Begründung:
Der Kläger begehrte vom Beklagten S 88.373 sA als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich zwischen dem bevorrangten PKW des Klägers und einem vom Beklagten gelenkten, benachrangten Pony-Gespann ereignet hat.
Das Erstgericht fällte ein dem Grunde nach stattgebendes Zwischenurteil.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte ua Folgendes aus:
Die Eigenschaft des Beklagten als Halter (§ 1320 ABGB) des unfallsbeteiligten Pony-Gespannes sei unbestritten. Der Oberste Gerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei, ob der Tierhalter für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt habe. Komme es aber nur auf die Einhaltung der objektiven Sorgfalt an, sei es unbeachtlich, aus welchen Gründen der Halter nicht in der Lage gewesen sei, den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab einzuhalten. Damit sei klargestellt, dass - den Materialien folgend - den Tierhalter keine volle Gefährdungs- (ja sogar Erfolgs-)haftung treffe. Die in § 1320 ABGB normierte Beweislastumkehr beziehe sich somit ausschließlich auf die Frage der Rechtswidrigkeit. Misslinge dem Tierhalter dieser Beweis der ordnungsgemäßen Verwahrung und Beaufsichtigung, hafte er für rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten (ZVR 1997/21 mwN). Im Anwendungsbereich des § 1320 ABGB trete an die Stelle des Verschuldens die erhöhte Gefährlichkeit der Sphäre. Nur dann, wenn es um die Einstandspflicht für besonders gefährliche Sachen gehe, könne schon die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens für sich in Kombination mit der besonderen Gefahr die Haftung begründen (Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 4/13). Bei der Teilnahme eines Pferde- oder Pony-Gespannes am öffentlichen Verkehr gehöre zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt nicht nur die (grundsätzliche) Eignung des Gefährtes, der Zugtiere und des Kutschers, sondern auch die tatsächliche Beherrschung des Gespannes (kein unkontrolliertes "Durchgehen" der Tiere). An der zuletzt genannten Voraussetzung fehle es im hier zu beurteilenden Fall, weshalb nach objektiven Kriterien eine Sorgfaltswidrigkeit anzunehmen sei. Da es unbeachtlich sei, aus welchen Gründen der Halter nicht in der Lage gewesen sei, den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab einzuhalten, sei die vom Erstgericht festgestellte plötzlich eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung des Beklagten kein Umstand, der zur Entlassung aus der Haftung nach § 1320 ABGB führe.Die Eigenschaft des Beklagten als Halter (Paragraph 1320, ABGB) des unfallsbeteiligten Pony-Gespannes sei unbestritten. Der Oberste Gerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei, ob der Tierhalter für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt habe. Komme es aber nur auf die Einhaltung der objektiven Sorgfalt an, sei es unbeachtlich, aus welchen Gründen der Halter nicht in der Lage gewesen sei, den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab einzuhalten. Damit sei klargestellt, dass - den Materialien folgend - den Tierhalter keine volle Gefährdungs- (ja sogar Erfolgs-)haftung treffe. Die in Paragraph 1320, ABGB normierte Beweislastumkehr beziehe sich somit ausschließlich auf die Frage der Rechtswidrigkeit. Misslinge dem Tierhalter dieser Beweis der ordnungsgemäßen Verwahrung und Beaufsichtigung, hafte er für rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten (ZVR 1997/21 mwN). Im Anwendungsbereich des Paragraph 1320, ABGB trete an die Stelle des Verschuldens die erhöhte Gefährlichkeit der Sphäre. Nur dann, wenn es um die Einstandspflicht für besonders gefährliche Sachen gehe, könne schon die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens für sich in Kombination mit der besonderen Gefahr die Haftung begründen (Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 4/13). Bei der Teilnahme eines Pferde- oder Pony-Gespannes am öffentlichen Verkehr gehöre zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt nicht nur die (grundsätzliche) Eignung des Gefährtes, der Zugtiere und des Kutschers, sondern auch die tatsächliche Beherrschung des Gespannes (kein unkontrolliertes "Durchgehen" der Tiere). An der zuletzt genannten Voraussetzung fehle es im hier zu beurteilenden Fall, weshalb nach objektiven Kriterien eine Sorgfaltswidrigkeit anzunehmen sei. Da es unbeachtlich sei, aus welchen Gründen der Halter nicht in der Lage gewesen sei, den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab einzuhalten, sei die vom Erstgericht festgestellte plötzlich eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung des Beklagten kein Umstand, der zur Entlassung aus der Haftung nach Paragraph 1320, ABGB führe.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil es zur entscheidungswesentlichen Frage, nämlich der Haftung eines Tierhalters nach § 1320 ABGB allein deshalb, weil er aus unverschuldeten Umständen (plötzliche, unvorhersehbare gesundheitliche Beeinträchtigung) die Beherrschung über ein grundsätzlich ordnungsgemäß verwahrtes und beaufsichtigtes Tier (im vorliegenden Fall ein zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr geeignetes Pferdegespann) verliere, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil es zur entscheidungswesentlichen Frage, nämlich der Haftung eines Tierhalters nach Paragraph 1320, ABGB allein deshalb, weil er aus unverschuldeten Umständen (plötzliche, unvorhersehbare gesundheitliche Beeinträchtigung) die Beherrschung über ein grundsätzlich ordnungsgemäß verwahrtes und beaufsichtigtes Tier (im vorliegenden Fall ein zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr geeignetes Pferdegespann) verliere, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.