Die A.-Versicherungsanstalt macht in der vorliegenden, gegen die Verlassenschaft nach Josef H. gerichteten Klage geltend, daß sie für Anna G., die Witwe nach dem bei einem Verkehrsunfall durch das Verschulden des Josef H. getöteten Ludwig G., Sozialversicherungsleistungen erbracht habe, und begehrt den Ersatz der erbrachten Leistungen und ab 1. September 1954 den Ersatz eines monatlichen Rentenbetrages von 144 S 90 g.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging davon aus, daß das Verschulden des Josef H. an dem zum Tode des Ludwig G. führenden Verkehrsunfall durch das Urteil des Strafgerichtes festgestellt wurde. Anna G. habe zwar am 24. Juli 1950 mit dem Haftpflichtversicherer des Josef H. einen außergerichtlichen Vergleich dahin geschlossen, daß durch Bezahlung eines Betrages von 17.000 S und der Kosten des von Anna G. gegen Josef H. angestrengten Prozesses alle ihr aus dem Unfall vom 18. September 1949 entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schadenersatzansprüche gegen Josef H. abgefunden seien. Anna G. habe bei der klagenden Partei erst auf Grund des Gesetzes BGBl. Nr. 88 aus 1952, ungeachtet des Bestehens ihres eigenen Arbeitsverhältnisses, einen Antrag auf Auszahlung der Witwenrente gestellt. Nach der Reichsversicherungsordnung finde kraft Gesetzes ein Übergang der Schadenersatzforderungen des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger statt, so daß alle Ansprüche, außer Schmerzengeld, Sachschäden u. dgl., nur von dem Versicherungsträger geltend gemacht werden könnten. Der Anspruch der Anna G. (gegen den Sozialversicherungsträger) habe nur geruht, und es sei gleichgültig, ob er durch eine Gesetzesänderung oder durch andere Umstände wieder aufgelebt sei. Die Einrede der Verjährung sei nicht zu beachten, weil der Schaden für die klagende Partei erst in dem Augenblick erkennbar gewesen sei, als sie die Rente habe zahlen müssen und erfahren habe, wer den Unfall verschuldet habe.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging davon aus, daß das Verschulden des Josef H. an dem zum Tode des Ludwig G. führenden Verkehrsunfall durch das Urteil des Strafgerichtes festgestellt wurde. Anna G. habe zwar am 24. Juli 1950 mit dem Haftpflichtversicherer des Josef H. einen außergerichtlichen Vergleich dahin geschlossen, daß durch Bezahlung eines Betrages von 17.000 S und der Kosten des von Anna G. gegen Josef H. angestrengten Prozesses alle ihr aus dem Unfall vom 18. September 1949 entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schadenersatzansprüche gegen Josef H. abgefunden seien. Anna G. habe bei der klagenden Partei erst auf Grund des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1952, ungeachtet des Bestehens ihres eigenen Arbeitsverhältnisses, einen Antrag auf Auszahlung der Witwenrente gestellt. Nach der Reichsversicherungsordnung finde kraft Gesetzes ein Übergang der Schadenersatzforderungen des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger statt, so daß alle Ansprüche, außer Schmerzengeld, Sachschäden u. dgl., nur von dem Versicherungsträger geltend gemacht werden könnten. Der Anspruch der Anna G. (gegen den Sozialversicherungsträger) habe nur geruht, und es sei gleichgültig, ob er durch eine Gesetzesänderung oder durch andere Umstände wieder aufgelebt sei. Die Einrede der Verjährung sei nicht zu beachten, weil der Schaden für die klagende Partei erst in dem Augenblick erkennbar gewesen sei, als sie die Rente habe zahlen müssen und erfahren habe, wer den Unfall verschuldet habe.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Der Schädiger könne sich gegenüber dem Sozialversicherungsträger nur dann auf einen mit dem Geschädigten abgeschlossenen Vergleich berufen, wenn er im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses von der eingetretenen Legalzession noch keine Kenntnis gehabt habe. Der Kenntnis von dem Übergang der Schadenersatzansprüche auf den Sozialversicherungsträger sei es im allgemeinen gleichzusetzen, wenn der Schädiger im Zeitpunkte des Vergleiches die Tatumstände gekannt habe, die den Rechtsübergang bewirkten, also die Tatsache, daß der Geschädigte zu den versicherungspflichtigen Personen gehöre. Da dem Josef H. und seiner Versicherungsgesellschaft bekannt gewesen sei, daß Ludwig G. früher in Diensten des Magistrates der Stadt L. und zuletzt in Diensten eines Marktfieranten gestanden sei, habe ihnen auch klar sein müssen, daß er sozialversichert gewesen sei. Maßgebend sei gewesen, daß der Verunglückte im Zeitpunkte des Unfalles bereits ein Anwartschaftsrecht auf Sozialversicherungsleistungen erworben habe. Die Frage, ob der Sozialversicherungsträger den Abfindungsvergleich gegen sich gelten lassen müsse, könne jedoch dahingestellt bleiben, weil die Einrede der Verjährung berechtigt sei. Die Verjährung einer Forderung könne nicht davon abhängen, ob sie vom ursprünglichen Forderungsberechtigten oder vom Zessionar geltend gemacht werde. Die Forderung sei für den Zessionar verjährt, wenn sie für den Zedenten verjährt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. laufe von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt geworden sei. Das sei im vorliegenden Falle spätestens der Tag, an dem sich Anna G. dem Strafverfahren gegen Josef H. als Privatbeteiligte angeschlossen habe, nämlich der 4. Jänner 1950. Die Verjährungsfrist sei auch nicht durch die von Anna G. gegen Josef H. eingebrachte Klage unterbrochen worden, da für die Unterbrechung die Klagserhebung durch den Berechtigten gefordert sei.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Der Schädiger könne sich gegenüber dem Sozialversicherungsträger nur dann auf einen mit dem Geschädigten abgeschlossenen Vergleich berufen, wenn er im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses von der eingetretenen Legalzession noch keine Kenntnis gehabt habe. Der Kenntnis von dem Übergang der Schadenersatzansprüche auf den Sozialversicherungsträger sei es im allgemeinen gleichzusetzen, wenn der Schädiger im Zeitpunkte des Vergleiches die Tatumstände gekannt habe, die den Rechtsübergang bewirkten, also die Tatsache, daß der Geschädigte zu den versicherungspflichtigen Personen gehöre. Da dem Josef H. und seiner Versicherungsgesellschaft bekannt gewesen sei, daß Ludwig G. früher in Diensten des Magistrates der Stadt L. und zuletzt in Diensten eines Marktfieranten gestanden sei, habe ihnen auch klar sein müssen, daß er sozialversichert gewesen sei. Maßgebend sei gewesen, daß der Verunglückte im Zeitpunkte des Unfalles bereits ein Anwartschaftsrecht auf Sozialversicherungsleistungen erworben habe. Die Frage, ob der Sozialversicherungsträger den Abfindungsvergleich gegen sich gelten lassen müsse, könne jedoch dahingestellt bleiben, weil die Einrede der Verjährung berechtigt sei. Die Verjährung einer Forderung könne nicht davon abhängen, ob sie vom ursprünglichen Forderungsberechtigten oder vom Zessionar geltend gemacht werde. Die Forderung sei für den Zessionar verjährt, wenn sie für den Zedenten verjährt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB. laufe von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt geworden sei. Das sei im vorliegenden Falle spätestens der Tag, an dem sich Anna G. dem Strafverfahren gegen Josef H. als Privatbeteiligte angeschlossen habe, nämlich der 4. Jänner 1950. Die Verjährungsfrist sei auch nicht durch die von Anna G. gegen Josef H. eingebrachte Klage unterbrochen worden, da für die Unterbrechung die Klagserhebung durch den Berechtigten gefordert sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.