Rechtssatz RS0040426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040426
Geschäftszahl
9ObA64/87 (9ObA65/87); 4Ob541/92; 2Ob46/04k
Entscheidungsdatum
18.03.2004
Rechtssatz
§ 273 Abs 1 ZPO ist nicht nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Provisionsfall dem Grunde nach feststeht, weil sonst der prozeßökonomische Zweck der Vorschrift bei Forderungen, die sich aus vielen einzelne Teilen zusammensetzen (und gerade deshalb schwer zu ermitteln sind) nicht zum Tragen kommt. Die Zulässigkeit seiner Anwendung auf derartige, jedenfalls teilweise zu Recht bestehende Gesamtforderungen ergibt sich aus der Überlegung, daß für die einzelnen Teilforderungen auch § 273 Abs 2 ZPO gilt, der berechtigt, sogar den Bestand der Forderung nach freier Überzeugung anzunehmen.Paragraph 273, Absatz eins, ZPO ist nicht nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Provisionsfall dem Grunde nach feststeht, weil sonst der prozeßökonomische Zweck der Vorschrift bei Forderungen, die sich aus vielen einzelne Teilen zusammensetzen (und gerade deshalb schwer zu ermitteln sind) nicht zum Tragen kommt. Die Zulässigkeit seiner Anwendung auf derartige, jedenfalls teilweise zu Recht bestehende Gesamtforderungen ergibt sich aus der Überlegung, daß für die einzelnen Teilforderungen auch Paragraph 273, Absatz 2, ZPO gilt, der berechtigt, sogar den Bestand der Forderung nach freier Überzeugung anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 64/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 9 ObA 64/87
- 4 Ob 541/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 541/92
Auch
- 2 Ob 46/04k
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 2 Ob 46/04k
Auch; Beisatz: Hier: Provisionsanspruch eines Handelsvertreters. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040426
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_009OBA00064_8700000_002