Entscheidungsgründe:
Die am 10. November 1905 geborene Katharina W***, die von der Klägerin eine Pension bezieht, erlitt am 20.Jänner 1981 bei einem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Die Klägerin gewährte Katharina W*** ab 19.Mai 1981 einen Hilflosenzuschuß - der schon vorher bestehende Anspruch ruhte wegen des Krankenhausaufenthaltes - und zwar bezahlte sie aus diesem Titel bis Ende 1983 74.395,50 S. Katharina W*** erhielt in einem von ihr am 27.November 1981 eingeleiteten Direktprozeß, in welchem die nunmehrige Beklagte Drittbeklagte war, mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.September 1982 Pflegekosten von 32.150 S zugesprochen.
Die Klägerin begehrt auf Grund der Legalzession des § 190 GSVG (abgesehen von einem bereits rechtskräftig erledigten Feststellungsbegehren) Ersatz des Betrages von 74.395,50 S s.A. Die Beklagte wendete u.a. ein, sie habe auf Grund des Direktprozesses Leistungen an die Verletzte erbracht. Katharina W*** habe nicht darauf hingewiesen, daß sie einen Hilflosenzuschuß beziehe. Die Klägerin habe zwar mit Schreiben vom 16. März 1981 Regreßansprüche wegen Aufwendungen für die Krankenbehandlung angemeldet, habe die Leistung eines Hilflosenzuschusses aber nicht erwähnt.Die Klägerin begehrt auf Grund der Legalzession des Paragraph 190, GSVG (abgesehen von einem bereits rechtskräftig erledigten Feststellungsbegehren) Ersatz des Betrages von 74.395,50 S s.A. Die Beklagte wendete u.a. ein, sie habe auf Grund des Direktprozesses Leistungen an die Verletzte erbracht. Katharina W*** habe nicht darauf hingewiesen, daß sie einen Hilflosenzuschuß beziehe. Die Klägerin habe zwar mit Schreiben vom 16. März 1981 Regreßansprüche wegen Aufwendungen für die Krankenbehandlung angemeldet, habe die Leistung eines Hilflosenzuschusses aber nicht erwähnt.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es gelangte auf Grund von Feststellungen über die auf die Unfallsverletzungen zurückzuführenden Dauerfolgen zu dem Ergebnis, die Gewährung des Hilflosenzuschusses an Katharina W*** sei zu Recht erfolgt. Um die an die Verletzte erbrachten Leistungen erfolgreich einwenden zu können, hätte die Beklagte gutgläubig sein müssen. Diese habe auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 16.März 1981 davon ausgehen müssen, daß Katharina W*** bei der Klägerin sozialversichert sei und hätte überdies auf Grund dieses Krankenbehandlungskosten betreffenden Regreßschreibens, weiters auf GPund des hohen Alters sowie der Ergebnisse des im Direktprozeß erstatteten Sachverständigengutachtens Erkundigungen darüber einziehen müssen, ob Katharina W*** ein Hilflosenzuschuß gewährt werde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und erklärte die Revision für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz lehnte mit ausführlicher Begründung die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (VersR 1954, 88 und 1955, 92; ZVR 1956/61 und 1960/55) ab, der Schuldner brauche nicht noch einmal an den Sozialversicherungsträger leisten, wenn er ohne Kenntnis der Versicherung im guten Glauben an den Verletzten bezahlt habe, und gelangte zu dem Ergebnis, Leistungen des Schuldners an den Geschädigten auf Forderungen, die zufolge der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergegangen seien, hätten (auch bei gutem Glauben) keine schuldbefreiende Wirkung. Überdies seien die Leistungen an die Verletzte nicht "im guten Glauben" im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfolgt, denn schon nach dem Rubrum der Schadenersatzklage, in dem die Geschädigte als "Rentnerin" bezeichnet werde, dem Alter der Klägerin und dem Begehren nach Pflegekostenersatz hätte der beklagten Partei klar sein müssen, daß die Geschädigte vom persönlichen Geltungsbereich eines die Legalzession anordnenden Sozialversicherungsgesetzes erfaßt sei und ihre Forderung einer sachlich kongruenten Leistung des Sozialversicherungsträgers entsprechen könne. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Beklagten, in der beantragt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren (gemeint offensichtlich das Leistungsbegehren) abgewiesen werde. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.