Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass die Anwendung der genannten Bestimmung grundsätzlich voraussetzt, dass nur der Betrag, nicht aber der Grund einer Forderung strittig ist.
Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht auf die - unveröffentlichte - Entscheidung 4 Ob 541/92 verwiesen, in der über einen umfangreichen Honoraranspruch eines Rechtsanwaltes aus einer eineinhalbjährigen Vertretungsperiode abzusprechen und auf zahlreiche detaillierte Positionen in den einzelnen Kostennoten einzugehen war. In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, der Weg für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO stehe nicht dann erst frei, wenn jede Einzelleistung dem Grunde nach feststehe, weil sonst der prozessökonomische Zweck des § 273 Abs 1 ZPO bei Forderungen, die sich aus vielen einzelnen Teilen zusammensetze, nicht zum Tragen käme. Die Zulässigkeit der Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auf eine sich aus vielen kleinen einzelnen Teilen zusammensetzende, jedenfalls teilweise zu Recht bestehende Gesamtforderung ergebe sich schon aus der Überlegung, dass für die einzelnen Teilforderungen, wenn sie im Verhältnis zum Gesamtbetrag jeweils unbedeutend seien, auch § 273 Abs 2 ZPO gelte, der das Gericht berechtigte, nicht nur die Höhe, sondern sogar den Bestand der Forderung nach freier Überzeugung anzunehmen. Der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes folgte damit der bereits in der - unveröffentlichten - Entscheidung 9 ObA 64,65/87 vertretenen, auf Fasching gestützten (Komm III, 289; derselbe, Die richterliche Beitragsfestsetzung gemäß § 273 ZPO, JBl l981, 225, 238; ders Lehr- und Handbuch, Rz 870) Rechtsmeinung, das Gericht sei berechtigt, § 273 Abs 1 ZPO auf eine sich aus vielen kleinen Teilen zusammensetzende, jedenfalls jeweils zu Recht bestehende Gesamtforderung anzuwenden, weil bei einzelnen Teilforderungen, wenn sie im Verhältnis zum Gesamtbetrag jeweils unbedeutend seien auch § 273 Abs 2 ZPO gelte. Bei dem dort zu beurteilenden Fall handelte es sich - wie hier - um einen Provisionsanspruch eines Handelsvertreters. Auch dort waren ebenfalls in einem äußerst umfangreichen Verfahren Provisionsansprüche aus zahlreichen Geschäftsfällen zu klären. Der Oberste Gerichtshof hat die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Weg für die Anwendung dieser Bestimmung stehe erst offen, wenn jeder einzelne Provisionsfall dem Grunde nach feststehe, ausdrücklich abgelehnt. Hier ist noch zu berücksichtigen, dass die Provisionspflicht der beklagten Partei auch für die Zeit ab dem 1. 9. 1989 jedenfalls dem Grunde nach feststeht, weil eine einvernehmliche Vertragsänderung in Form des Verzichts auf Gebietsschutz nicht festgestellt werden konnte.Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht auf die - unveröffentlichte - Entscheidung 4 Ob 541/92 verwiesen, in der über einen umfangreichen Honoraranspruch eines Rechtsanwaltes aus einer eineinhalbjährigen Vertretungsperiode abzusprechen und auf zahlreiche detaillierte Positionen in den einzelnen Kostennoten einzugehen war. In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, der Weg für die Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO stehe nicht dann erst frei, wenn jede Einzelleistung dem Grunde nach feststehe, weil sonst der prozessökonomische Zweck des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO bei Forderungen, die sich aus vielen einzelnen Teilen zusammensetze, nicht zum Tragen käme. Die Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auf eine sich aus vielen kleinen einzelnen Teilen zusammensetzende, jedenfalls teilweise zu Recht bestehende Gesamtforderung ergebe sich schon aus der Überlegung, dass für die einzelnen Teilforderungen, wenn sie im Verhältnis zum Gesamtbetrag jeweils unbedeutend seien, auch Paragraph 273, Absatz 2, ZPO gelte, der das Gericht berechtigte, nicht nur die Höhe, sondern sogar den Bestand der Forderung nach freier Überzeugung anzunehmen. Der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes folgte damit der bereits in der - unveröffentlichten - Entscheidung 9 ObA 64,65/87 vertretenen, auf Fasching gestützten (Komm römisch drei, 289; derselbe, Die richterliche Beitragsfestsetzung gemäß Paragraph 273, ZPO, JBl l981, 225, 238; ders Lehr- und Handbuch, Rz 870) Rechtsmeinung, das Gericht sei berechtigt, Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auf eine sich aus vielen kleinen Teilen zusammensetzende, jedenfalls jeweils zu Recht bestehende Gesamtforderung anzuwenden, weil bei einzelnen Teilforderungen, wenn sie im Verhältnis zum Gesamtbetrag jeweils unbedeutend seien auch Paragraph 273, Absatz 2, ZPO gelte. Bei dem dort zu beurteilenden Fall handelte es sich - wie hier - um einen Provisionsanspruch eines Handelsvertreters. Auch dort waren ebenfalls in einem äußerst umfangreichen Verfahren Provisionsansprüche aus zahlreichen Geschäftsfällen zu klären. Der Oberste Gerichtshof hat die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Weg für die Anwendung dieser Bestimmung stehe erst offen, wenn jeder einzelne Provisionsfall dem Grunde nach feststehe, ausdrücklich abgelehnt. Hier ist noch zu berücksichtigen, dass die Provisionspflicht der beklagten Partei auch für die Zeit ab dem 1. 9. 1989 jedenfalls dem Grunde nach feststeht, weil eine einvernehmliche Vertragsänderung in Form des Verzichts auf Gebietsschutz nicht festgestellt werden konnte.
Da die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof bereits im Einklang mit der Lehre beantwortet wurde und auch die Revision keine weitere erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag, war das Rechtsmittel der beklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, weil die klagende Partei nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, weil die klagende Partei nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.