Die Revision des Klägers ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Trotz Fehlens von Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst – insbesondere im Zusammenhalt mit den Gesetzesmaterialien (5 Ob 175/13s) – eine eindeutige Regelung trifft (RS0042656).
2. Ein solcher Fall liegt hier vor:
2.1. Nach § 781 Abs 1 ABGB sind Schenkungen, die ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Dritter vom Erblasser erhalten hat, dem Nachlass hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Pflichtteil anzurechnen. Als Schenkung gilt nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB auch „jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt“. Nach den Materialien sollte mit dieser Bestimmung die im alten Recht vorgesehene „Unterscheidung zwischen Schenkungen, Vorempfängen und Vorschüssen“ aufgegeben werden; alle Formen unentgeltlicher Zuwendungen unter Lebenden sollten gleich behandelt werden (EB zur RV des ErbRÄG 2015, 688 BlgNR 25. GP 2). Die Z 6 sollte dabei „Vermögensverschiebungen“ erfassen, die zwar „nicht als 'Schenkung' im technischen Sinn betrachtet werden und dennoch – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – den Zuwendungsempfänger einseitig begünstigen“ (aaO 33).2.1. Nach Paragraph 781, Absatz eins, ABGB sind Schenkungen, die ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Dritter vom Erblasser erhalten hat, dem Nachlass hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Pflichtteil anzurechnen. Als Schenkung gilt nach Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB auch „jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt“. Nach den Materialien sollte mit dieser Bestimmung die im alten Recht vorgesehene „Unterscheidung zwischen Schenkungen, Vorempfängen und Vorschüssen“ aufgegeben werden; alle Formen unentgeltlicher Zuwendungen unter Lebenden sollten gleich behandelt werden (EB zur Regierungsvorlage des ErbRÄG 2015, 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2, ). Die Ziffer 6, sollte dabei „Vermögensverschiebungen“ erfassen, die zwar „nicht als 'Schenkung' im technischen Sinn betrachtet werden und dennoch – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – den Zuwendungsempfänger einseitig begünstigen“ (aaO 33).
2.2. Die im konkreten Fall ohne Verpflichtung und ohne Gegenleistung erfolgte Tilgung von Schulden hat den Kläger einseitig „begünstigt“, sodass sie – wenn man nicht ohnehin eine Schenkung ieS annimmt – jedenfalls unter § 781 Abs 2 Z 6 ABGB fällt. Die Zuwendung erfolgte selbstverständlich an den Kläger, der dadurch entschuldet wurde. Weshalb hier zwischen der Person und dessen (Einzel-)Unternehmen unterschieden werden sollte, ist nicht erkennbar.2.2. Die im konkreten Fall ohne Verpflichtung und ohne Gegenleistung erfolgte Tilgung von Schulden hat den Kläger einseitig „begünstigt“, sodass sie – wenn man nicht ohnehin eine Schenkung ieS annimmt – jedenfalls unter Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB fällt. Die Zuwendung erfolgte selbstverständlich an den Kläger, der dadurch entschuldet wurde. Weshalb hier zwischen der Person und dessen (Einzel-)Unternehmen unterschieden werden sollte, ist nicht erkennbar.
2.3. Dieses Ergebnis wird durch die oben zitierten Materialien zum ErbRÄG 2015 bestätigt. Die Tilgung von Schulden eines Kindes wurde nach § 788 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 als Vorempfang auf den Nachlasspflichtteil angerechnet. Nach den Materialien sollten Vorempfänge im (weiten) Schenkungsbegriff des § 781 ABGB aufgehen. Für die ebenfalls in § 788 ABGB aF genannte Ausstattung war insofern eine besondere Regelung notwendig (§ 781 Abs 2 Z 1 ABGB), weil darauf unter Umständen ein Rechtsanspruch besteht. Für eine ohne Verpflichtung und ohne Gegenleistung erfolgte Tilgung von Schulden war das nicht erforderlich. Folgerichtig subsumiert das Schrifttum, soweit das Problem gesehen wird, die Tilgung von Schulden einhellig unter § 781 ABGB (Müller/Melzer in Gruber et al, Erbrecht und Vermögensnachfolge2 [2018] § 4 Rz 23; Nemeth/ Niedermayr in Kodek/Schwimann5 § 781 ABGB Rz 19; Schauer in Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch des neuen Erbrechts [2016] 198; Umlauft, Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Erb- und Pflichtteilsrecht2 [2018] 259).2.3. Dieses Ergebnis wird durch die oben zitierten Materialien zum ErbRÄG 2015 bestätigt. Die Tilgung von Schulden eines Kindes wurde nach Paragraph 788, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 als Vorempfang auf den Nachlasspflichtteil angerechnet. Nach den Materialien sollten Vorempfänge im (weiten) Schenkungsbegriff des Paragraph 781, ABGB aufgehen. Für die ebenfalls in Paragraph 788, ABGB aF genannte Ausstattung war insofern eine besondere Regelung notwendig (Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer eins, ABGB), weil darauf unter Umständen ein Rechtsanspruch besteht. Für eine ohne Verpflichtung und ohne Gegenleistung erfolgte Tilgung von Schulden war das nicht erforderlich. Folgerichtig subsumiert das Schrifttum, soweit das Problem gesehen wird, die Tilgung von Schulden einhellig unter Paragraph 781, ABGB (Müller/Melzer in Gruber et al, Erbrecht und Vermögensnachfolge2 [2018] Paragraph 4, Rz 23; Nemeth/ Niedermayr in Kodek/Schwimann5 Paragraph 781, ABGB Rz 19; Schauer in Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch des neuen Erbrechts [2016] 198; Umlauft, Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Erb- und Pflichtteilsrecht2 [2018] 259).
2.4. Zwar wäre nach altem Recht kein Vorempfang iSv § 788 ABGB aF anzunehmen gewesen, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Rückgriffsanspruch gehabt oder sich die Rückerstattung ausdrücklich vorbehalten hätte; dann hätte vielmehr ein Anspruch des Nachlasses gegen den befreiten Schuldner (hier also den Kläger) bestanden (Kralik, Erbrecht [1983] 295; Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht [2001] 30; für Zahlung aufgrund einer Wechselbürgschaft 2 Ob 225/08i; vgl auch Weiß in Klang2 III 929, Welser in Rummel/Lukas4 § 788 ABGB Rz 11, und Likar-Peer in Ferrari et al, Erbrecht [2007] 406, nach denen es auf eine „ausbedungene“ Rückerstattung ankäme [die insofern zitierte E 1 Ob 895/30 SZ 12/214 enthält diese Aussage allerdings nicht]). Das wird grundsätzlich auch nach neuem Recht gelten (Nemeth/Niedermayr in Kodek/Schwimann5 § 781 ABGB Rz 19), weil in diesem Fall – zumindest bei realistischer Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs – keine unentgeltliche Zuwendung iSv § 781 ABGB vorläge. Ein diesbezügliches Vorbringen hat der Kläger aber nicht erstattet, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage entbehrlich ist. Vielmehr geht auch der Kläger davon aus, dass die Zuwendung aus Sicht des Erblassers für das „Überleben“ des Betriebs erforderlich war. Das wäre mit einem vom Erblasser ausbedungenen oder auch nur ernsthaft in Erwägung gezogenen Rückgriffsanspruch unvereinbar gewesen.2.4. Zwar wäre nach altem Recht kein Vorempfang iSv Paragraph 788, ABGB aF anzunehmen gewesen, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Rückgriffsanspruch gehabt oder sich die Rückerstattung ausdrücklich vorbehalten hätte; dann hätte vielmehr ein Anspruch des Nachlasses gegen den befreiten Schuldner (hier also den Kläger) bestanden (Kralik, Erbrecht [1983] 295; Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht [2001] 30; für Zahlung aufgrund einer Wechselbürgschaft 2 Ob 225/08i; vergleiche auch Weiß in Klang2 römisch drei 929, Welser in Rummel/Lukas4 Paragraph 788, ABGB Rz 11, und Likar-Peer in Ferrari et al, Erbrecht [2007] 406, nach denen es auf eine „ausbedungene“ Rückerstattung ankäme [die insofern zitierte E 1 Ob 895/30 SZ 12/214 enthält diese Aussage allerdings nicht]). Das wird grundsätzlich auch nach neuem Recht gelten (Nemeth/Niedermayr in Kodek/Schwimann5 Paragraph 781, ABGB Rz 19), weil in diesem Fall – zumindest bei realistischer Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs – keine unentgeltliche Zuwendung iSv Paragraph 781, ABGB vorläge. Ein diesbezügliches Vorbringen hat der Kläger aber nicht erstattet, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage entbehrlich ist. Vielmehr geht auch der Kläger davon aus, dass die Zuwendung aus Sicht des Erblassers für das „Überleben“ des Betriebs erforderlich war. Das wäre mit einem vom Erblasser ausbedungenen oder auch nur ernsthaft in Erwägung gezogenen Rückgriffsanspruch unvereinbar gewesen.
2.4. Auf dieser Grundlage besteht im konkreten Fall kein Zweifel, dass die Zahlung der Schulden unter den weiten Schenkungsbegriff des § 781 ABGB fällt. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insofern nicht vor.2.4. Auf dieser Grundlage besteht im konkreten Fall kein Zweifel, dass die Zahlung der Schulden unter den weiten Schenkungsbegriff des Paragraph 781, ABGB fällt. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insofern nicht vor.
3. Der Kläger stützt sich in der Revision (hilfsweise) darauf, dass der Erblasser seine Schulden in Erfüllung einer sittlichen Pflicht (§ 784 ABGB) getilgt habe. Für diese Ausnahme von der Hinzurechnung ist aber der Zuwendungsempfänger behauptungs- und beweispflichtig (6 Ob 170/05a). Da der Kläger in erster Instanz kein solches Vorbringen erstattet hat, sind die diesbezüglichen Ausführungen der Revision eine unzulässige Neuerung. Gleiches gilt für Argumentation, dass der Vater die 600.000 öS aufgewendet habe, um die Weiterzahlung der Leibrente zu sichern.3. Der Kläger stützt sich in der Revision (hilfsweise) darauf, dass der Erblasser seine Schulden in Erfüllung einer sittlichen Pflicht (Paragraph 784, ABGB) getilgt habe. Für diese Ausnahme von der Hinzurechnung ist aber der Zuwendungsempfänger behauptungs- und beweispflichtig (6 Ob 170/05a). Da der Kläger in erster Instanz kein solches Vorbringen erstattet hat, sind die diesbezüglichen Ausführungen der Revision eine unzulässige Neuerung. Gleiches gilt für Argumentation, dass der Vater die 600.000 öS aufgewendet habe, um die Weiterzahlung der Leibrente zu sichern.
4. Aus diesen Gründen ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
5. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, hat der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§§ 41, 50 ZPO).5. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, hat der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (Paragraphen 41, 50, ZPO).