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Rechtssatz RS0074124×

Rechtssatz RS0074124

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074124

Geschäftszahl

2Ob45/90

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Rechtssatz

Kommt einem Fahrzeuglenker auf einer Fahrbahn mit drei Fahrstreifen auf dem rechten Fahrstreifen ein Fahrzeug entgegen, dann werden dadurch, daß er auf dem mittleren Fahrstreifen überholt, Lenker und Insassen des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht gefährdet oder behindert, es ist auch genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden. Ein Überholen ist daher - bei genügender Sicht und übersichtlicher Straße (Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO) - auf dem mittleren Fahrstreifen, wenn auf diesem kein Fahrzeug entgegenkommt, zulässig und zwar auch dann, wenn dabei die Fahrbahnmitte überfahren wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 45/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 45/90
    Veröff: ZVR 1991/78 S 226

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074124

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0020OB00045_9000000_001