Rechtssatz RS0030787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030787
Entscheidungsdatum
18.05.1949
Rechtssatz
Muß die durch einen Unfall körperlich beschädigte Ehegattin wegen der Unfallsfolgen zur Besorgung der häuslichen Arbeiten, die sie bisher allein verrichtet hat, eine Hausgehilfin aufnehmen, so ist sie und nicht ihr Gatte zur Geltendmachung des Ersatzes dieser Auslagen gegenüber dem Schuldtragenden legitimiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0030787
Dokumentnummer
JJR_19490518_OGH0002_0020OB00044_4900000_001