Begründung:
Beim Erstgericht war von 1996 bis 1998 ein Verfahren anhängig, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Rekurswerber geprüft wurde. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 18. 5. 1998 eingestellt.
Im November 2000 übermittelte die Gerichtsabteilung 6 des Erstgerichtes den Akt 6 C ***** samt Beiakten mit dem Ersuchen, ein Sachwalterschaftsverfahren für den Rekurswerber einzuleiten, also erkennbar neuerlich die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters zu prüfen.
Mit Beschluss vom 26. 3. 2001 (ON 49) hat das Erstgericht den Betroffenen zur Vorsprache an einem Amtstag binnen 14 Tagen, erkennbar nach § 237 Abs 1 AußStrG geladen. Dagegen erhob der Betroffene Vorstellung mit dem Antrag, das Verfahren einzustellen.Mit Beschluss vom 26. 3. 2001 (ON 49) hat das Erstgericht den Betroffenen zur Vorsprache an einem Amtstag binnen 14 Tagen, erkennbar nach Paragraph 237, Absatz eins, AußStrG geladen. Dagegen erhob der Betroffene Vorstellung mit dem Antrag, das Verfahren einzustellen.
Mit Beschluss vom 18. 5. 2001 (ON 52) wies das Erstgericht die Vorstellung gegen die Ladung ab (Punkt 1), lud den Rekurswerber neuerlich für den Amtstag binnen 14 Tagen mit dem Hinweis, dass im Falle neuerlichen unentschuldigten Fernbleibens die Vorführung angeordnet werde (Punkt 2) und wies den Rechtsmittelwerber letztlich darauf hin, dass Telefaxeingaben unzulässig seien und in Hinkunft weitere Telefaxeingaben nicht mehr zur Verbesserung übermittelt würden.
Gegen Punkt 1. dieser Entscheidung erhob der Betroffene Rekurs, gegen die Punkte 2. und 3. des bekämpften Beschlusses Vorstellung jeweils mit den Abänderungsanträgen, das Verfahren einzustellen.
Mit Beschluss vom 28. 8. 2001 (ON 55) wurde die Vorstellung des Betroffenen gegen die Punkte 2. und 3. abgewiesen.
Dagegen erhob der Betroffene wieder Rekurs mit dem Abänderungsantrag, das Verfahren einzustellen bzw die bekämpfte Entscheidung zur neuerlichen Entscheidung zwecks Verfahrensergänzung aufzuheben.
Das Rekursgericht bestätigte diese Beschlüsse und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es verneinte eine Nichtigkeit des Verfahrens, weil die seinerzeitige Verfahrenseinstellung nicht hindere, zwei Jahre später wieder ein Verfahren wegen Überprüfung der Voraussetzungen zur Bestellung eines Sachwalters einzuleiten, weil sich mittlerweile die seinerzeit vorliegenden Umstände geändert haben könnten oder andere Voraussetzungen vorliegen könnten. Auch die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes sei gegeben, weil der verfahrenseinleitende Schritt (Anregung der Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters durch Übermittlung des Aktes 6 C ***** des Erstgerichtes) im November 2000 gesetzt worden sei. Die Sachwalterschaftssache sei zu Recht örtlich beim Bezirksgericht Floridsdorf anhängig gemacht worden, das bis zur Verfahrensbeendigung (Verfahrenseinstellung oder Sachwalterbestellung) weiterhin zuständig bleibe.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Art II § 2 Abs 3 BGBl I 1999/57 auch dahin interpretiert werden könne, dass bei amtswegiger Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens (wie hier) eine Übermittlung des Aktes an das nunmehr zuständige Bezirksgericht Leopoldstadt gerechtfertigt gewesen wäre.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz 3, BGBl I 1999/57 auch dahin interpretiert werden könne, dass bei amtswegiger Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens (wie hier) eine Übermittlung des Aktes an das nunmehr zuständige Bezirksgericht Leopoldstadt gerechtfertigt gewesen wäre.
Der dagegen vom Betroffenen erhobene Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.