Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit der Rechtsmittelwerber geltend macht, daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung Ansprüche übergangen habe, ist ihm zu entgegnen, daß die zweite Instanz den Umfang der Klagebegehren mit S 756.689,13 brutto und S 34.736,79 netto (Seite 3 oben) zutreffend ermittelt hat. Es war auch materiellrechtlich zutreffend, daß die zweite Instanz die Einschränkung um S 22.593,90 in ON 98 den Nettobeträgen zuordnete (und daher zu einem Nettobegehren von S 12.142,89 gelangte) doch hat die klagende Partei diesen Betrag vom Bruttoklagebegehren abgezogen und ausdrücklich erklärt, daß der Nettobetrag aufrecht bleibt. Mit der (mit dieser Einschränkung) richtigen Berechnung des Klagebegehrens durch die zweite Instanz stimmt zwar die Summe der abgewiesenen und aufgehobenen Teile der verbundenen Klagebegehren im Spruch der Entscheidung nicht überein, doch geht aus den Entscheidungsgründen deutlich hervor, daß die zweite Instanz alle Begehren, soweit sie nicht abgewiesen wurden, aufgehoben hat.
Es erweist sich als zweckmäßig, zu den drei verbundenen Klagen gemeinsam, jedoch gegliedert nach der Art der erhobenen Ansprüche Stellung zu nehmen.
1. Provisions- und Prämienforderung (I. 4, II., III. 1., 2 b und 6 c)1. Provisions- und Prämienforderung (römisch eins. 4, römisch zwei., römisch drei. 1., 2 b und 6 c)
Das Erstgericht konnte nach (damals 8jähriger) Prozeßdauer und Einholung von vier Gutachten die voneinander abweichenden Standpunkte der Streitteile über die dem Kläger aus zahllosen kleinen Geschäftsfällen gebührende restliche Provision nur hinsichtlich eines Betrages von S 52.693,18 eindeutig zu Gunsten des Klägers klären, während ihm nach seinem Standpunkt insgesamt S 233.034,81, nach dem Standpunkt der beklagten Partei aber nur S 92.829,55 gebühren. Eine Klärung dieser strittig gebliebenen Differenzen würde es erforderlich machen, die diversen Rechtsgründe der Prämienabzüge (wie etwa falsche Errechnung der Provision, insbesondere durch Fehler in den Eingangs- oder Ausgangsrechnungen;
Retourwaren, Gutschriften für defekte Waren; nachträgliche Nachlässe; Mengenrabatte, dubiose und uneinbringliche Fälle;
Einbeziehung von Frachtkosten in die Bemessungsgrundlage der Provision etc.), die oft nur wenige Schilling betragen, in jedem Geschäftsfall mit den Parteien zu erörtern und darüber Beweise aufzunehmen. Dies hätte aber einen nicht zu vertretenden Prozeßaufwand zur Folge, haben doch die bisherigen Prozeßkosten der Parteien bereits eine Höhe von etwa je S 300.000,-- erreicht.
Für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO genügt es hier, daß dem
Grunde nach feststeht, daß dem Kläger aus dem Dienstverhältnis zur
beklagten Partei noch Provisionen und Prämien gebühren. Der Ansicht
des Berufungsgerichtes, daß der Weg für die Anwendung dieser
Bestimmung erst offen sei, wenn jeder einzelne Provisionsfall dem
Grunde nach feststehe, ist nicht zu folgen, weil sonst der
prozeßökonomische Zweck der Vorschrift des § 273 Abs 1 ZPO bei
Forderungen, die sich aus vielen einzelnen Teilen zusammensetzen
(und gerade deshalb besonders schwer zu ermitteln sind) überhaupt
nicht zum Tragen käme. Die Zulässigkeit der Anwendung des
§ 273 Abs 1 ZPO auf eine sich aus vielen kleinen Teilen
zusammensetzende, jedenfalls teilweise zu Recht bestehende
Gesamtforderung ergibt sich schon aus der Überlegung, daß für die
einzelnen Teilforderungen, wenn sie im Verhältnis zum Gesamtbetrag
jeweils unbedeutend sind (was hier zutrifft) auch § 273 Abs 2 ZPO
gilt, der das Gericht berechtigt, nicht nur die Höhe, sondern sogar
den Bestand der Forderung nach freier Überzeugung anzunehmen
(Fasching III 289; derselbe, Die richterliche Beitragsfestsetzung
gemäß § 273 ZPO, JBl 1981, 225, 238 ; derselbe ZPR Lehr- und
Handbuch, Rz 870, 416). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes
ist es infolge der aufgezeigten unverhältnismäßigen
Beweisschwierigkeiten auch nicht erforderlich, Provisionen und
Prämien - letztere sind ja nichts anderes als eine Zusatzprovision
wegen besonderen Geschäftserfolges - getrennt festzustellen. Im
übrigen hat das Erstgericht die Höhe der eindeutig geklärten Prämien
ohnehin gesondert ermittelt und bei der Darstellung jener
Geschäftsfälle, bei denen die Rechtsstandpunkte der Streitteile
voneinander abweichen, für jedes Halbjahr getrennt ausgewiesen.
Der erkennende Senat setzt den gesamten Provisions- und
Prämienanspruch des Klägers (unter teilweisem Abgehen von den nicht
in allen Punkten nachvollziehbaren Erwägungen des Erstgerichtes, das
einerseits von einem geklärten Mindestanspruch von S 52.693,18 und
andererseits von einem unstrittigen Betrag von S 92.829,55 brutto
ausging) einschließlich der Punkte 8 und 18 der Klage im führenden
Akt (oben III 1 f und 6 c) gem. § 273 ZPO
mit dem Betrag von S 200.000,--
fest.
Daß, wie das Berufungsgericht bemängelt, die in der Klage 7 Cr 188/77 = 4 Cr 2107/79 angeführten Rechnungen Seite 10 lit b-f im Rahmen der eingeholten Gutachten nicht erkennbar geprüft wurden, ist schon deshalb ohne Bedeutung, da dem betreffenden Vorbringen des Klägers kein Begehren auf Zahlung von Provisionsdifferenzen zugeordnet ist
II. Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung) (I 2. und III 3.):römisch zwei. Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung) (römisch eins 2. und römisch drei 3.):
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Erstgericht der
Berechnung der Urlaubsentschädigung für das Urlaubsjahr 1975/76 und
der (aliquoten) Urlaubsabfindung für das Urlaubsjahr 1976/77 die
gemäß § 273 ZPO festgesetzte Bemessungsbasis zugrunde legte. Das
Revisionsgericht setzt diese Ansprüche mit dem selben Betrag fest.
Dem Kläger gebührt daher für den nicht verbrauchten Urlaub in
dem seiner Entlassung vorausgehenden Urlaubsjahr 1975/76 eine
Urlaubsentschädigung (Klein-Martinek, Urlaubsrecht 124;
Cerny, Urlaubsrecht 125;
Arb. 8.429) von S 19.149,23
und für das Urlaubsjahr 1976/77
infolge gerechtfertigter Entlassung
eine (aliquote)
Urlaubsabfindung gemäß
§ 10 Abs 1 UrlG in Höhe von S 18.793,21
zusammen S 37.942,44 brutto
Ein Anspruch auf ergänzendes Urlaubsgeld für das
Urlaubsjahr 1974/75 wird dem Kläger nicht zuerkannt, da die im
Punkt 12 und 13 der Klage im führenden Akt behauptete höhere
Bemessungsgrundlage nicht erwiesen ist.
III. Entgeltanspruch während der Erkrankung (I 1. und III 4.):
Zur Frage des vom Kläger für die Dauer seiner Erkrankung
erhobenen Entgeltanspruchs genügt es, auf die richtige Begründung
der Entscheidung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Abzuweisen war damit allerdings nicht nur, wie vom Berufungsgericht
errechnet, ein Betrag von S 29.080,28 (III 4.), sondern ein weiterer
Betrag von S 48.485,12 (I 1.).
IV. Überstunden an Sonn- und Feiertagen (I 3.):
Die Streitteile trafen die Vereinbarung, daß der Kläger für die
Reise nach San Salvador nur Barauslagen erhalten sollte. Damit ist
aber nicht nur die Überstundenforderung für den 7. November 1976 in
San Salvador (in der Revision nicht mehr bekämpft) in Höhe von
S 797,-- abzuweisen, sondern auch die nach den eigenen Behauptungen
des Klägers in diesselbe Amerikareise fallende Forderung für in
New York am 14. November 1976 geleistete Überstunden in Höhe von
S 1.000,--.
Die für eine Dänemark-Reise geforderten Überstunden werden gemäß
§ 273 Abs 2 ZPO mit S 2.000,--
festgesetzt.
V. "Portugal-Provision" (§ 12 AngG) (I 4. und III 5.):
Auf die weitwendigen Ausführungen der Revision zu dieser
Forderung, insbesondere zum Verhältnis zwischen § 1155 ABGB und
§ 12 AngG (vgl dazu Arb. 9.557) braucht nicht eingegangen zu werden,
weil es der Kläger, wie sich aus seinem Reisebericht 3/75 an die
beklagte Partei ergibt, in das Ermessen des Dienstgebers stellte, ob
er im Frühjahr 1975 Portugal bereisen sollte oder nicht und sich in
der Folge derartige Schwierigkeiten mit dem Handel mit diesem Land
ergaben, daß "dort geschäftlich nichts mehr zu machen" war. Außerdem
steht nicht fest, daß dem Kläger ausdrücklich die Weisung erteilt
wurde, dieses Land nicht mehr zu bereisen. Es ist damit weder eine
vertragswidrige Verhinderung des Klägers am Provisionsverdienst noch
die Möglichkeit erwiesen, daß er in Portugal weiterhin in einem
wirtschaftlich vertretbaren Umfang Geschäfte hätte abschließen
können.
VI. Diverse kleinere Ersatzforderungen (III. 6 a, b, d; III 2 a
unter Berücksichtigung der Klagsänderung ON 7):
a) Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, war die beklagte
Partei ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht berechtigt, den Kläger
wegen der früheren Auszahlung eines erst bei Urlaubsantritt
gebührenden Lohnbestandteiles mit Zinsen zu belasten, so daß ihm der
(brutto begehrte) Betrag von S 495,10 netto zuzusprechen ist.
b) Auch die Ablichtungskosten für die Ersetzung von
verlorengegangenen Originalbelegen, die der beklagten Partei in
Aufbewahrung gegeben wurden, hat sie selbst zu tragen, so daß dem
mit dieser Summe belasteten Kläger S 965,10 netto (auch dieser
Betrag wurde brutto begehrt) zuzusprechen ist.
c) Die Zinsen für die rechtswidrige Einbehaltung von
S 132.806,-- hat der Kläger von S 3.334,89 um S 2.397,61 auf
S 937,28 eingeschränkt (ON 98 iVm ON 78). Da immerhin feststeht, daß
die Rückverrechnung erst am 16. Februar 1978 erfolgte, wird der
Ersatzbetrag gemäß § 273 Abs. 2 ZPO mit S 937,28 netto festgesetzt.
d) Hingegen wird der Anspruch auf Zahlung von S 6.780,-- wegen
rechtswidriger Belastung des Klägers mit einem Kostenersatz für
nicht abgelieferte Arbeitsutensilien (Punkt 19 der Klage im
führenden Akt, auch ON 7 und Beilage 3) unter Anwendung des
§ 273 Abs 2 ZPO abgewiesen, weil der Kläger nicht einmal vorgebracht
hat, aus welchem Grund er berechtigt gewesen wäre, diese Gegenstände
zu behalten, bzw. warum sie nicht mehr vorhanden gewesen seien.
e) Abgewiesen wird auch der Anspruch des Klägers auf
Schadenersatz wegen unrichtiger Ausstellung eines Lohnzettels
(Punkt 23 der Klage im führenden Akt) in Höhe von S 8.808,-- netto,
weil der Kläger dazu kein Beweisanbot erstattet hat.
f) Die ursprünglich geltend gemachte Differenz aus dem
Jahresausgleich 1974/75 (III 2 b; in ON 7 noch S 22.593,90 netto)
ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, weil der Kläger dieses
Begehren in ON 98 iVm ON 78 fallen gelassen hat (siehe auch
ON 141 S 457). Der Kläger hat um diesen Betrag ausdrücklich sein
Bruttobegehren eingeschränkt.
VII. Zur Gegenforderung der beklagten Partei und zur Forderung
des Klägers aus demselben Sachverhalt (Punkt 10 der Klage im
führenden Akt iVm ON 7):
Die beklagte Partei stützte ihre Gegenforderung darauf, daß der
Kläger erst wenige Tage vor seiner Entlassung eine Bescheinigung
über seine 50 %ige Erwerbsminderung nach dem Opferfürsorgegesetz
vorgelegt habe; bei rechtzeitiger Meldung dieser Erwerbsminderung
wäre die beklagte Partei mit den Bezügen des Klägers
lohnsummensteuerfrei geblieben. Das Berufungsgericht verneinte den
Bestand dieser Gegenforderung mit der Begründung, daß weder dem
Invalideneinstellungsgesetz noch dem Angestelltengesetz eine
Verpflichtung zu entnehmen sei, die Invalidität zu melden. Aus dem Arbeitsverhältnis ergebe sich im allgemeinen keine Verpflichtung zur Offenbarung privater Angelegenheiten.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, soweit es sich, wie bei einer Invalidität, um "Angelegenheiten" handelt, die infolge besonderer gesetzlicher Regelungen unmittelbaren Einfluß auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses haben.
Es steht jedoch nicht fest, daß der Kläger auf Grund des über seine Invalidität geführten Verwaltungsverfahrens und des dazu ergangenen Bescheides bereits zu einem entsprechend früheren Zeitpunkt in der Lage war, die beklagte Partei von seiner Invalidität zu verständigen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist daher nicht erwiesen. Da die beklagte Partei diese Schadenersatzforderung mit dem Kläger bereits verrechnet hatte (Beilage 3), konnte sie diese nicht mehr mit prozessualer Aufrechnungseinrede geltend machen, sondern nur dem Begehren des Klägers auf Rückerstattung dieses Betrages entgegenhalten, daß die außergerichtliche Verrechnung zu Recht erfolgt sei. Da dies nicht der Fall ist, steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückerstattung von S 42.399,42 netto zu, zumal die beklagte Partei gar nicht behauptete, daß mit diesem Betrag Forderungen getilgt wurden, die der Kläger mit einer der drei verbundenen Klagen geltend machte. VIII. Berücksichtigung der Zahlung der beklagten Partei vom 16. Februar 1978:Es steht jedoch nicht fest, daß der Kläger auf Grund des über seine Invalidität geführten Verwaltungsverfahrens und des dazu ergangenen Bescheides bereits zu einem entsprechend früheren Zeitpunkt in der Lage war, die beklagte Partei von seiner Invalidität zu verständigen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist daher nicht erwiesen. Da die beklagte Partei diese Schadenersatzforderung mit dem Kläger bereits verrechnet hatte (Beilage 3), konnte sie diese nicht mehr mit prozessualer Aufrechnungseinrede geltend machen, sondern nur dem Begehren des Klägers auf Rückerstattung dieses Betrages entgegenhalten, daß die außergerichtliche Verrechnung zu Recht erfolgt sei. Da dies nicht der Fall ist, steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückerstattung von S 42.399,42 netto zu, zumal die beklagte Partei gar nicht behauptete, daß mit diesem Betrag Forderungen getilgt wurden, die der Kläger mit einer der drei verbundenen Klagen geltend machte. römisch acht. Berücksichtigung der Zahlung der beklagten Partei vom 16. Februar 1978:
Hier gilt dasselbe wie zu Punkt VII.: Die beklagte Partei hat nicht behauptet, auf die vom Kläger mit den drei verbundenen Klagen geltend gemachten Beträge eine Teilzahlung von S 31.069,22 geleistet zu haben. Der Betrag von S 31.069,22 ist daher von den Beträgen, die dem Kläger zuzusprechen sind, nicht abzuziehen.Hier gilt dasselbe wie zu Punkt römisch sieben.: Die beklagte Partei hat nicht behauptet, auf die vom Kläger mit den drei verbundenen Klagen geltend gemachten Beträge eine Teilzahlung von S 31.069,22 geleistet zu haben. Der Betrag von S 31.069,22 ist daher von den Beträgen, die dem Kläger zuzusprechen sind, nicht abzuziehen.
IX. Zum Begehren auf Vorlage von Buchauszügen:römisch neun. Zum Begehren auf Vorlage von Buchauszügen:
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, das Erstgericht habe das Begehren auf Vorlage von Buchauszügen nicht erledigt, sind aktenwidrig. Die erste Instanz hat dieses Begehren im Ergebnis zutreffend abgewiesen, weil feststeht, daß die beklagte Partei dem Kläger monatlich Provisionsabrechnungen übergab, die den Kunden, die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, den Rechnungsbetrag, den Aufschlag, die daraus resultierende Provision und die Gründe von Provisionsabzügen enthielten. Diese Provisionsabrechnungen (die sich bei den Prozeßakten befinden) entsprechen den Voraussetzungen des § 10 Abs 5 AngG, wonach der Angestellte die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustandegekommenen Geschäfte verlangen kann.Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, das Erstgericht habe das Begehren auf Vorlage von Buchauszügen nicht erledigt, sind aktenwidrig. Die erste Instanz hat dieses Begehren im Ergebnis zutreffend abgewiesen, weil feststeht, daß die beklagte Partei dem Kläger monatlich Provisionsabrechnungen übergab, die den Kunden, die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, den Rechnungsbetrag, den Aufschlag, die daraus resultierende Provision und die Gründe von Provisionsabzügen enthielten. Diese Provisionsabrechnungen (die sich bei den Prozeßakten befinden) entsprechen den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, AngG, wonach der Angestellte die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustandegekommenen Geschäfte verlangen kann.
Zugesprochen werden daher dem Kläger:
1. An Provision S 200.000,-- brutto
2. An Urlaubsentschädigung und
Urlaubsabfindung S 37.942,44 brutto
3. Überstundenentgelt
(einschließlich des bereits
rechtskräftigen Zuspruchs von
S 797,--) S 2.797,-- brutto
zusammen S 240.739,44 brutto
ferner:
4. Diverse kleinere
Ersatzforderungen S 2.397,48 netto
5. Rückforderung einer zu
Unrecht verrechneten
Schadenersatzforderung S 42.399,72 netto
zusammen S 44.797,20 netto
Da Beweise für die genaue Fälligkeit der überwiegend gemäß § 273 Abs 1 und 2 ZPO festgelegten Beträge weitgehend fehlen, wird der Beginn des Zinsenlaufes für den gesamten Zuspruch einheitlich mit 1. Juli 1976 festgesetzt (§ 273 Abs 2 ZPO).Da Beweise für die genaue Fälligkeit der überwiegend gemäß Paragraph 273, Absatz eins und 2 ZPO festgelegten Beträge weitgehend fehlen, wird der Beginn des Zinsenlaufes für den gesamten Zuspruch einheitlich mit 1. Juli 1976 festgesetzt (Paragraph 273, Absatz 2, ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 50 ZPO. Infolge teilweiser Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO ist die gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten aller drei Instanzen gerechtfertigt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 50 ZPO. Infolge teilweiser Anwendung des Paragraph 273, Absatz 2, ZPO ist die gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten aller drei Instanzen gerechtfertigt.