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Rechtssatz RS0032936×

Rechtssatz RS0032936

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032936

Geschäftszahl

2Ob692/54; 2Ob45/86

Entscheidungsdatum

11.11.1986

Rechtssatz

Bei dem großen Kreis der sozialversicherten Personen muß verlangt werden, daß sich der Schädiger und seine Versicherungsanstalt über das berufliche Vorleben des Verletzten, mit dem sie sich vergleichen sollen, entsprechend informieren. Zur Feststellung, ob der Schädiger im guten Glauben an den Beschädigten gezahlt hat, ist von Bedeutung, ob er wußte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, daß der Beschädigte doch seinerzeit einmal als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 692/54
    Entscheidungstext OGH 21.10.1954 2 Ob 692/54
    Veröff: Vers 1955,92
  • 2 Ob 45/86
    Entscheidungstext OGH 11.11.1986 2 Ob 45/86
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0032936

Dokumentnummer

JJR_19541021_OGH0002_0020OB00692_5400000_001