Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte hat erstmalig in der Berufung darauf hingewiesen, daß der Gatte der Klägerin die Kosten der Haushaltshilfe in Form einer entsprechenden Erhöhung des Wirtschaftsgeldes trage, es sich daher nicht um eine Aufwendung und einen Schadensanspruch handle, der unmittelbar der durch den Unfall betroffenen Klägerin zu ersetzen sei, ein solcher allfälliger Anspruch daher nur dem Gatten der Klägerin zustehen könnte. § 1327 (richtig § 1325) ABGB. regle aber nur die Ansprüche des Verletzten selbst, nicht jene dritter Personen; stand ein solcher Anspruch dem Gatten der Klägerin überhaupt zu, konnte er nicht auf Grund formloser Abtretung von der Klägerin geltend gemacht werden.Der Beklagte hat erstmalig in der Berufung darauf hingewiesen, daß der Gatte der Klägerin die Kosten der Haushaltshilfe in Form einer entsprechenden Erhöhung des Wirtschaftsgeldes trage, es sich daher nicht um eine Aufwendung und einen Schadensanspruch handle, der unmittelbar der durch den Unfall betroffenen Klägerin zu ersetzen sei, ein solcher allfälliger Anspruch daher nur dem Gatten der Klägerin zustehen könnte. Paragraph 1327, (richtig Paragraph 1325,) ABGB. regle aber nur die Ansprüche des Verletzten selbst, nicht jene dritter Personen; stand ein solcher Anspruch dem Gatten der Klägerin überhaupt zu, konnte er nicht auf Grund formloser Abtretung von der Klägerin geltend gemacht werden.
Das Berufungsgericht trat dieser Rechtsauffassung des Beklagten nicht bei. Es ging von der übernommenen Feststellung des Erstrichters aus, daß die Klägerin vor dem Unfalle ihren Haushalt allein geführt habe, sie aber seither einer Hilfe bedürfe. Es schließt sich den in den Entscheidungen SZ. V/335, GlUNF. 2655 und 1925 und bei Klang, 2. Aufl., zu § 1425 ABGB., S. 142, niedergelegten Anschauungen an, daß der Klägerin der Ersatz des Mehraufwandes zustehe, weil ihr die Haushaltsführung und die Gebarung mit dem Wirtschaftsgelde obliege und sie erst durch die Beistellung der Mittel für die Bezahlung einer Hilfskraft instand gesetzt werde, den Haushalt in derselben Weise wie früher zu besorgen und dem Gatten im Erwerbe so beizustehen wie vor dem Unfalle.Das Berufungsgericht trat dieser Rechtsauffassung des Beklagten nicht bei. Es ging von der übernommenen Feststellung des Erstrichters aus, daß die Klägerin vor dem Unfalle ihren Haushalt allein geführt habe, sie aber seither einer Hilfe bedürfe. Es schließt sich den in den Entscheidungen SZ. V/335, GlUNF. 2655 und 1925 und bei Klang, 2. Aufl., zu Paragraph 1425, ABGB., S. 142, niedergelegten Anschauungen an, daß der Klägerin der Ersatz des Mehraufwandes zustehe, weil ihr die Haushaltsführung und die Gebarung mit dem Wirtschaftsgelde obliege und sie erst durch die Beistellung der Mittel für die Bezahlung einer Hilfskraft instand gesetzt werde, den Haushalt in derselben Weise wie früher zu besorgen und dem Gatten im Erwerbe so beizustehen wie vor dem Unfalle.
In den völlig gleichgelagerten Fällen, welche den vom Berufungsgerichte angeführten Entscheidungen zugrunde liegen, ist übereinstimmend die Rechtsansicht ausgesprochen worden, daß dann, wenn die verheiratete Frau, welche ohne sonstigen Beruf den Haushalt führt und von ihrem Gatten erhalten wird, infolge der erlittenen Verletzungen dieser ihrer im § 92 ABGB. verankerten Pflicht nicht mehr oder nur mehr in beschränktem Umfange nachzukommen in der Lage ist, diese Einbuße ihrer Erwerbsfähigkeit für sie einen Verdienstentgang bedeutet, für den ihr nach § 1325 ABGB. Ersatz gebührt, und zwar für jene Mehrauslagen, die ihr durch Vorsorge für eine Stellvertretung oder Beihilfe im Haushalt erwachsen; der Frau müßten die Mittel zur Hand gegeben werden, durch Beiziehung einer Hilfskraft den Haushalt in derselben Weise weiter zu besorgen und ihrem Gatten wie bisher im Erwerbe beizustehen; der Schade treffe beide Ehegatten zusammengenommen, wenn durch die Haltung einer Haushaltshilfe eine Minderung der Einkommensverhältnisse eintrete. In keinem dieser Fälle wurde es für nötig befunden, dazu Stellung zu nehmen, daß der Mann der Zahler des Wirtschaftsgeldes sei, obwohl dies nach Sachlage der behandelten Fälle anzunehmen war.In den völlig gleichgelagerten Fällen, welche den vom Berufungsgerichte angeführten Entscheidungen zugrunde liegen, ist übereinstimmend die Rechtsansicht ausgesprochen worden, daß dann, wenn die verheiratete Frau, welche ohne sonstigen Beruf den Haushalt führt und von ihrem Gatten erhalten wird, infolge der erlittenen Verletzungen dieser ihrer im Paragraph 92, ABGB. verankerten Pflicht nicht mehr oder nur mehr in beschränktem Umfange nachzukommen in der Lage ist, diese Einbuße ihrer Erwerbsfähigkeit für sie einen Verdienstentgang bedeutet, für den ihr nach Paragraph 1325, ABGB. Ersatz gebührt, und zwar für jene Mehrauslagen, die ihr durch Vorsorge für eine Stellvertretung oder Beihilfe im Haushalt erwachsen; der Frau müßten die Mittel zur Hand gegeben werden, durch Beiziehung einer Hilfskraft den Haushalt in derselben Weise weiter zu besorgen und ihrem Gatten wie bisher im Erwerbe beizustehen; der Schade treffe beide Ehegatten zusammengenommen, wenn durch die Haltung einer Haushaltshilfe eine Minderung der Einkommensverhältnisse eintrete. In keinem dieser Fälle wurde es für nötig befunden, dazu Stellung zu nehmen, daß der Mann der Zahler des Wirtschaftsgeldes sei, obwohl dies nach Sachlage der behandelten Fälle anzunehmen war.
Der Oberste Gerichtshof verbleibt bei dieser Rechtsauffassung, weshalb der Entscheidung der Untergerichte beizutreten war.