Aus der Begründung:
Wenn auch nach § 213 Abs. 1 EO. dem bei der Verteilungstagsatzung anwesenden Hypothekargläubiger, der beim Ausfallen eines angemeldeten Anspruches noch zum Zuge kommen könnte, gegen die Höhe der an Kapital und Nebengebühren angesprochenen Beträge der Widerspruch offen steht, so kommt doch die Bestimmung des § 234 Abs. 1 EO., nach der die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfang des ihnen gemäß § 213 zustehenden Widerspruchsrechtes zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses befugt sind, dann nicht zur Anwendung, wenn diese Anfechtung darauf gestützt wird, daß die Zuweisung aus der Verteilungsmasse gegen zwingende Vorschriften oder auch nur gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der §§ 216 und 217 EO. erfolgt sei (Neumann - Lichtblau, S. 753; Entsch. vom 15. Oktober 1935, 1 Ob 351/35, AnwZ. 1936 S. 13). Bei einem Verstoß gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze sind daher auch jene Gläubiger rekursberechtigt, die einen Widerspruch nicht erhoben haben (E. vom 16. Juli 1929, Rsp. 1929 Nr. 388).Wenn auch nach Paragraph 213, Absatz eins, EO. dem bei der Verteilungstagsatzung anwesenden Hypothekargläubiger, der beim Ausfallen eines angemeldeten Anspruches noch zum Zuge kommen könnte, gegen die Höhe der an Kapital und Nebengebühren angesprochenen Beträge der Widerspruch offen steht, so kommt doch die Bestimmung des Paragraph 234, Absatz eins, EO., nach der die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfang des ihnen gemäß Paragraph 213, zustehenden Widerspruchsrechtes zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses befugt sind, dann nicht zur Anwendung, wenn diese Anfechtung darauf gestützt wird, daß die Zuweisung aus der Verteilungsmasse gegen zwingende Vorschriften oder auch nur gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der Paragraphen 216 und 217 EO. erfolgt sei (Neumann - Lichtblau, S. 753; Entsch. vom 15. Oktober 1935, 1 Ob 351/35, AnwZ. 1936 S. 13). Bei einem Verstoß gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze sind daher auch jene Gläubiger rekursberechtigt, die einen Widerspruch nicht erhoben haben (E. vom 16. Juli 1929, Rsp. 1929 Nr. 388).
Eine Verletzung der allgemeinen Verteilungsgrundsätze wird dem Erstgericht und auch dem Rekursgericht von der Rekurswerberin mit Recht zum Vorwurf gemacht, weil bei der Verteilung nicht nur der im Akt erliegende Grundbuchsauszug, sondern auch die Urkundensammlung berücksichtigt worden ist. In Übereinstimmung mit der Lehre (Neumann - Lichtblau, S. 661; Walker - Jaitner, S. 232) und der überwiegenden Rechtsprechung (E. vom 4. Mai 1927, ZBl. 1927 Nr. 307; E. vom 14. Juni 1932, ZBl. 1932 Nr. 311 und E. vom 13. Juni 1951, 1 Ob 403/51) ist unter dem Begriff "öffentliches Buch" im Sinne der §§ 210, 213 Abs. 1 EO. das gleiche zu verstehen, was in § 214 Abs. 1 unter "Buchauszügen", die in ihrer Ergänzung bis zum Tag der Anmerkung der Zuschlagserteilung dem Verteilungsbeschluß zugrunde zu legen sind, gemeint ist, nämlich, daß er nur das Hauptbuch, nicht aber auch die Urkundensammlung erfaßt. Dieser Grundsatz gilt (im Gegensatz zur Ansicht Neumanns) nicht nur für die Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen, sondern auch bei angemeldeten, selbst wenn der Anmeldung die dem Exekutionstitel zugrunde liegenden Urkunden in Ur- oder Abschrift angeschlossen werden, jedoch der Inhalt der Urkunde von dem des vorliegenden Grundbuchsauszuges abweicht.Eine Verletzung der allgemeinen Verteilungsgrundsätze wird dem Erstgericht und auch dem Rekursgericht von der Rekurswerberin mit Recht zum Vorwurf gemacht, weil bei der Verteilung nicht nur der im Akt erliegende Grundbuchsauszug, sondern auch die Urkundensammlung berücksichtigt worden ist. In Übereinstimmung mit der Lehre (Neumann - Lichtblau, S. 661; Walker - Jaitner, S. 232) und der überwiegenden Rechtsprechung (E. vom 4. Mai 1927, ZBl. 1927 Nr. 307; E. vom 14. Juni 1932, ZBl. 1932 Nr. 311 und E. vom 13. Juni 1951, 1 Ob 403/51) ist unter dem Begriff "öffentliches Buch" im Sinne der Paragraphen 210, 213, Absatz eins, EO. das gleiche zu verstehen, was in Paragraph 214, Absatz eins, unter "Buchauszügen", die in ihrer Ergänzung bis zum Tag der Anmerkung der Zuschlagserteilung dem Verteilungsbeschluß zugrunde zu legen sind, gemeint ist, nämlich, daß er nur das Hauptbuch, nicht aber auch die Urkundensammlung erfaßt. Dieser Grundsatz gilt (im Gegensatz zur Ansicht Neumanns) nicht nur für die Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen, sondern auch bei angemeldeten, selbst wenn der Anmeldung die dem Exekutionstitel zugrunde liegenden Urkunden in Ur- oder Abschrift angeschlossen werden, jedoch der Inhalt der Urkunde von dem des vorliegenden Grundbuchsauszuges abweicht.
Schließlich hält aber der Oberste Gerichtshof auch an seiner seit dem Inkrafttreten der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. November 1940, DRGBl. I S. 1521, wiederholt, zuletzt in der Entscheidung vom 28. Dezember 1951, 1 Ob 903/51, vertretenen Ansicht fest, daß Wertsicherungsklauseln, die mit den Preisveränderungen von Waren und dergleichen, Wertpapieren oder ausländischen Zahlungsmitteln in Zusammenhang gebracht sind, der dinglichen Wirkung entbehren, daher nicht verbücherungsfähig sind und auch nicht in Verteilungsbeschlüssen zum Nachteil anderer bücherlich Berechtigter Berücksichtigung finden können.Schließlich hält aber der Oberste Gerichtshof auch an seiner seit dem Inkrafttreten der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. November 1940, DRGBl. römisch eins S. 1521, wiederholt, zuletzt in der Entscheidung vom 28. Dezember 1951, 1 Ob 903/51, vertretenen Ansicht fest, daß Wertsicherungsklauseln, die mit den Preisveränderungen von Waren und dergleichen, Wertpapieren oder ausländischen Zahlungsmitteln in Zusammenhang gebracht sind, der dinglichen Wirkung entbehren, daher nicht verbücherungsfähig sind und auch nicht in Verteilungsbeschlüssen zum Nachteil anderer bücherlich Berechtigter Berücksichtigung finden können.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgerichte die sachliche Erledigung des Rekurses der Genossenschaft X. aufzutragen.Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgerichte die sachliche Erledigung des Rekurses der Genossenschaft römisch zehn. aufzutragen.