen sowie zur Hereinbringung dieses Betrages die Exekution in die eingangs genannte Liegenschaft zu dulden. Der Antrag auf Anmerkung dieser Klage gemäß § 20 AnfO wurde rechtskräftig abgewiesen (ON 7), eine später beantragte einstweilige Verfügung ebenso (ON 45). Mit Schriftsatz vom 10. 12. 1999 wurde das Klagebegehren, da die Liegenschaft durch die Zwangsversteigerung dem Befriedigungsfonds des Klägers entzogen wurde, dahin "eingeschränkt, ausgedehnt bzw modifiziert", dass der Beklagte schuldig sei, dem Kläger S 234.173,82 samt 5 % Zinsen seit 20. 1. 1989 und an Exekutionskosten S 15.717,40 zu bezahlen und zur Hereinbringung des Betrages von S 249.891,22 samt 5 % Zinsen aus S 234.173,82 seit 20. 1. 1989 die Exekution in den Meistbotverteilungsrest von S 858.571,70 (mehr oder weniger) im Exekutionsverfahren 7 E 119/98k des Bezirksgerichtes Linz-Land zu dulden; darüber hinaus wurde ein Eventualbegehren des Inhalts erhoben, der klagenden Partei S 249.891,22 samt 5 % Zinsen aus S 234.173,82 seit 20. 1. 1989 bei sonstiger Exekution in den Meistbotverteilungsrest im Verfahren 7 E 119/98k des Bezirksgerichtes Linz-Land von S 858.571,70 (mehr oder weniger) zu bezahlen (ON 24).Am 20. 5. 1998 brachte der Kläger gegen den Sohn und Liegenschaftsübernehmer als Beklagten die auf "alle denkbaren Anfechtungsgründe gemäß Paragraphen 2, ff AnfO" gestützte Anfechtungsklage mit dem Begehren ein, diesen schuldig zu erkennen, S 234.173,83 samt 5 % Zinsen seit 20. 1. 1998 zu bezahlen sowie zur Hereinbringung dieses Betrages die Exekution in die eingangs genannte Liegenschaft zu dulden. Der Antrag auf Anmerkung dieser Klage gemäß Paragraph 20, AnfO wurde rechtskräftig abgewiesen (ON 7), eine später beantragte einstweilige Verfügung ebenso (ON 45). Mit Schriftsatz vom 10. 12. 1999 wurde das Klagebegehren, da die Liegenschaft durch die Zwangsversteigerung dem Befriedigungsfonds des Klägers entzogen wurde, dahin "eingeschränkt, ausgedehnt bzw modifiziert", dass der Beklagte schuldig sei, dem Kläger S 234.173,82 samt 5 % Zinsen seit 20. 1. 1989 und an Exekutionskosten S 15.717,40 zu bezahlen und zur Hereinbringung des Betrages von S 249.891,22 samt 5 % Zinsen aus S 234.173,82 seit 20. 1. 1989 die Exekution in den Meistbotverteilungsrest von S 858.571,70 (mehr oder weniger) im Exekutionsverfahren 7 E 119/98k des Bezirksgerichtes Linz-Land zu dulden; darüber hinaus wurde ein Eventualbegehren des Inhalts erhoben, der klagenden Partei S 249.891,22 samt 5 % Zinsen aus S 234.173,82 seit 20. 1. 1989 bei sonstiger Exekution in den Meistbotverteilungsrest im Verfahren 7 E 119/98k des Bezirksgerichtes Linz-Land von S 858.571,70 (mehr oder weniger) zu bezahlen (ON 24).
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete - zusammengefasst - ein, dass die Anfechtungsklage verfristet sei, weil die Zustellung einer Anfechtungsmitteilung nicht erfolgt sei, und (bezogen auf das Datum der Klageeinbringung) die Titelforderung über S 234.173,82 gegen seine Eltern bereits am 12. 1. 1998 rechtskräftig und vollstreckbar gewesen sei. Der Kläger habe das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt. Der Beklagte sei auch schuldlos nicht in Kenntnis der vom Kläger behaupteten Benachteiligungsabsicht seiner Eltern gewesen, zumal diese im Zeitpunkt der Liegenschaftsübertragung keine offenen Verbindlichkeiten gehabt hätten. Bestritten wurde weiters die Befriedigungstauglichkeit; das Vorhandensein einer Hyperocha sei unmaßgeblich, weil die Zwangsversteigerung im Range vor dem eingeräumten Fruchtgenussrecht betrieben und dieses daher dort nicht berücksichtigt, jedoch nunmehr gegenüberzustellen sei. Die Liegenschaftsübertragung von den Eltern auf den Sohn sei auch nicht unentgeltlich (nämlich zufolge des eingeräumten Fruchtgenussrechtes samt Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes) erfolgt. Schließlich wurde auch die Passivlegitimation mit dem Argument bestritten, dass im Hinblick auf dieses grundbücherlich einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot das Klagebegehren gegen die Übergeber zu richten gewesen wäre.
Das Erstgericht gab dem Hauptklagebegehren in seiner geänderten Fassung statt. Den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, dass die Anfechtungsklage rechtzeitig innerhalb der Sechsmonatefrist des § 9 AnfO erhoben worden sei, wobei es vom Eintritt der Vollstreckbarkeit des Teilurteils des Oberlandesgerichtes Linz vom 10. 9. 1997 per 12. 1. 1998 ausging. Die Anfechtung sei auch befriedigungstauglich, weil sich im Zwangsversteigerungsverfahren ein Meistbotrest von S 858.571,79 ergeben habe. Dem Beklagten hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die schlechte finanzielle Lage der Übergeber und deren Benachteiligungsabsicht auffallen müssen.Das Erstgericht gab dem Hauptklagebegehren in seiner geänderten Fassung statt. Den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, dass die Anfechtungsklage rechtzeitig innerhalb der Sechsmonatefrist des Paragraph 9, AnfO erhoben worden sei, wobei es vom Eintritt der Vollstreckbarkeit des Teilurteils des Oberlandesgerichtes Linz vom 10. 9. 1997 per 12. 1. 1998 ausging. Die Anfechtung sei auch befriedigungstauglich, weil sich im Zwangsversteigerungsverfahren ein Meistbotrest von S 858.571,79 ergeben habe. Dem Beklagten hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die schlechte finanzielle Lage der Übergeber und deren Benachteiligungsabsicht auffallen müssen.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit und gab ihr im Übrigen Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach weiters aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Aufgrund einer amtswegig erfolgten und in einem Aktenvermerk niedergelegten (ON 52) Erhebung führte das Berufungsgericht zunächst aus, dass das Berufungsurteil zu 1 R 147/97m (im Verfahren des Klägers gegen die Eheleute W*****) dem dortigen Beklagtenvertreter am 31. 10. 1997 zugestellt worden war; aufgrund des Ausspruches hierin, dass die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, iVm §§ 505 Abs 4, 416 ZPO sei dieses Teilurteil mangels Hemmung der Vollstreckbarkeit durch die erhobene außerordentliche Revision bereits mit Zustellung desselben an die beklagten Parteien (zu Handen ihres Vertreters) samt daran anschließender Leistungsfrist entgegen dem Erstgericht nicht erst am 12. 1. 1998, sondern bereits am 14. 11. 1997 vollstreckbar gewesen, mit welchem Tag daher auch der Lauf der Sechsmonatefrist des § 9 Abs 1 AnfO eingesetzt habe und welche daher bei Einbringung der Anfechtungsklage am 20. 5. 1998 bereits abgelaufen gewesen sei. Die Erklärung des Beklagten in einem Schriftsatz, wonach richtig sei, dass die Forderung in Höhe von S 234.173,82 gegen seine Eltern "am 12. 1. 1998 rechtskräftig und vollstreckbar war", stehe der amtswegigen Wahrnehmung dieses Fristenablaufes nicht entgegen. Nach herrschender Auffassung handle es sich hiebei um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, mit deren Ablauf der Anfechtungsanspruch erlösche; sie sei auch von Amts wegen (also auch ohne entsprechende Einwendung) wahrzunehmen. Ausgehend vom Datum der angefochtenen Rechtshandlung (2. 2. 1995) seien daher bei Einbringung der Klage am 20. 5. 1998 die Anfechtungsfristen des § 2 Z 2 und 3 AnfO (jeweils zwei Jahre), § 2 Z 4 AnfO (ein Jahr) sowie § 3 AnfO (zwei Jahre) abgelaufen gewesen. Auf die hemmende Wirkung des § 9 Abs 1 AnfO könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Hemmung nur bis zum Ende des 6. Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung erfolge, somit zum Zeitpunkt der Klageeinbringung bereits weggefallen und eine weitere Verlängerung der Anfechtungsfrist über den Zeitraum des § 9 AnfO hinaus ausgeschlossen sei. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass sich die Anfechtungsklage nicht (nur) gegen das Verpflichtungsgeschäft, sondern unabhängig davon auch gegen die (zufolge weiterer Erhebungen des Berufungsgerichtes am 29. 5. 1995 erfolgte) Verbücherung gerichtet hätte, wären auch in diesem Fall die Anfechtungsfristen nach dem § 2 Z 2 bis 4 und § 3 AnfO im Zeitpunkt der Anbringung der Klage abgelaufen gewesen. Hieraus ergebe sich, dass für die rechtliche Beurteilung nur mehr der einer zehnjährigen Anfechtungsfrist unterliegende Tatbestand des § 2 Z 1 AnfO, auf welchen sich der Kläger ebenfalls gestützt habe, maßgeblich sei.Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit und gab ihr im Übrigen Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach weiters aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Aufgrund einer amtswegig erfolgten und in einem Aktenvermerk niedergelegten (ON 52) Erhebung führte das Berufungsgericht zunächst aus, dass das Berufungsurteil zu 1 R 147/97m (im Verfahren des Klägers gegen die Eheleute W*****) dem dortigen Beklagtenvertreter am 31. 10. 1997 zugestellt worden war; aufgrund des Ausspruches hierin, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, in Verbindung mit Paragraphen 505, Absatz 4, 416, ZPO sei dieses Teilurteil mangels Hemmung der Vollstreckbarkeit durch die erhobene außerordentliche Revision bereits mit Zustellung desselben an die beklagten Parteien (zu Handen ihres Vertreters) samt daran anschließender Leistungsfrist entgegen dem Erstgericht nicht erst am 12. 1. 1998, sondern bereits am 14. 11. 1997 vollstreckbar gewesen, mit welchem Tag daher auch der Lauf der Sechsmonatefrist des Paragraph 9, Absatz eins, AnfO eingesetzt habe und welche daher bei Einbringung der Anfechtungsklage am 20. 5. 1998 bereits abgelaufen gewesen sei. Die Erklärung des Beklagten in einem Schriftsatz, wonach richtig sei, dass die Forderung in Höhe von S 234.173,82 gegen seine Eltern "am 12. 1. 1998 rechtskräftig und vollstreckbar war", stehe der amtswegigen Wahrnehmung dieses Fristenablaufes nicht entgegen. Nach herrschender Auffassung handle es sich hiebei um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, mit deren Ablauf der Anfechtungsanspruch erlösche; sie sei auch von Amts wegen (also auch ohne entsprechende Einwendung) wahrzunehmen. Ausgehend vom Datum der angefochtenen Rechtshandlung (2. 2. 1995) seien daher bei Einbringung der Klage am 20. 5. 1998 die Anfechtungsfristen des Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 AnfO (jeweils zwei Jahre), Paragraph 2, Ziffer 4, AnfO (ein Jahr) sowie Paragraph 3, AnfO (zwei Jahre) abgelaufen gewesen. Auf die hemmende Wirkung des Paragraph 9, Absatz eins, AnfO könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Hemmung nur bis zum Ende des 6. Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung erfolge, somit zum Zeitpunkt der Klageeinbringung bereits weggefallen und eine weitere Verlängerung der Anfechtungsfrist über den Zeitraum des Paragraph 9, AnfO hinaus ausgeschlossen sei. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass sich die Anfechtungsklage nicht (nur) gegen das Verpflichtungsgeschäft, sondern unabhängig davon auch gegen die (zufolge weiterer Erhebungen des Berufungsgerichtes am 29. 5. 1995 erfolgte) Verbücherung gerichtet hätte, wären auch in diesem Fall die Anfechtungsfristen nach dem Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4 und Paragraph 3, AnfO im Zeitpunkt der Anbringung der Klage abgelaufen gewesen. Hieraus ergebe sich, dass für die rechtliche Beurteilung nur mehr der einer zehnjährigen Anfechtungsfrist unterliegende Tatbestand des Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO, auf welchen sich der Kläger ebenfalls gestützt habe, maßgeblich sei.
Insoweit sei zunächst die (vom Beklagten bestrittene) Passivlegitimation zu bejahen, weil nach ständiger Rechtsprechung Anfechtungsgegner der jeweils mit dem Schuldner Kontrahierende, zu dessen Gunsten die anfechtbare Handlung gesetzt worden sei, und wodurch der anfechtende Gläubiger benachteiligt worden sei, sei. Die ebenfalls bestrittene und nach dem Zeitpunkt der Anfechtung (Schluss der Verhandlung erster Instanz) zu beurteilende Befriedigungstauglichkeit liege gleichfalls vor, weil feststehe, dass nach dem Ergebnis des Zwangsversteigerungsverfahrens noch ein Meistbotsrest von S 858.571,70 verblieben sei. Allerdings lägen noch Feststellungsmängel vor, welche das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben werde, nämlich dazu, ob der Übergabsvertrag in der dem Beklagten bekannten Absicht seiner Eltern, ihre Gläubiger zu benachteiligen, abgeschlossen worden sei.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, dass Rechtsprechung zur Berechnung der Sechsmonatefrist des § 9 Abs 1 AnfO fehle.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, dass Rechtsprechung zur Berechnung der Sechsmonatefrist des Paragraph 9, Absatz eins, AnfO fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der (erkennbar) auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, in Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichtes in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils zu erkennen, in eventu dem Berufungsgericht die sachliche Entscheidung über die Berufung in diesem Sinne aufzutragen.
Die beklagte Partei hat eine Rekursbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wird, das Rechtsmittel des Gegners (mangels Zulässigkeit zufolge "eindeutiger Gesetzeslage als auch Judikatur") zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Ausführungen des Rechtsmittelswerbers - welche sich ausschließlich mit der Rechtsnatur der Hemmungsfrist des § 9 AnfO samt Auswirkung derselben auf seine konkrete Anfechtungsklage beschäftigen - lassen sich dahin zusammenfassen, dass es sich bei der genannten Frist nicht um eine materiellrechtliche und damit von Amts wegen wahrzunehmende Präklusiv- oder Verjährungsfrist handle (jedenfalls habe der Oberste Gerichtshof dies noch nie ausgesprochen), sodass § 89 GOG anzuwenden und die am 11. 5. 1998 zur Post gegebene Klage rechtzeitig sei. Die beklagte Partei habe nämlich außer Streit gestellt, dass die Forderung gegen ihre Eltern am 12. 1. 1998 "rechtskräftig und vollstreckbar war", habe jedoch nicht auch vorgebracht, dass das für diese Forderung maßgebliche Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz nach der Zustellung an den Rechtsvertreter der Eltern bereits früher, nämlich mit Ablauf schon des 14. 11. 1997 vollstreckbar gewesen sei. Für den Kläger sei "die Vollstreckbarkeit mit 12. 1. 1998 eingetreten", auch wenn (in diesem Vorverfahren) eine außerordentliche Revision zurückgewiesen worden sei. Unter dem Ausdruck "Vollstreckbarkeit" sei auch nicht die "formelle Vollstreckbarkeit" gemeint, weil § 9 AnfO in seiner geltenden Fassung bereits 1968 geschaffen worden sei und zum damaligen Zeitpunkt eine außerordentliche Revision ohne Suspensiveffekt noch gar nicht bestanden habe; es könne daher "richtigerweise" bei einer außerordentlichen Revision zum Auslösen der Ablaufhemmungsfrist von sechs Monaten des § 9 Abs 1 AnfO auf den Eintritt der Vollstreckbarkeit nach Ablauf der Leistungsfrist nicht ankommen, sondern "nach den Zwecken der Anfechtung nur auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über eine außerordentliche Revision oder des Exekutionsgerichtes über einen Aufschiebungsantrag, wobei beides dem Kläger nicht zugestellt wurde." Auch unter diesem Gesichtspunkt sei daher die gegenständliche Klage fristgerecht. Aber selbst wenn der Eintritt der Vollstreckbarkeit bereits mit Ablauf des 14. 11. 1997 eingetreten sei, sei die Klage fristgerecht erhoben worden. Die anfechtbare Rechtshandlung (Notariatsakt) stamme vom 2. 2. 1995, die Verbücherung vom 29. 5. 1996, die Zustellung des Schriftsatzes gemäß § 9 AnfO an den Beklagten sei am 23. 8. 1996 erfolgt. Damit habe der Kläger von der Zweijahresfrist (gemeint des § 2 Z 2 und 3 und § 3 AnfO) 18 Monate und 21 Tage bzw 14 Monate und 25 Tage verbraucht, sodass von der ursprünglichen Frist zum Zeitpunkt des Eintrittes der Vollstreckbarkeit noch mehr als fünf Monate bzw mehr als neun Monate offen gewesen seien. § 9 AnfO statuiere eine sog Ablaufhemmung bis Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung. Gehe man zu Lasten des Rechtsmittelwerbers vom Eintritt der Vollstreckbarkeit des Teilurteils bereits zum 14. 11. 1997 und einem Ablauf der Sechsmonatefrist des § 9 AnfO zum 14. 5. 1998 aus, so bedeute dies, dass "ab diesem Tag die unter Berücksichtigung der Zustellung der Erklärung gemäß § 9 AnfO durch Hinterlegung am 23. 8. 1996 noch offene Anfechtungsfrist in etwas mehr als fünf Monaten oder mehr als neun Monaten (ausgehend von der Verbücherung am 29. 5. 1995) abläuft, also der restliche Teil zu laufen beginnt, und daher die Klage am 20. 5. 1998 jedenfalls rechtzeitig beim Landesgericht Linz eingelangt ist".Die Ausführungen des Rechtsmittelswerbers - welche sich ausschließlich mit der Rechtsnatur der Hemmungsfrist des Paragraph 9, AnfO samt Auswirkung derselben auf seine konkrete Anfechtungsklage beschäftigen - lassen sich dahin zusammenfassen, dass es sich bei der genannten Frist nicht um eine materiellrechtliche und damit von Amts wegen wahrzunehmende Präklusiv- oder Verjährungsfrist handle (jedenfalls habe der Oberste Gerichtshof dies noch nie ausgesprochen), sodass Paragraph 89, GOG anzuwenden und die am 11. 5. 1998 zur Post gegebene Klage rechtzeitig sei. Die beklagte Partei habe nämlich außer Streit gestellt, dass die Forderung gegen ihre Eltern am 12. 1. 1998 "rechtskräftig und vollstreckbar war", habe jedoch nicht auch vorgebracht, dass das für diese Forderung maßgebliche Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz nach der Zustellung an den Rechtsvertreter der Eltern bereits früher, nämlich mit Ablauf schon des 14. 11. 1997 vollstreckbar gewesen sei. Für den Kläger sei "die Vollstreckbarkeit mit 12. 1. 1998 eingetreten", auch wenn (in diesem Vorverfahren) eine außerordentliche Revision zurückgewiesen worden sei. Unter dem Ausdruck "Vollstreckbarkeit" sei auch nicht die "formelle Vollstreckbarkeit" gemeint, weil Paragraph 9, AnfO in seiner geltenden Fassung bereits 1968 geschaffen worden sei und zum damaligen Zeitpunkt eine außerordentliche Revision ohne Suspensiveffekt noch gar nicht bestanden habe; es könne daher "richtigerweise" bei einer außerordentlichen Revision zum Auslösen der Ablaufhemmungsfrist von sechs Monaten des Paragraph 9, Absatz eins, AnfO auf den Eintritt der Vollstreckbarkeit nach Ablauf der Leistungsfrist nicht ankommen, sondern "nach den Zwecken der Anfechtung nur auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über eine außerordentliche Revision oder des Exekutionsgerichtes über einen Aufschiebungsantrag, wobei beides dem Kläger nicht zugestellt wurde." Auch unter diesem Gesichtspunkt sei daher die gegenständliche Klage fristgerecht. Aber selbst wenn der Eintritt der Vollstreckbarkeit bereits mit Ablauf des 14. 11. 1997 eingetreten sei, sei die Klage fristgerecht erhoben worden. Die anfechtbare Rechtshandlung (Notariatsakt) stamme vom 2. 2. 1995, die Verbücherung vom 29. 5. 1996, die Zustellung des Schriftsatzes gemäß Paragraph 9, AnfO an den Beklagten sei am 23. 8. 1996 erfolgt. Damit habe der Kläger von der Zweijahresfrist (gemeint des Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 3, AnfO) 18 Monate und 21 Tage bzw 14 Monate und 25 Tage verbraucht, sodass von der ursprünglichen Frist zum Zeitpunkt des Eintrittes der Vollstreckbarkeit noch mehr als fünf Monate bzw mehr als neun Monate offen gewesen seien. Paragraph 9, AnfO statuiere eine sog Ablaufhemmung bis Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung. Gehe man zu Lasten des Rechtsmittelwerbers vom Eintritt der Vollstreckbarkeit des Teilurteils bereits zum 14. 11. 1997 und einem Ablauf der Sechsmonatefrist des Paragraph 9, AnfO zum 14. 5. 1998 aus, so bedeute dies, dass "ab diesem Tag die unter Berücksichtigung der Zustellung der Erklärung gemäß Paragraph 9, AnfO durch Hinterlegung am 23. 8. 1996 noch offene Anfechtungsfrist in etwas mehr als fünf Monaten oder mehr als neun Monaten (ausgehend von der Verbücherung am 29. 5. 1995) abläuft, also der restliche Teil zu laufen beginnt, und daher die Klage am 20. 5. 1998 jedenfalls rechtzeitig beim Landesgericht Linz eingelangt ist".