Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die klagenden Parteien stellten zuletzt das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, es zu unterlassen, während der Geschäftszeiten des von den Klägern im Hauses H***** in St. Johann im Pongau betriebenen Geschäftslokals den vor diesem Haus gelegenen Parkplatz, der sich von der Staße aus gesehen in Blickrichtung Front des Hauses an dessen linker Seite befindet, abzusperren oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die die Zufahrt zu diesem Parkplatz hindern, mit der Behauptung, der Parkplatz sei Teil ihres Bestandrechtes.
Der Beklagte wendete ein, dass der Parkplatz nicht vom Mietrecht umfasst sei und das Abstellen des klägerischen Fahrzeuges lediglich aufgrund eines Prekariums erfolge.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Begründung statt, dass es durch das Verhalten der Kläger und der Rechtsvorgänger der Beklagten zu einer stillschweigenden Ausweitung des Bestandrechtes auch auf den Parkplatz gekommen sei.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, weil aufgrund der Willensäußerung der Rechtsvorgängerin des Beklagten aus dem Jahre 1972 "das Abstellen von Auto und Fahrräder ist vor der Haustür nur freiwillig gestattet und bei eigenem Bedarf zu räumen" ausdrücklich klargestellt worden sei, dass es sich bei der Benützung des Parkplatzes durch die Geschäftsraummieter nur um eine Bittleihe gehandelt haben könne.
Über Antrag der klagenden Parteien änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Es begründete diesen Beschluss damit, dass eine höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage fehle, ob eine solche Erklärung als deutlich erkennbarer Widerrufsvorbehalt angesehen werden könne.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der klagenden Parteien ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.