Die Revision ist berechtigt.
Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit die Beklagten im Rahmen der Rechtsrüge eine Überschreitung des Klagebegehrens wegen Berücksichtigung von Preissteigerungen geltend machen, ist darauf hinzuweisen, daß ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 405 ZPO nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel darstellt, der, wenn er vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr angefochten werden kann (JBl 1958, 365 uva, zuletzt 2 Ob 39/86). Im übrigen kann der Rechtsrüge jedoch eine teilweise Berechtigung nicht abgesprochen werden.Soweit die Beklagten im Rahmen der Rechtsrüge eine Überschreitung des Klagebegehrens wegen Berücksichtigung von Preissteigerungen geltend machen, ist darauf hinzuweisen, daß ein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel darstellt, der, wenn er vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr angefochten werden kann (JBl 1958, 365 uva, zuletzt 2 Ob 39/86). Im übrigen kann der Rechtsrüge jedoch eine teilweise Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung und Lehre, daß nach den Bestimmungen der §§ 13 Z 3 EKHG und 1325 ABGB dem Verletzten Ersatz für die Kosten vermehrter Bedürfnisse zusteht, zu denen auch die Aufwendungen für eine behindertengerechte Wohnung gehören (Koziol2 II 127; ZVR 1977/9; RZ 1984/12; 2 Ob 22/85). Der Begriff der vermehrten Bedürfnisse setzt voraus, daß infolge der unfallsbedingten Körperverletzung dem Verletzten neue Bedürfnisse und dadurch Auslagen entstehen, die ohne den Unfall nicht angefallen wären (RZ 1984/12; 2 Ob 22/85 mwN). Den Revisionsausführungen, die Klägerin hätte zu beweisen gehabt, ein Bedürfnis an der Wohnung im zweiten Stock zu haben, sie sei diesen Beweis schuldig geblieben, die Argumentation des Berufungsgerichtes, nach dem üblichen Lauf der Dinge wäre die Klägerin zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Berufsleben gestanden, habe in den Feststellungen keine Grundlage, ist folgendes entgegenzuhalten:Es entspricht ständiger Rechtsprechung und Lehre, daß nach den Bestimmungen der Paragraphen 13, Ziffer 3, EKHG und 1325 ABGB dem Verletzten Ersatz für die Kosten vermehrter Bedürfnisse zusteht, zu denen auch die Aufwendungen für eine behindertengerechte Wohnung gehören (Koziol2 römisch zwei 127; ZVR 1977/9; RZ 1984/12; 2 Ob 22/85). Der Begriff der vermehrten Bedürfnisse setzt voraus, daß infolge der unfallsbedingten Körperverletzung dem Verletzten neue Bedürfnisse und dadurch Auslagen entstehen, die ohne den Unfall nicht angefallen wären (RZ 1984/12; 2 Ob 22/85 mwN). Den Revisionsausführungen, die Klägerin hätte zu beweisen gehabt, ein Bedürfnis an der Wohnung im zweiten Stock zu haben, sie sei diesen Beweis schuldig geblieben, die Argumentation des Berufungsgerichtes, nach dem üblichen Lauf der Dinge wäre die Klägerin zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Berufsleben gestanden, habe in den Feststellungen keine Grundlage, ist folgendes entgegenzuhalten:
Eine Feststellung der Situation, in der sich die Klägerin ohne die schwere Verletzung tatsächlich befinden würde, ist nicht möglich. Mit Sicherheit ist aber davon auszugehen, daß sie ein Wohnbedürfnis gehabt hätte und daß auch in ihrem durch die Verletzung hervorgerufenen Zustand ein Wohnbedürfnis befriedigt werden muß. Die Klägerin lebte zur Zeit des Unfalles bei ihren Eltern, was auf Grund ihres damaligen Alters von 15 Jahren der Regel entsprach. Sie lebt auch heute noch im Familienverband in der elterlichen Wohnung. Im allgemeinen verbleibt ein Kind nach Eintritt seiner Selbsterhaltungsfähigkeit nicht in der elterlichen Wohnung.
Dagegen, daß die Klägerin ohne den Unfall weiterhin bei ihren Eltern
geblieben wäre, spricht überdies, daß sie nach ihren unwidersprochen
geblieben Behauptungen fünf Geschwister hat, die ebenfalls bei den
Eltern leben. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß sie auf
alle Fälle Bedarf an einer eigenen Wohnung gehabt hätte. Ein Beweis,
wann sie selbsterhaltungsfähig geworden wäre, ist nicht möglich und
kann daher von der Klägerin nicht verlangt werden. Es reicht aus,
daß die Klägerin nunmehr in einem Alter ist, in welchem - sofern
nicht ein Hochschulstudium ergriffen wird, wofür im vorliegenden
Fall keinerlei Anhaltspunkt besteht - im allgemeinen
Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sein wird und der Bedarf nach
einer Wohnmöglichkeit außerhalb der elterlichen Wohnung besteht. Die
gesamten Kosten für eine Wohnung haben die Beklagten nicht zu
ersetzen, weil die Anschaffung einer Wohnung auch ohne den Unfall
erforderlich gewesen wäre. Daß die Klägerin nun nicht in der Lage
ist, sich eine Wohnung aus eigenem Erwerb, allenfalls gemeinsam mit
einem Ehepartner zu beschaffen, ist für dieses Verfahren ohne
Bedeutung, weil die zumindest erheblich eingeschränkte
Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines Anspruches auf Verdienstentgang und
die Beeinträchtigung des besseren Fortkommens durch eine
Eheschließung bei einer Entschädigung nach § 1326 ABGB zu
berücksichtigen sind. Im Rahmen dieses Verfahrens kommt es nur
darauf an, welche Mehrkosten entstehen, weil die Klägerin eine
besonders beschaffene, nämlich eine behindertengerechte Wohnung
benötigt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß es auf Grund der
von den Beklagten zu verantwortenden schwierigen Situation der
Klägerin anzustreben ist, eine Behindertenwohnung im Haus der Eltern
zu schaffen. Ob eine derartige Wohnung in einem anderen Objekt
allenfalls billiger wäre, ist daher nicht entscheidend. Da die
Hauseigentümer über die Räume im Erdgeschoß und im ersten
Obergeschoß anderweitig disponiert haben, ist der Klägerin
zuzubilligen, daß die Wohnung im zweiten Obergeschoß für sie
ausgebaut wird. Diese Wohnung befindet sich nach dem
Sachverständigengutachten ON 17, S. 21 und 22 (AS 107 f) in
schlechtem Zustand. Die Kosten, die notwendig sind, um die Räume in
einen Zustand zu versetzen, der üblicherweise gefordert wird, wenn
eine Wohnung bezogen wird, haben die Beklagten nicht zu ersetzen,
wohl aber zur Gänze jene Mehrkosten, die für die Ausstattung als
Behindertenwohnung auflaufen.
Welche Kosten der Klägerin in diesem Sinn als Kosten vermehrter
Bedürfnisse zustehen, kann indes auf Grund der Feststellungen nicht
beurteilt werden. Kosten der Planung und Ausschreibung, der
statischen Berechnung und Anschlußgebühren wären wohl auf alle Fälle
aufgelaufen. Ob für eine Behindertenwohnung diese Kosten höher sind
als normal, kann nach den Feststellungen nicht beurteilt werden. Die
Kosten des Aufzuges sind nur wegen der Behinderung der Klägerin
erforderlich, diese Kosten sind daher zur Gänze zu berücksichtigen.
Den Revisionsausführungen über die Möglichkeit der Errichtung eines
billigeren Treppenaufzuges ist zu erwidern, daß auch der von den
Beklagten beigezogene Gutachter zuletzt bei Ausgestaltung der
Wohnung im zweiten Stock einen hydraulischen Lift vorsah (ON 17,
S. 33 und 42 = AS 131 und 149). Die Kosten einer Heizungsanlage
wären auf alle Fälle notwendig gewesen. Davon sind auch die
Vorinstanzen ausgegangen, eine Grundlage, der Klägerin 50 % der
Kosten zuzusprechen, besteht aber nicht. Sollte für nichtbehinderte
Bewohner eine billigere Heizungsanlage benügt haben, dann wären die
hiefür notwendigen Kosten von den für die Elektroheizung notwendigen
Kosten abzuziehen. Ob und in welchem Umfang
Elektroinstallationsarbeiten für den Ausbau einer Behindertenwohnung
höher sind, kann nicht beurteilt werden. Ein Innenanstrich wäre
jedenfalls notwendig gewesen, es ist daher nicht gerechtfertigt, der
Klägerin 70 % dieser Kosten zuzuerkennen. Soweit Maler- und
Anstreicherarbeiten im Zusammenhang mit einer Auswechslung der
Fenster stehen, hängt dieser Anspruch so wie der für die
Auswechslung der Fenster begehrte Betrag davon ab, ob eine
Auswechslung der Fenster auf alle Fälle notwendig gewesen wäre oder
nicht. War eine Auswechslung der Fenster im Rahmen einer
Instandsetzung der Wohnung erforderlich, dann können die Beklagten
mit diesen Kosten nicht belastet werden, ist eine
Fensterauswechslung aber nur für die Ausgestaltung einer
Behindertenwohnung erforderlich, dann hat die Klägerin Anspruch auf
vollen Ersatz aller damit zusammenhängender Kosten, abzüglich
allfälliger Kosten, die für eine Reparatur der alten Fenster
notwendig gewesen wären. Soweit Änderungen an Türen für einen
Rollstuhlbenützer erforderlich sind, sind sie zur Gänze
zuzusprechen. Die gleichen Grundsätze gelten für die
Bodenbelagsarbeiten, die Fliesen und Klinkerverlegungen und die
Sanitärinstallationen. Der Zuspruch der hiefür notwendigen Kosten,
abzüglich eines Selbstbehaltes von 50 %, hat keine Grundlage,
maßgebend ist nur, welche Mehrkosten für die Errichtung der
Behindertenwohnung auflaufen. Auch die Kosten für die
Baumeisterarbeiten sind nach diesem Gesichtspunkt zu beurteilen. Die
Frage, welche Kosten für die vermehrten Bedürfnisse notwendig sind,
kann daher noch nicht beurteilt werden, weshalb die Urteile der
Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufgehoben werden mußten.
Es ist noch darauf hinzuweisen, daß grundsätzlich vom Schädiger
nur die Kosten für eine Behindertenwohnung begehrt werden können. Da
die Wohnung im zweiten Obergeschoß erst ausgebaut werden muß und es
der Klägerin überdies zuzubilligen ist, daß sie in ihrer schwierigen
Lage auch weiterhin Kontakt mit ihrer Familie pflegt, ist in diesem
besonderen Fall ein Anspruch auf gewisse nicht allzuhohe Kosten für Umbauten in der im selben Haus befindlichen elterlichen Wohnung zu bejahen. Der Zuspruch des Betrages von S 43.777,50 ist daher zu billigen.
Der Kostenvorbehalt ruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt ruht auf Paragraph 52, ZPO.