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Entscheidung 2 Ob 44/18m×

Entscheidung 2 Ob 44/18m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob44/18m

Entscheidungsdatum

16.05.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** K*****, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. A***** Limited, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 44.425,89 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2017, GZ 4 R 148/17i-25, mit welchem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 8. August 2017, GZ 67 Cg 6/16f-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.217,11 EUR (darin 369,52 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision der erstbeklagten Partei ausgeführten Rechtsfragen zur Unterbrechung der Verjährung durch einen Privatbeteiligtenanschluss sind durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt (zuletzt 2 Ob 42/18t). Das gilt ebenso für die in zahlreichen Parallelverfahren bereits verneinte Frage, ob der (dort unter den gleichen Umständen wie hier einschreitende) Klagevertreter den Privatbeteiligtenanschluss „vollmachtslos“ eingebracht hat vergleiche 1 Ob 3/18b mwN; 3 Ob 42/18z; 4 Ob 45/18y).

Da es daher der Lösung von Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Er ließ bei der Verzeichnung der Kosten jedoch unberücksichtigt, dass die Bemessungsgrundlage nach der letzten Klagseinschränkung (AS 419) nur noch 44.425,89 EUR beträgt.

Textnummer

E121606

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00044.18M.0516.000

Im RIS seit

11.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180516_OGH0002_0020OB00044_18M0000_000