Rechtssatz RS0032936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032936
Geschäftszahl
2Ob692/54; 2Ob45/86
Entscheidungsdatum
11.11.1986
Rechtssatz
Bei dem großen Kreis der sozialversicherten Personen muß verlangt werden, daß sich der Schädiger und seine Versicherungsanstalt über das berufliche Vorleben des Verletzten, mit dem sie sich vergleichen sollen, entsprechend informieren. Zur Feststellung, ob der Schädiger im guten Glauben an den Beschädigten gezahlt hat, ist von Bedeutung, ob er wußte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, daß der Beschädigte doch seinerzeit einmal als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0032936
Dokumentnummer
JJR_19541021_OGH0002_0020OB00692_5400000_001