Die beklagten Parteien beantragen, die außerordentliche Revision nicht zuzulassen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben. Die Frage der Zulässigkeit des Überholens bei Gegenverkehr auf einer Fahrbahn mit insgesamt drei Fahrstreifen ist eine Rechtsfrage, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 aF ZPO zukommt, die Revision ist daher im Sinne dieser Gesetzesstelle zulässig. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.Die beklagten Parteien beantragen, die außerordentliche Revision nicht zuzulassen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben. Die Frage der Zulässigkeit des Überholens bei Gegenverkehr auf einer Fahrbahn mit insgesamt drei Fahrstreifen ist eine Rechtsfrage, der erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, aF ZPO zukommt, die Revision ist daher im Sinne dieser Gesetzesstelle zulässig. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
Die in der Revision vertretene Ansicht, Überholen trotz Gegenverkehrs stelle immer einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 StVO dar, kann allerdings nicht geteilt werden. § 7 StVO regelt die allgemeine Fahrordnung. Gemäß dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Nach Abs. 2 ist, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Beim Überholen, das - von Ausnahmen abgesehen gemäß § 15 Abs. 1 StVO nur links erfolgen darf, kann das Rechtsfahrgebot der allgemeinen Fahrordnung nicht beachtet werden, seine Zulässigkeit ist auf Grund der Vorschriften des § 16 StVO zu beurteilen. Nach Abs. 1 lit a dieser Bestimmung darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere Entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Kommt einem Fahrzeuglenker auf einer Fahrbahn mit drei Fahrstreifen auf dem rechten Fahrstreifen ein Fahrzeug entgegen, dann werden dadurch, daß er auf dem mittleren Fahrstreifen überholt, Lenker und Insassen des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht gefährdet oder behindert, es ist auch genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden. Ein Überholen ist daher - bei genügender Sicht und übersichtlicher Straße (§ 16 Abs. 2 lit b StVO) - auf dem mittleren Fahrstreifen, wenn auf diesem kein Fahrzeug entgegenkommt, zulässig und zwar auch dann, wenn dabei die Fahrbahnmitte überfahren wird.Die in der Revision vertretene Ansicht, Überholen trotz Gegenverkehrs stelle immer einen Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 2, StVO dar, kann allerdings nicht geteilt werden. Paragraph 7, StVO regelt die allgemeine Fahrordnung. Gemäß dem Absatz eins, dieser Gesetzesstelle hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Nach Absatz 2, ist, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Beim Überholen, das - von Ausnahmen abgesehen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StVO nur links erfolgen darf, kann das Rechtsfahrgebot der allgemeinen Fahrordnung nicht beachtet werden, seine Zulässigkeit ist auf Grund der Vorschriften des Paragraph 16, StVO zu beurteilen. Nach Absatz eins, Litera a, dieser Bestimmung darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere Entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Kommt einem Fahrzeuglenker auf einer Fahrbahn mit drei Fahrstreifen auf dem rechten Fahrstreifen ein Fahrzeug entgegen, dann werden dadurch, daß er auf dem mittleren Fahrstreifen überholt, Lenker und Insassen des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht gefährdet oder behindert, es ist auch genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden. Ein Überholen ist daher - bei genügender Sicht und übersichtlicher Straße (Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO) - auf dem mittleren Fahrstreifen, wenn auf diesem kein Fahrzeug entgegenkommt, zulässig und zwar auch dann, wenn dabei die Fahrbahnmitte überfahren wird.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Überholverbot des § 16 Abs. 1 lit a StVO allerdings schon dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers besteht (ZVR 1980, 289, ZVR 1983/131 ua), der Zweitbeklagte hätte daher nur überholen dürfen, wenn eine derartige Gefährdung oder Behinderung auszuschließen gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, da ein Fahrzeug entgegenkam, wobei nicht erkennbar war, auf welchem Fahrstreifen es sich befindet. Der Zweitbeklagte durfte nicht darauf vertrauen, daß das entgegenkommende Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen gelenkt wird, weil - wie bereits ausgeführt - das Überholverbot des § 16 Abs. 1 lit a StVO schon bei der bloßen Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung besteht. Die vom Berufungsgericht für seine Rechtsansicht angeführte Entscheidung ZVR 1983/171 betraf nicht einen Überholvorgang.Nach ständiger Rechtsprechung ist das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO allerdings schon dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers besteht (ZVR 1980, 289, ZVR 1983/131 ua), der Zweitbeklagte hätte daher nur überholen dürfen, wenn eine derartige Gefährdung oder Behinderung auszuschließen gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, da ein Fahrzeug entgegenkam, wobei nicht erkennbar war, auf welchem Fahrstreifen es sich befindet. Der Zweitbeklagte durfte nicht darauf vertrauen, daß das entgegenkommende Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen gelenkt wird, weil - wie bereits ausgeführt - das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO schon bei der bloßen Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung besteht. Die vom Berufungsgericht für seine Rechtsansicht angeführte Entscheidung ZVR 1983/171 betraf nicht einen Überholvorgang.
Obwohl nicht feststellbar war, auf welchem Fahrstreifen sich die Kollision ereignete, ist dem Zweitbeklagten daher entweder anzulasten, daß er überholte, obwohl auf dem mittleren Fahrstreifen ein Fahrzeug entgegenkam (daß der Kläger zunächst den rechten Fahrstreifen benützte und erst während des Überholvorganges des Zweitbeklagten in den mittleren Fahrstreifen geriet, behaupteten die Beklagten nicht, das Verfahren ergab dafür auch keine Anhaltspunkte), oder daß er beim Überholen in den äußerst linken Fahrstreifen geriet. In jedem Fall trifft den Zweitbeklagten daher ein Verschulden.
Der Kläger hat somit Anspruch auf vollen Schadenersatz, da ein Nachweis, daß ihn ein Verschulden trifft, nicht erbracht wurde und eine Ausgleichspflicht nach § 11 Abs. 1 EKHG auf Grund des Verschuldens des Zweitbeklagten nicht in Betracht kommt. Aus diesen Gründen war der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.Der Kläger hat somit Anspruch auf vollen Schadenersatz, da ein Nachweis, daß ihn ein Verschulden trifft, nicht erbracht wurde und eine Ausgleichspflicht nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG auf Grund des Verschuldens des Zweitbeklagten nicht in Betracht kommt. Aus diesen Gründen war der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.