Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist zwar zulässig, da der Schmerzengeldanspruch in der Höhe von 25.000 S dem Gründe nach bekämpft wird, sie ist aber nicht gerechtfertigt.
Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit wendet sich der Beklagte gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Erklärung des Klägers über seinen Verzicht offenbar den Zweck hatte, klarzustellen, ob und welche Ansprüche er als Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend mache. Eine solche tatsächliche Feststellung habe das Erstgericht nicht getroffen und das Berufungsgericht habe dies nicht selbst feststellen dürfen. Diese Annahme stelle auch einen Widerspruch in sich dar, da das Berufungsgericht dem Kläger damit eine Behauptung "unterschoben" habe, die durch die Aktenlage nicht gedeckt sei. Es sei ein Widerspruch in sich, wenn der Kläger behauptete, sich die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche vorzubehalten, auf Schmerzengeld jedoch zu verzichten. Der Kläger habe diesen Verzicht als Zeuge abgegeben. Mit seiner Stellung als Privatbeteiligter könne diese Aussage nicht in Zusammenhang gebracht werden. Der Kläger sei sich dabei nach seinen eigenen Angaben auch bewußt gewesen, daß nicht der Beklagte, sondern der Haftpflichtversicherer für den Schaden aufkommen müsse. Der Kläger sei daher auch keinem Irrtum unterlegen.
Die Ausführungen der Revision sind nicht stichhältig. Die Ansicht des Berufungsgerichtes darüber, welche Absicht der Kläger mit der Erklärung im Strafverfahren bezwecke, stellt eine Auslegung der festgestellten Willenserklärung und damit nicht eine Tatsachenfeststellung, sondern eine revisible rechtliche Beurteilung der Sache dar. Es liegt somit weder ein Verfahrensmangel noch eine Aktenwidrigkeit vor.
Dem Beklagten ist aber auch darin nicht beizupflichten, daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe gegenüber dem Beklagten keinen endgültigen Verzicht auf seinen Schmerzengeldanspruch abgegeben, verfehlt sei. Schon das Berufungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, daß nach der herrschenden Lehre nur bei Verkehrsgeschäften der Vertrag nach der Vertrauenstheorie, ein Mittelding zwischen der reinen Willenstheorie und der reinen Erklärungstheorie, auszulegen ist, während bei unentgeltlichen Geschäften die Willenstheorie maßgeblich ist (s. auch Gschnitzer in Klangs Kommentar[2] IV 72 und 73 zu § 863 ABGB.). Es ist daher bei der Erforschung des Parteiwillens im vorliegenden Fall, da es sich um ein unentgeltliches Geschäft handelt, das Gewicht darauf zu legen, was der Kläger erklären wollte und nicht, was er tatsächlich erklärt hat. Hiezu haben die Untergerichte unanfechtbar festgestellt, daß der Wille des Klägers dahin gegangen ist, mit seiner Erklärung, auf seinen Schmerzengeldanspruch zu verzichten, eine persönliche Belastung des Beklagten zu vermeiden. Der Kläger sei der Meinung gewesen, daß die Versicherung für den schuldhaften Verkehrsteilnehmer Schadenersatz leisten, er seine Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Beklagten geltend machen und daher keine Ansprüche gegen den Beklagten persönlich im Strafverfahren stellen müsse.Dem Beklagten ist aber auch darin nicht beizupflichten, daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe gegenüber dem Beklagten keinen endgültigen Verzicht auf seinen Schmerzengeldanspruch abgegeben, verfehlt sei. Schon das Berufungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, daß nach der herrschenden Lehre nur bei Verkehrsgeschäften der Vertrag nach der Vertrauenstheorie, ein Mittelding zwischen der reinen Willenstheorie und der reinen Erklärungstheorie, auszulegen ist, während bei unentgeltlichen Geschäften die Willenstheorie maßgeblich ist (s. auch Gschnitzer in Klangs Kommentar[2] römisch vier 72 und 73 zu Paragraph 863, ABGB.). Es ist daher bei der Erforschung des Parteiwillens im vorliegenden Fall, da es sich um ein unentgeltliches Geschäft handelt, das Gewicht darauf zu legen, was der Kläger erklären wollte und nicht, was er tatsächlich erklärt hat. Hiezu haben die Untergerichte unanfechtbar festgestellt, daß der Wille des Klägers dahin gegangen ist, mit seiner Erklärung, auf seinen Schmerzengeldanspruch zu verzichten, eine persönliche Belastung des Beklagten zu vermeiden. Der Kläger sei der Meinung gewesen, daß die Versicherung für den schuldhaften Verkehrsteilnehmer Schadenersatz leisten, er seine Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Beklagten geltend machen und daher keine Ansprüche gegen den Beklagten persönlich im Strafverfahren stellen müsse.
Daraus erklärt sich zwanglos die Protokollierung im Strafverfahren, wonach sich der Kläger die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche vorbehalte. Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen hat, diese Angaben des Klägers hätten in erster Linie den Zweck gehabt, klarzustellen, ob und mit welchen Ansprüchen sich der Kläger als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließe, so ist dies im festgestellten Sachverhalt wohl begrundet und keineswegs abwegig, wie der Beklagte meint.
Es geht aber auch der Hinweis des Beklagten in der Richtung fehl, es sei rechtlich unmöglich, daß dem vom Geschädigten dem haftpflichtversicherten Schädiger gegenüber ausgesprochenen Verzicht auf Schadenersatz die Wirksamkeit unter Berufung auf die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers abgesprochen werde. Der Beklagte läßt dabei die Feststellung außer acht, daß der Kläger nur für den Fall auf seinen Schmerzengeldanspruch verzichten wollte, als der Beklagte persönlich aus seinem Vermögen und nicht gedeckt durch die Haftpflichtversicherungssumme diesen Schadenersatz hätte leisten müssen. Die Untergerichte brauchten sich auch nicht mit der Frage zu befassen und keine Feststellungen darüber treffen, ob der Haftpflichtversicherer den Schmerzengeldanspruch des Klägers aus der Haftpflichtversicherungssumme befriedigen müsse. Eine Behauptung in der Richtung, daß der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Deckung dieses Schadenersatzanspruches des Klägers ablehne, hätte der Beklagte im Prozeß aufstellen und den Beweis hiefür antreten müssen. Dies hat er aber nicht getan. Die bezüglichen Ausführungen in der Revision können daher zu keinem Erfolg führen.
Das Berufungsgericht hat daher die Sache richtig beurteilt, wenn es auch den Schmerzengeldanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten als dem Gründe nach zu Recht bestehend erkannt hat.