Gemäß § 4 Z 3 UVG idF UVG-Nov 1980 BGBl 1980/278 sind vom Bund Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt mj Kinder auch dann zu gewähren, wenn „dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann". Danach besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nach dieser Gesetzesstelle, wenn die Haftstrafe nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verbüßt wird. Nach den Gesetzesmaterialien war ausgesprochener Wille des Gesetzgebers, den Haftvorschuss nach § 4 Z 3 UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland zu gewähren. Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien gewährte der Oberste Gerichtshof Vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG bisher nur bei Freiheitsentzug im Inland (SZ 67/100; 2 Ob 112/97b ua).Gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG in der Fassung UVG-Nov 1980 BGBl 1980/278 sind vom Bund Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt mj Kinder auch dann zu gewähren, wenn „dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann". Danach besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nach dieser Gesetzesstelle, wenn die Haftstrafe nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verbüßt wird. Nach den Gesetzesmaterialien war ausgesprochener Wille des Gesetzgebers, den Haftvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland zu gewähren. Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien gewährte der Oberste Gerichtshof Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG bisher nur bei Freiheitsentzug im Inland (SZ 67/100; 2 Ob 112/97b ua).
Der sechste Senat des Obersten Gerichtshofes legte am 11. Juli 2002 dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß § 234 EG zu 6 Ob 132/02h folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: „Ist Art 12 EG iVm Art 3 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Gemeinschaftsbürger bei Bezug eines Unterhaltsvorschusses benachteiligt, wenn der unterhaltspflichtige Vater eine Strafhaft in seinem Heimatstaat (und nicht in Österreich) verbüßt und wird daher das in Österreich lebende Kind eines deutschen Staatsangehörigen dadurch diskriminiert, dass ihm ein Unterhaltsvorschuss deshalb nicht gewährt wird, weil sein Vater eine in Österreich verhängte Freiheitsstrafe in seinem Heimatstaat (und nicht in Österreich) verbüßt?".Der sechste Senat des Obersten Gerichtshofes legte am 11. Juli 2002 dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Paragraph 234, EG zu 6 Ob 132/02h folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: „Ist Artikel 12, EG in Verbindung mit Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Gemeinschaftsbürger bei Bezug eines Unterhaltsvorschusses benachteiligt, wenn der unterhaltspflichtige Vater eine Strafhaft in seinem Heimatstaat (und nicht in Österreich) verbüßt und wird daher das in Österreich lebende Kind eines deutschen Staatsangehörigen dadurch diskriminiert, dass ihm ein Unterhaltsvorschuss deshalb nicht gewährt wird, weil sein Vater eine in Österreich verhängte Freiheitsstrafe in seinem Heimatstaat (und nicht in Österreich) verbüßt?".
Auch der erkennende Senat erachtete in seinem Beschluss vom 12. Juni 2003 die zu 6 Ob 132/02h gestellte Vorlagefrage auch für den hier zu beurteilenden Fall für maßgeblich. Das Verfahren wurde deshalb bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über den vom Obersten Gerichtshof am 11. 7. 2002 zu 6 Ob 132/02h gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
In seinem Urteil vom 20. 1. 2005, C-302/02h hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Vorlagefrage des 6. Senates dahin beantwortet, dass die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1386/2001 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. 6. 2001, insbesondere ihr Art 3 und 12 EG den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht entgegen stehen, die in einem solchen Fall die Gewährung von Familienleistungen der im österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) vorgesehenen Art an die Familienangehörigen eines solchen Gemeinschaftsbürgers davon abhängig machen, dass er im Gebiet dieses Mitgliedstaates in Haft bleibt.In seinem Urteil vom 20. 1. 2005, C-302/02h hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Vorlagefrage des 6. Senates dahin beantwortet, dass die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1386 aus 2001, des europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. 6. 2001, insbesondere ihr Artikel 3 und 12 EG den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht entgegen stehen, die in einem solchen Fall die Gewährung von Familienleistungen der im österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) vorgesehenen Art an die Familienangehörigen eines solchen Gemeinschaftsbürgers davon abhängig machen, dass er im Gebiet dieses Mitgliedstaates in Haft bleibt.
Die auf § 4 Z 3 UVG gegründete Verweigerung des Unterhaltsvorschusses für ein in Österreich lebendes Kind eines deutschen Staatsangehörigen, der eine Strafhaft im Staat seiner Herkunft verbüßt, steht somit mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, insbesondere mit dessen Art 3 ebenso im Einklang wie mit Art 12 und verwirklicht keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit. Die Gewährung von Familienleistungen unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften.Die auf Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gegründete Verweigerung des Unterhaltsvorschusses für ein in Österreich lebendes Kind eines deutschen Staatsangehörigen, der eine Strafhaft im Staat seiner Herkunft verbüßt, steht somit mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, insbesondere mit dessen Artikel 3, ebenso im Einklang wie mit Artikel 12 und verwirklicht keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit. Die Gewährung von Familienleistungen unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften.
Die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 4 Z 3 UVG, wonach „Haft"vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland gewährt werden, wird aufrecht erhalten (6 Ob 45/05v, 8 Ob 23/05y).Die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 4, Ziffer 3, UVG, wonach „Haft"vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland gewährt werden, wird aufrecht erhalten (6 Ob 45/05v, 8 Ob 23/05y).
Daher war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.