Die Revision der Erstbeklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig deutsches Sachrecht anzuwenden. Dass die Vorinstanzen die Frage der Verjährung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin nach der Vorschrift des § 199 BGB beurteilt haben, ist nicht zu beanstanden. Aus der zum Zeitpunkt des Erwerbs der Zertifikate durch die Klägerin noch in Geltung gestandenen Vorschrift des § 37a dWpHG (aF), wonach der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadenersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapier(neben)dienstleistung (bereits) in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs verjährt, ist für die Erstbeklagte nämlich schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen das dWpHG abzuleiten ist, sondern aus § 826 BGB (4 Ob 112/15x mwN).1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig deutsches Sachrecht anzuwenden. Dass die Vorinstanzen die Frage der Verjährung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin nach der Vorschrift des Paragraph 199, BGB beurteilt haben, ist nicht zu beanstanden. Aus der zum Zeitpunkt des Erwerbs der Zertifikate durch die Klägerin noch in Geltung gestandenen Vorschrift des Paragraph 37 a, dWpHG (aF), wonach der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadenersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapier(neben)dienstleistung (bereits) in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs verjährt, ist für die Erstbeklagte nämlich schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen das dWpHG abzuleiten ist, sondern aus Paragraph 826, BGB (4 Ob 112/15x mwN).
2. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährungsfrist wird gemäß § 204 Abs 1 Z 1 BGB insbesondere durch Erhebung der Klage gehemmt. Die Stellung eines Adhäsionsantrags nach § 404 dStPO hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit (§ 404 Abs 2 dStPO). Die Erstbeklagte zieht die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ein Privatbeteiligtenanschluss nach österreichischem Recht dem Adhäsionsantrag grundsätzlich funktionell gleichwertig ist (vgl dazu BGH XII ZR 182/00), auch in dritter Instanz nicht in Zweifel.2. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 195, BGB beginnt gemäß Paragraph 199, Absatz eins, BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährungsfrist wird gemäß Paragraph 204, Absatz eins, Ziffer eins, BGB insbesondere durch Erhebung der Klage gehemmt. Die Stellung eines Adhäsionsantrags nach Paragraph 404, dStPO hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit (Paragraph 404, Absatz 2, dStPO). Die Erstbeklagte zieht die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ein Privatbeteiligtenanschluss nach österreichischem Recht dem Adhäsionsantrag grundsätzlich funktionell gleichwertig ist vergleiche dazu BGH römisch zwölf ZR 182/00), auch in dritter Instanz nicht in Zweifel.
3. Dass der Privatbeteiligtenanschluss ausreichend individualisiert war und den Formerfordernissen der StPO entsprach, hat der Oberste Gerichtshof – der Entscheidung 10 Ob 45/17s folgend – bereits mehrfach ausgesprochen (jüngst etwa 4 Ob 194/17h, 4 Ob 196/17b, 4 Ob 199/17v, 6 Ob 191/17g, 6 Ob 196/17t, 8 Ob 124/17v, 3 Ob 194/17a, 3 Ob 188/17v, 3 Ob 11/18s). Nach den Feststellungen wurden die Daten auf der CD-ROM nach Einlangen bei der Staatsanwaltschaft Wien ausgedruckt und zum Akt genommen. Auf einer dieser Listen befanden sich
– wie schon in der Beilage zum Schriftsatz, mit dem der Privatbeteiligtenanschluss für 7.880 Personen erklärt wurde – auch die Daten der Klägerin. Die Frage, ob ein ausschließlich mittels Übergabe einer CD-ROM erklärter Privatbeteiligtenanschluss wirksam ist, stellt sich hier deshalb nicht.3. Dass der Privatbeteiligtenanschluss ausreichend individualisiert war und den Formerfordernissen der StPO entsprach, hat der Oberste Gerichtshof – der Entscheidung 10 Ob 45/17s folgend – bereits mehrfach ausgesprochen (jüngst etwa 4 Ob 194/17h, 4 Ob 196/17b, 4 Ob 199/17v, 6 Ob 191/17g, 6 Ob 196/17t, 8 Ob 124/17v, 3 Ob 194/17a, 3 Ob 188/17v, 3 Ob 11/18s). Nach den Feststellungen wurden die Daten auf der CD-ROM nach Einlangen bei der Staatsanwaltschaft Wien ausgedruckt und zum Akt genommen. Auf einer dieser Listen befanden sich, – wie schon in der Beilage zum Schriftsatz, mit dem der Privatbeteiligtenanschluss für 7.880 Personen erklärt wurde – auch die Daten der Klägerin. Die Frage, ob ein ausschließlich mittels Übergabe einer CD-ROM erklärter Privatbeteiligtenanschluss wirksam ist, stellt sich hier deshalb nicht.
4. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Wirksamkeit des Privatbeteiligtenanschlusses nicht von dessen Zustellung an die Beklagten abhing, weil auch der Adhäsionsantrag nach § 404 dStPO seine Wirkungen bereits mit Einlangen bei Gericht entfaltet, ist angesichts des klaren Wortlauts des § 404 Abs 2 zweiter Satz dStPO nicht zu beanstanden.4. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Wirksamkeit des Privatbeteiligtenanschlusses nicht von dessen Zustellung an die Beklagten abhing, weil auch der Adhäsionsantrag nach Paragraph 404, dStPO seine Wirkungen bereits mit Einlangen bei Gericht entfaltet, ist angesichts des klaren Wortlauts des Paragraph 404, Absatz 2, zweiter Satz dStPO nicht zu beanstanden.
5. Auch die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Klagevertreter den Privatbeteiligtenanschluss nicht vollmachtslos eingebracht hat, ist nicht korrekturbedürftig. Dass die Klägerin den Klagevertreter nicht unmittelbar beauftragt und bevollmächtigt hat, schadet angesichts des ihm unstrittig auch namens der Klägerin erteilten Auftrags der A***** AG nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beauftragung des Klagevertreters nicht der von der Klägerin dieser AG erteilten Vollmacht entsprochen hätte, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Einer nachträglichen Genehmigung des vom Klagevertreter erklärten Privatbeteiligtenanschlusses durch die Klägerin bedurfte es daher nicht (vgl jüngst 3 Ob 11/18s).5. Auch die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Klagevertreter den Privatbeteiligtenanschluss nicht vollmachtslos eingebracht hat, ist nicht korrekturbedürftig. Dass die Klägerin den Klagevertreter nicht unmittelbar beauftragt und bevollmächtigt hat, schadet angesichts des ihm unstrittig auch namens der Klägerin erteilten Auftrags der A***** AG nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beauftragung des Klagevertreters nicht der von der Klägerin dieser AG erteilten Vollmacht entsprochen hätte, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Einer nachträglichen Genehmigung des vom Klagevertreter erklärten Privatbeteiligtenanschlusses durch die Klägerin bedurfte es daher nicht vergleiche jüngst 3 Ob 11/18s).
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Bei einer Bemessungsgrundlage von 22.028,28 EUR (ON 24, Seite 4) beträgt der Ansatz nach TP 3C RATG jedoch nur 826,30 EUR.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Bei einer Bemessungsgrundlage von 22.028,28 EUR (ON 24, Seite 4) beträgt der Ansatz nach TP 3C RATG jedoch nur 826,30 EUR.