Rechtssatz RS0074124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074124
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Rechtssatz
Kommt einem Fahrzeuglenker auf einer Fahrbahn mit drei Fahrstreifen auf dem rechten Fahrstreifen ein Fahrzeug entgegen, dann werden dadurch, daß er auf dem mittleren Fahrstreifen überholt, Lenker und Insassen des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht gefährdet oder behindert, es ist auch genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden. Ein Überholen ist daher - bei genügender Sicht und übersichtlicher Straße (§ 16 Abs 2 lit b StVO) - auf dem mittleren Fahrstreifen, wenn auf diesem kein Fahrzeug entgegenkommt, zulässig und zwar auch dann, wenn dabei die Fahrbahnmitte überfahren wird.Kommt einem Fahrzeuglenker auf einer Fahrbahn mit drei Fahrstreifen auf dem rechten Fahrstreifen ein Fahrzeug entgegen, dann werden dadurch, daß er auf dem mittleren Fahrstreifen überholt, Lenker und Insassen des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht gefährdet oder behindert, es ist auch genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden. Ein Überholen ist daher - bei genügender Sicht und übersichtlicher Straße (Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO) - auf dem mittleren Fahrstreifen, wenn auf diesem kein Fahrzeug entgegenkommt, zulässig und zwar auch dann, wenn dabei die Fahrbahnmitte überfahren wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074124
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0020OB00045_9000000_001