Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 46/03h×

Entscheidung 2 Ob 46/03h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob46/03h

Entscheidungsdatum

13.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend den Senat 12 des Oberlandesgerichtes Wien in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu GZ 2 P 181/01k anhängigen Pflegschaftssache über den Rekurs des Ablehnungswerbers Mag. Herwig B*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Dezember 2002, GZ 13 Nc 10008/02t, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mag. Herwig B***** lehnte in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Pflegschaftssache seiner Kinder das gesamte Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einschließlich des Präsidenten ab. Der Senat 12 des Oberlandesgerichtes Wien wies diesen Antrag mit Beschluss vom 8. 11. 2002 zurück. Mit Schriftsatz vom 17. 11. 2002 lehnte daraufhin Mag. B***** die Mitglieder des Senates 12 des Oberlandesgerichtes Wien ab. Dieser Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss vom 20. 12. 2002 vom Senat 13 des Oberlandesgerichtes Wien mit der Begründung zurückgewiesen, dass auch bei Anwendung des gebotenen strengen Maßstabes bei der Prüfung der Unbefangenheit ein konkreter und zureichender Grund, die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel zu ziehen, vom Ablehnungswerber nicht angeführt worden sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers mit dem Antrag über seine Anträge antragsgemäß zu entscheiden "und die Rechtsbrüche des GOG in allen drei Instanzen zu beurteilen".

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat (Ballon in Fasching2 Paragraph 24, JN Rz 5) ist nicht berechtigt.

Der Ablehnungswerber macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Vorinstanzen hätten Bestimmungen des GOG verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt aber auch bei unrichtigen Entscheidungen keine Befangenheit vor (Ballon aaO, Paragraph 19, JN Rz 10 mwN), dies gilt grundsätzlich auch für Verfahrensmängel (Mayr in Rechberger2, ZPO Paragraph 19, JN Rz 6 mwN).

Es war deshalb dem Rekurs des Anlehnungswerbers nicht Folge zu geben.

Textnummer

E68982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00046.03H.0313.000

Im RIS seit

12.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20030313_OGH0002_0020OB00046_03H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung