Rechtssatz RS0031007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031007
Entscheidungsdatum
13.07.1955
Rechtssatz
Der Schädiger braucht dem Sozialversicherer, auf den die Ansprüche des Verletzten im Augenblick des Unfalles übergegangen waren, die durch spätere Gesetzgebung erhöhten Sozialrenten nicht zu erstatten, wenn durch einen Abfindungsvergleich die Ansprüche des Verletzten im guten Glauben abgegolten und erfüllt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031007
Dokumentnummer
JJR_19550713_OGH0002_0020OB00443_5500000_001