Aus der Begründung:
Der Rekursantrag ist verfehlt, weil nach ständiger Rechtsprechung im Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß Sachentscheidung nicht begehrt werden kann. Dies hindert jedoch nicht die meritorische Erledigung des Rechtsmittels.
Dieses ist nicht begrundet.
Wenn der Beklagte behauptet, es läge kein Umstand vor, der die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist hätte auslösen können, so ist ihm zu erwidern, daß nach Ansicht des Berufungsgerichtes gerade in diesem Belange die bisherigen Verfahrensergebnisse noch keine endgültige Beurteilung gestatten. Die vom Berufungsgericht für geboten erachtete Ergänzung des Sachverständigenbeweises soll die Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Frage schaffen, ob die bei der Klägerin festgestellten Verfolgungsideen bereits zur Zeit des Entstehens der Klagsforderung ein Ausmaß hatten, daß sie einen Mangel der Geisteskräfte im Sinne des § 1494 ABGB. darstellten. Von einem solchen kann - sieht man vom Mangel an Lebensjahren ab - nur im Falle einer Geisteskrankheit, d.Wenn der Beklagte behauptet, es läge kein Umstand vor, der die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist hätte auslösen können, so ist ihm zu erwidern, daß nach Ansicht des Berufungsgerichtes gerade in diesem Belange die bisherigen Verfahrensergebnisse noch keine endgültige Beurteilung gestatten. Die vom Berufungsgericht für geboten erachtete Ergänzung des Sachverständigenbeweises soll die Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Frage schaffen, ob die bei der Klägerin festgestellten Verfolgungsideen bereits zur Zeit des Entstehens der Klagsforderung ein Ausmaß hatten, daß sie einen Mangel der Geisteskräfte im Sinne des Paragraph 1494, ABGB. darstellten. Von einem solchen kann - sieht man vom Mangel an Lebensjahren ab - nur im Falle einer Geisteskrankheit, d.
i. einer krankhaften Störung der Geisteskräfte, oder einer Geistesschwäche, d. i. einer ungenügenden geistigen Entwicklung, gesprochen werden. Die Bestimmung gilt nicht für Personen, die etwa infolge einer schweren Erkrankung vorübergehend nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind und in diesem Zustand ihre Rechte nicht wahrnehmen können. In einem solchen Fall könnte die Ablaufshemmung nach § 1494 ABGB. nicht zugebilligt werden (EvBl. 1962 Nr. 114). Über die Notwendigkeit der vom Berufungsgericht dem Erstgericht aufgetragenen Ergänzung entscheidet jenes als letzte Tatsacheninstanz endgültig. Dabei wird es auch Aufgabe des Sachverständigen sein, sich zu der vom Rekurs aufgeworfenen Frage zu äußern, ob es möglich ist, daß sich die Handlungsfähigkeit der Klägerin lediglich auf das begrenzte Teilgebiet der Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche beschränkt.i. einer krankhaften Störung der Geisteskräfte, oder einer Geistesschwäche, d. i. einer ungenügenden geistigen Entwicklung, gesprochen werden. Die Bestimmung gilt nicht für Personen, die etwa infolge einer schweren Erkrankung vorübergehend nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind und in diesem Zustand ihre Rechte nicht wahrnehmen können. In einem solchen Fall könnte die Ablaufshemmung nach Paragraph 1494, ABGB. nicht zugebilligt werden (EvBl. 1962 Nr. 114). Über die Notwendigkeit der vom Berufungsgericht dem Erstgericht aufgetragenen Ergänzung entscheidet jenes als letzte Tatsacheninstanz endgültig. Dabei wird es auch Aufgabe des Sachverständigen sein, sich zu der vom Rekurs aufgeworfenen Frage zu äußern, ob es möglich ist, daß sich die Handlungsfähigkeit der Klägerin lediglich auf das begrenzte Teilgebiet der Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche beschränkt.
Der vom Rekurs erwähnte Umstand, daß die Klägerin nach der Aktenlage
ihre Ansprüche, soweit sie nicht Gegenstand des durch
außergerichtlichen Vergleich beendeten Verfahrens 21 Cg ... /59 des
Landesgerichtes für ZRS. Wien waren, an den LGR. Dr. B. abgetreten
hat, der sie im eigenen Namen zu 40 Cg ... /60 des Landesgerichtes
für ZRS. Wien klagsweise geltend gemacht hat, steht der Einklagung der gegenständlichen Forderung nicht entgegen, Wohl erlischt durch die Zession der Anspruch des Übertragenden gegen den Schuldner und es steht dem Zedenten auch kein Klagsrecht zur Eintreibung der Forderung für den Zessionar zu (EvBl. 1961 Nr. 382). Im vorliegenden Fall steht aber außer Streit, daß die Verpflegskosten für die akute Erkrankung der Klägerin Ende 1958/Anfang 1959 bisher noch nicht begehrt wurden. Der Zession kommt somit jedenfalls insoweit keine Bedeutung zu, als sich die Klage auf diesen Rechtsgrund stützt.
Der Rekurs bekämpft zwar die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß LGR. Dr. B. als zur Ausübung des Richteramtes befähigte und bei Gericht angestellte Person in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter keiner anwaltlichen Vertretung bedürfe, er bringt hiezu jedoch überhaupt nichts Konkretes vor. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist durch Lehre und Rechtsprechung gedeckt (vgl. Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen Anm. 4 zu § 28 ZPO. und die dort zitierte Entsch. NotZ. 1918, S. 41). Es besteht kein Anlaß zu einer anderen Beurteilung im vorliegenden Fall. Der Umstand, daß die Klägerin nicht entmundigt ist, ist für die Beurteilung des vorliegend bestellten Kurators als eines gesetzlichen Vertreters der Klägerin nicht von Belang. Ehrenzweig (System[2] II/2 S. 340) verweist darauf, daß sich mit der Bezeichnung Kurator kein klarer Begriff verbindet. Nach der Formulierung des Bestellungsbeschlusses kann ein Zweifel, daß LGR. Dr. B. mit diesem Beschluß die gesetzliche Vertretung der Klägerin für den genau abgegrenzten Aufgabenkreis aufgetragen wurde, nicht bestehen; die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist für den Streitrichter bindend (SZ. II 17).Der Rekurs bekämpft zwar die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß LGR. Dr. B. als zur Ausübung des Richteramtes befähigte und bei Gericht angestellte Person in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter keiner anwaltlichen Vertretung bedürfe, er bringt hiezu jedoch überhaupt nichts Konkretes vor. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist durch Lehre und Rechtsprechung gedeckt vergleiche Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen Anmerkung 4 zu Paragraph 28, ZPO. und die dort zitierte Entsch. NotZ. 1918, S. 41). Es besteht kein Anlaß zu einer anderen Beurteilung im vorliegenden Fall. Der Umstand, daß die Klägerin nicht entmundigt ist, ist für die Beurteilung des vorliegend bestellten Kurators als eines gesetzlichen Vertreters der Klägerin nicht von Belang. Ehrenzweig (System[2] II/2 S. 340) verweist darauf, daß sich mit der Bezeichnung Kurator kein klarer Begriff verbindet. Nach der Formulierung des Bestellungsbeschlusses kann ein Zweifel, daß LGR. Dr. B. mit diesem Beschluß die gesetzliche Vertretung der Klägerin für den genau abgegrenzten Aufgabenkreis aufgetragen wurde, nicht bestehen; die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist für den Streitrichter bindend (SZ. römisch zwei 17).