Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zur Revision des Erstbeklagten:römisch eins. Zur Revision des Erstbeklagten:
In seiner Rechtsrüge versucht der Erstbeklagte vergeblich, die Auffassung des Berufungsgerichtes zu entkräften, daß er gegen die Bestimmungen sowohl des § 99 Abs. 4 als auch des § 68 Abs. 3 der damals noch geltenden KfV. 1947 verstoßen habe. Beides trifft zu. § 99 Abs. 4 KfV. 1947 schreibt dem Lenker eines Fahrzeuges vor, die übliche Vorkehrung zur Verhinderung der unbefugten Inbetriebsetzung des Fahrzeuges zu treffen. Daß diese übliche Vorkehrung im Abziehen des Zundschlüssels besteht, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung JBl. 1956 S. 53 ausgesprochen und hält an dieser Ansicht fest. Gerade dieser Verpflichtung ist der Erstbeklagte nicht nachgekommen; er hat den Zundschlüssel stecken lassen und dadurch die Zweitbeklagte, eine fahruntüchtige Fahrschülerin, in die Lage versetzt, den Wagen zustarten. Der Erstbeklagte vermag nicht mit Erfolg ins Treffen zu führen, er habe nicht damit rechnen können, daß die Zweitbeklagte, eine intelligente Prokuristin, trotz der ihr bekannten Gefährlichkeit eines solchen Unterfangens den Wagen in Betrieb setzen werde. Es kommt vor allem nicht auf die Lebensstellung, sondern auf die Fahrtüchtigkeit der Zweitbeklagten an, und diese hat ihr völlig gefehlt. Wie sich gezeigt hat, war die Zweitbeklagte auch einer einfachen Verkehrslage nicht im entferntesten gewachsen. Der Erstbeklagte durfte ihr daher ein jederzeit startbereites Fahrzeug nicht ohne weiteres anvertrauen, zumal sich ein am Volant sitzender Fahrschüler eher als irgend jemand anderer dazu veranlaßt sehen kann, sein vermeintliches Wissen zu erproben. Es steht auch fest, daß der PKW. des Erstbeklagten knapp vor einem bereits parkenden Wagen abgestellt wurde und diesen an der Ausfahrt gehindert hat. Darin liegt der Verstoß des Erstbeklagten gegen die Bestimmung des § 68 Abs. 3 KfV. 1947; denn er hat der Zweitbeklagten die Weisung erteilt, den PKW. in so ungünstiger Position zum Stehen zu bringen, und damit die während seiner Abwesenheit im Wagen zurückgebliebene Zweitbeklagte in eine Verkehrslage gebracht, der sie nicht gewachsen war. Sie wurde dann auch von einem parkenden Auto angehupt, um die Fahrbahn freizumachen, fuhr los und verursachte den Unfall. Die Haftung des Erstbeklagten steht daher unzweideutig fest.In seiner Rechtsrüge versucht der Erstbeklagte vergeblich, die Auffassung des Berufungsgerichtes zu entkräften, daß er gegen die Bestimmungen sowohl des Paragraph 99, Absatz 4, als auch des Paragraph 68, Absatz 3, der damals noch geltenden KfV. 1947 verstoßen habe. Beides trifft zu. Paragraph 99, Absatz 4, KfV. 1947 schreibt dem Lenker eines Fahrzeuges vor, die übliche Vorkehrung zur Verhinderung der unbefugten Inbetriebsetzung des Fahrzeuges zu treffen. Daß diese übliche Vorkehrung im Abziehen des Zundschlüssels besteht, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung JBl. 1956 S. 53 ausgesprochen und hält an dieser Ansicht fest. Gerade dieser Verpflichtung ist der Erstbeklagte nicht nachgekommen; er hat den Zundschlüssel stecken lassen und dadurch die Zweitbeklagte, eine fahruntüchtige Fahrschülerin, in die Lage versetzt, den Wagen zustarten. Der Erstbeklagte vermag nicht mit Erfolg ins Treffen zu führen, er habe nicht damit rechnen können, daß die Zweitbeklagte, eine intelligente Prokuristin, trotz der ihr bekannten Gefährlichkeit eines solchen Unterfangens den Wagen in Betrieb setzen werde. Es kommt vor allem nicht auf die Lebensstellung, sondern auf die Fahrtüchtigkeit der Zweitbeklagten an, und diese hat ihr völlig gefehlt. Wie sich gezeigt hat, war die Zweitbeklagte auch einer einfachen Verkehrslage nicht im entferntesten gewachsen. Der Erstbeklagte durfte ihr daher ein jederzeit startbereites Fahrzeug nicht ohne weiteres anvertrauen, zumal sich ein am Volant sitzender Fahrschüler eher als irgend jemand anderer dazu veranlaßt sehen kann, sein vermeintliches Wissen zu erproben. Es steht auch fest, daß der PKW. des Erstbeklagten knapp vor einem bereits parkenden Wagen abgestellt wurde und diesen an der Ausfahrt gehindert hat. Darin liegt der Verstoß des Erstbeklagten gegen die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 3, KfV. 1947; denn er hat der Zweitbeklagten die Weisung erteilt, den PKW. in so ungünstiger Position zum Stehen zu bringen, und damit die während seiner Abwesenheit im Wagen zurückgebliebene Zweitbeklagte in eine Verkehrslage gebracht, der sie nicht gewachsen war. Sie wurde dann auch von einem parkenden Auto angehupt, um die Fahrbahn freizumachen, fuhr los und verursachte den Unfall. Die Haftung des Erstbeklagten steht daher unzweideutig fest.
II. Zur Revision der Zweitbeklagten:römisch zwei. Zur Revision der Zweitbeklagten:
Als Verfahrensmangel wird gerügt, daß das Berufungsgericht keinen Sachverständigenbeweis über das Mitverschulden des Klägers aufgenommen habe; es sei nicht bedacht worden, daß sich der Kläger im Gespräch mit einem Freund befunden und den Verkehr auf der Straße nicht ausreichend beobachtet habe.
Der Vorwurf ist ungerechtfertigt. Schon die erstgerichtlichen Feststellungen, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß den Kläger kein Verschulden am Unfall trifft. Beim Überqueren einer Straße mit allgemeinem Fahrverbot (nur die Zufahrt war gestattet) hatte er fast schon den gegenüberliegenden Gehsteig erreicht, als er von dem ohne Signal auf der falschen Fahrbahnseite fahrenden PKW. niedergestoßen wurde. Bei dieser Sachlage kann dem Kläger kein Mitverschulden angelastet werden, auch nicht "eine gewisse Unachtsamkeit", von der die Zweitbeklagte in der Revision spricht.
Andere Gesichtspunkte führt die Revision nicht ins Treffen; ihr mußte der Erfolg versagt bleiben.