Rechtssatz RS0105092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105092
Entscheidungsdatum
28.02.2002
Rechtssatz
Erfährt der Gläubiger einer fälligen aber noch nicht vollstreckbaren Forderung von einer anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners, dann muß er, wenn ein Verfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner noch nicht anhängig ist, den Schuldner unverzüglich klagen und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klage auf Erlangung eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner unverzüglich eingebracht wurde, ist nicht der zeitliche Zusammenhang mit der tatsächlich erfolgten Mitteilung von der Anfechtungsabsicht maßgebend sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der anfechtbaren Rechtshandlung. Das Verstreichenlassen eines Zeitraums von knapp 10 Monaten nach Kenntnis von der anfechtbaren Rechtshandlung entspricht nicht dem Gebot zum ehesten Handeln.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 516/96
Entscheidungstext OGH 31.01.1996 7 Ob 516/96
Veröff: SZ 69/22
- 2 Ob 282/00k
Entscheidungstext OGH 25.10.2000 2 Ob 282/00k
Vgl auch; nur: Erfährt der Gläubiger einer fälligen aber noch nicht vollstreckbaren Forderung von einer anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners, dann muß er, wenn ein Verfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner noch nicht anhängig ist, den Schuldner unverzüglich klagen und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klage auf Erlangung eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner unverzüglich eingebracht wurde, ist nicht der zeitliche Zusammenhang mit der tatsächlich erfolgten Mitteilung von der Anfechtungsabsicht maßgebend sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der anfechtbaren Rechtshandlung. (T1) Beisatz: Die Mitteilung der Anfechtungsabsicht muss dem Anfechtungsgegner noch vor Ablauf der Anfechtungsfrist zugestellt worden sein, um die hemmende Wirkung entfalten zu können; eine Mitteilung vor Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgt durch das bloße Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht nicht. (T2)
- 2 Ob 43/02s
Entscheidungstext OGH 28.02.2002 2 Ob 43/02s
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105092
Dokumentnummer
JJR_19960131_OGH0002_0070OB00516_9600000_001