[12] Der Revisionsrekurs ist zwar nicht aus dem vom Rekursgericht genannten Grund, wohl aber deswegen zulässig, weil die Rechtsprechung zur Beurteilung einer kollisionsrechtlichen Vorfrage bei Vorliegen einer eigenen darüber ergangenen Entscheidung einer Überprüfung bedarf. Er ist auch, wenngleich nicht im Sinn des Rekursantrags, berechtigt.
[13] 1. Die Entscheidung über das Erbrecht der Zweitantragstellerin sowie der Dritt- und Viertantragsteller ist im unangefochtenen gebliebenen Umfang (Zweitantragstellerin: 1/6; Dritt- und Viertantragsteller: je 7/24) in Rechtskraft erwachsen (vgl 2 Ob 137/25y [Rz 24 ff]). Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist daher nur mehr die Frage, ob der Erstantragstellerin ein gesetzliches Erbrecht im Ausmaß von einem Viertel zukommt oder ihr Erbteil (unstrittig) anteilig den Dritt- und Viertantragstellern zuzuweisen ist. 1. Die Entscheidung über das Erbrecht der Zweitantragstellerin sowie der Dritt- und Viertantragsteller ist im unangefochtenen gebliebenen Umfang (Zweitantragstellerin: 1/6; Dritt- und Viertantragsteller: je 7/24) in Rechtskraft erwachsen vergleiche 2 Ob 137/25y [Rz 24 ff]). Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist daher nur mehr die Frage, ob der Erstantragstellerin ein gesetzliches Erbrecht im Ausmaß von einem Viertel zukommt oder ihr Erbteil (unstrittig) anteilig den Dritt- und Viertantragstellern zuzuweisen ist.
[14] 2. Die Anwendung iranischen Erbrechts ist zurecht unstrittig.
[15] Nach Art 10 Abs 3 des Vertrags bleiben die Angehörigen einer Vertragspartei (insb) in „Angelegenheiten […] der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge“ den Bestimmungen des in ihrem „Heimatstaat geltenden Rechtes“ unterworfen. Maßgebend ist dabei ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Erblassers (2 Ob 170/18s [Pkt 1.], ebenso in Glossen zu dieser Entscheidung Verschraegen, EF-Z 2019, 236, und Heindler, JBl 2019, 274). Fragen, die sich aus einer möglichen Flüchtlingseigenschaft der Erstantragstellerin ergeben können, stellen sich daher auf dieser Ebene nicht. Nach Artikel 10, Absatz 3, des Vertrags bleiben die Angehörigen einer Vertragspartei (insb) in „Angelegenheiten […] der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge“ den Bestimmungen des in ihrem „Heimatstaat geltenden Rechtes“ unterworfen. Maßgebend ist dabei ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Erblassers (2 Ob 170/18s [Pkt 1.], ebenso in Glossen zu dieser Entscheidung Verschraegen, EF-Z 2019, 236, und Heindler, JBl 2019, 274). Fragen, die sich aus einer möglichen Flüchtlingseigenschaft der Erstantragstellerin ergeben können, stellen sich daher auf dieser Ebene nicht.
[16] Art 10 Abs 3 des bilateralen Vertrags verweist daher auf iranisches Recht. Diese Regelung hat nach Art 75 Abs 1 EuErbVO Vorrang vor der dort in Art 21 vorgesehenen Anknüpfung am Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Die Erbfolge ist daher nach iranischem Recht zu beurteilen. Artikel 10, Absatz 3, des bilateralen Vertrags verweist daher auf iranisches Recht. Diese Regelung hat nach Artikel 75, Absatz eins, EuErbVO Vorrang vor der dort in Artikel 21, vorgesehenen Anknüpfung am Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Die Erbfolge ist daher nach iranischem Recht zu beurteilen.
[17] 3. Nach Art 861 des iranischen ZGB begründet neben der Blutsverwandtschaft auch die Ehe ein gesetzliches Erbrecht. Der aufrechte Bestand der Ehe ist daher präjudiziell für die Beurteilung des Erbrechts der Erstantragstellerin. 3. Nach Artikel 861, des iranischen ZGB begründet neben der Blutsverwandtschaft auch die Ehe ein gesetzliches Erbrecht. Der aufrechte Bestand der Ehe ist daher präjudiziell für die Beurteilung des Erbrechts der Erstantragstellerin.
[18] 3.1. Die Ehe der Erstantragstellerin mit dem Erblasser wurde durch ein österreichisches Gericht rechtskräftig geschieden. Die Vorinstanzen nehmen an, dass diese Scheidung mangels (formeller) Anerkennung im Iran aus Sicht des iranischen Rechts nicht wirksam sei. Dabei ist auf der Sachverhaltsebene unstrittig, dass die österreichische Scheidung nicht in die dafür geführten iranischen Register eingetragen wurde. Die Dritt- und Viertantragsteller machen jedoch geltend, dass die Vorinstanzen nicht ermittelt hätten, ob das iranische Recht aus diesem Grund tatsächlich von der Unwirksamkeit der österreichischen Scheidung ausgehe. Dabei geht es in der Sache um die Frage, ob die Registrierung einer ausländischen Scheidung in den iranischen Registern konstitutive oder bloß deklarative Wirkung hat, ob also das iranische Recht auch die Möglichkeit einer Ipso-iure-Anerkennung vorsieht. Die Vorinstanzen haben diese Frage – wie Folgenden zu zeigen sein wird – im Ergebnis zu Recht nicht geprüft.
[19] 3.2. Geht man vom Erfordernis einer formellen Anerkennung aus, so läge im vorliegenden Fall eine „hinkende“ Ehescheidung vor: Die Ehe wäre aus Sicht des österreichischen Rechts geschieden, aus Sicht des iranischen Rechts hingegen nicht (vgl zu „hinkenden Rechtsverhältnissen“: Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Vor § 1 IPRG Rz 54). In diesem Fall wäre von entscheidender Bedeutung, ob die Nichtanerkennung der Scheidung im Iran tatsächlich dazu führen kann, dass die österreichischen Gerichte die Rechtskraft und die damit verbundene Gestaltungswirkung der österreichischen Scheidung nicht beachten dürften. 3.2. Geht man vom Erfordernis einer formellen Anerkennung aus, so läge im vorliegenden Fall eine „hinkende“ Ehescheidung vor: Die Ehe wäre aus Sicht des österreichischen Rechts geschieden, aus Sicht des iranischen Rechts hingegen nicht vergleiche zu „hinkenden Rechtsverhältnissen“: Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Vor Paragraph eins, IPRG Rz 54). In diesem Fall wäre von entscheidender Bedeutung, ob die Nichtanerkennung der Scheidung im Iran tatsächlich dazu führen kann, dass die österreichischen Gerichte die Rechtskraft und die damit verbundene Gestaltungswirkung der österreichischen Scheidung nicht beachten dürften.
[20] 3.3. Das Rekursgericht hat eine solche „kollisionsrechtliche Relativität der Rechtskraft“ in der Sache für möglich gehalten. Seien die Voraussetzungen und Wirkungen der Ehescheidung nach iranischem Recht zu beurteilen, hätten die österreichischen Gerichte die Rechtskraft der österreichischen Entscheidung unbeachtet zu lassen, wenn sie nach iranischem Recht nicht anerkannt würde. Wäre hingegen auf die Scheidung nicht iranisches, sondern österreichisches Recht anzuwenden, so wäre von der Wirksamkeit der Scheidung auszugehen.
[21] 4. Das Rekursgericht konnte sich für seine Ansicht im Kern auf die Entscheidung 1 Ob 176/01s stützen. Die dort in der Sache bejahte kollisionsrechtliche Relativität der Rechtskraft ist jedoch bei neuerlicher Prüfung nicht aufrecht zu erhalten.
[22] 4.1. Das für das Erbrecht präjudizielle Eheverhältnis ist nicht Teil des erbrechtlichen Kollisionstatbestands des Art 10 Abs 3 des Vertrags, sondern findet sich erst im danach als maßgebliches Sachrecht berufenen iranischen Erbrecht. Das hier präjudizielle Eheverhältnis und die daran als Rechtsfolge anknüpfende Ehegatteneigenschaft ist jedenfalls als eine (erst) vom Erbstatut aufgeworfene Vorfrage zu lösen (1 Ob 176/01s [Pkt 5.1.]). 4.1. Das für das Erbrecht präjudizielle Eheverhältnis ist nicht Teil des erbrechtlichen Kollisionstatbestands des Artikel 10, Absatz 3, des Vertrags, sondern findet sich erst im danach als maßgebliches Sachrecht berufenen iranischen Erbrecht. Das hier präjudizielle Eheverhältnis und die daran als Rechtsfolge anknüpfende Ehegatteneigenschaft ist jedenfalls als eine (erst) vom Erbstatut aufgeworfene Vorfrage zu lösen (1 Ob 176/01s [Pkt 5.1.]).
[23] 4.2. Die kollisionsrechtliche Anknüpfung präjudizieller Rechtsverhältnisse ist gesetzlich nicht geregelt. Die Lehre kennt zwei unterschiedliche Lösungen (Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Vor § 1 IPRG Rz 54; Laimer/Schwartze in IPR Praxiskommentar [2024] § 1 IPRG Rz 7; vgl auch 1 Ob 176/01s [Pkt 5.2.]; alle mwN): Als selbständige Anknüpfung wird die Ermittlung des auf die Vorfrage anwendbaren Rechts nach dem IPR des Gerichtsstaats bezeichnet. Dafür spricht der innere Entscheidungsgleichklang, also die einheitliche (kollisionsrechtliche und damit im Ergebnis auch sachrechtliche) Beurteilung des betroffenen Rechtsverhältnisses im Gerichtsstaat. Von unselbständiger Anknüpfung wird hingegen gesprochen, wenn das auf das präjudizielle Rechtsverhältnis anwendbare Recht nach dem Kollisionsrecht des Staates beurteilt wird, dessen Sachrecht zur Entscheidung der Hauptfrage berufen ist. Das dient dem äußeren Entscheidungseinklang: Bei unselbständiger Anknüpfung wird das präjudizielle Rechtsverhältnis im Gerichtsstaat und im Staat des auf die Hauptfrage anzuwendenden Rechts nach demselben Recht beurteilt. Damit sollte auch die Beurteilung der davon abhängigen Hauptfrage zum selben Ergebnis führen. 4.2. Die kollisionsrechtliche Anknüpfung präjudizieller Rechtsverhältnisse ist gesetzlich nicht geregelt. Die Lehre kennt zwei unterschiedliche Lösungen (Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Vor Paragraph eins, IPRG Rz 54; Laimer/Schwartze in IPR Praxiskommentar [2024] Paragraph eins, IPRG Rz 7; vergleiche auch 1 Ob 176/01s [Pkt 5.2.]; alle mwN): Als selbständige Anknüpfung wird die Ermittlung des auf die Vorfrage anwendbaren Rechts nach dem IPR des Gerichtsstaats bezeichnet. Dafür spricht der innere Entscheidungsgleichklang, also die einheitliche (kollisionsrechtliche und damit im Ergebnis auch sachrechtliche) Beurteilung des betroffenen Rechtsverhältnisses im Gerichtsstaat. Von unselbständiger Anknüpfung wird hingegen gesprochen, wenn das auf das präjudizielle Rechtsverhältnis anwendbare Recht nach dem Kollisionsrecht des Staates beurteilt wird, dessen Sachrecht zur Entscheidung der Hauptfrage berufen ist. Das dient dem äußeren Entscheidungseinklang: Bei unselbständiger Anknüpfung wird das präjudizielle Rechtsverhältnis im Gerichtsstaat und im Staat des auf die Hauptfrage anzuwendenden Rechts nach demselben Recht beurteilt. Damit sollte auch die Beurteilung der davon abhängigen Hauptfrage zum selben Ergebnis führen.
[24] 4.3. Bei dieser Diskussion geht es allerdings um das auf das präjudizielle Rechtsverhältnis anwendbare materielle Recht. Die hier strittige Frage, ob die Wirkungen einer über dieses Rechtsverhältnis ergangenen Entscheidung zu berücksichtigen sind, ist davon zu trennen. In Teilen der Lehre (vgl von Hein in MüKo BGB9 Einl. IPR Rn 213 FN 960) wird allerdings angenommen, dass bei unselbständiger Anknüpfung der Vorfrage auch die Rechtskraft einer über das präjudizielle Rechtsverhältnis ergangenen Entscheidung nur dann zu beachten sei, wenn diese Entscheidung auch von jenem Recht als wirksam angesehen wird, das auf die Hauptfrage anwendbar ist. Das wird – offenbar ausgehend von Wengler (Glosse zu BGH IV AR 39/63, dJZ 1964, 621 [622]) – als „kollisionsrechtliche Relativität der Rechtskraft“ bezeichnet. 4.3. Bei dieser Diskussion geht es allerdings um das auf das präjudizielle Rechtsverhältnis anwendbare materielle Recht. Die hier strittige Frage, ob die Wirkungen einer über dieses Rechtsverhältnis ergangenen Entscheidung zu berücksichtigen sind, ist davon zu trennen. In Teilen der Lehre vergleiche von Hein in MüKo BGB9 Einl. IPR Rn 213 FN 960) wird allerdings angenommen, dass bei unselbständiger Anknüpfung der Vorfrage auch die Rechtskraft einer über das präjudizielle Rechtsverhältnis ergangenen Entscheidung nur dann zu beachten sei, wenn diese Entscheidung auch von jenem Recht als wirksam angesehen wird, das auf die Hauptfrage anwendbar ist. Das wird – offenbar ausgehend von Wengler (Glosse zu BGH IV AR 39/63, dJZ 1964, 621 [622]) – als „kollisionsrechtliche Relativität der Rechtskraft“ bezeichnet.
[25] 4.4. Diese Auffassung wird in der (aktuellen) Lehre aber weit überwiegend abgelehnt:
[26] Nach in Deutschland herrschender Ansicht (Hausmann in Staudinger, Internationales Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte [2024] Rz 139 ff; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht9 [2004] 382; Kropholler, Internationales Privatrecht6 [2006] 228; Looschelders in Staudinger, Einleitung zum IPR [2024] Rn 1187; zusammenfassend und mwN von Hein in MüKo BGB9 [2024], Einleitung IPR Rn 213) ist die Frage nach der Wirksamkeit einer Statusentscheidung dem Kollisionsrecht überhaupt entzogen, wenn die Rechtslage durch eine rechtskräftige inländische Entscheidung bereits gestaltet wurde; das Verfahrensrecht habe insoweit Vorrang vor dem IPR. Eine kollisionsrechtliche Relativierung der Rechtskraft würde zu gravierenden und auch im Hinblick auf den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit nicht hinnehmbaren Verstößen gegen die innerstaatliche Entscheidungsharmonie führen. Die Parteien wollten nicht nur auf der Grundlage einer bestimmten Rechtsordnung geschieden werden, sondern ein für allemal.
[27] Auch die – ohnehin eine selbstständige Anknüpfung in Personenstandsachen befürwortende – herrschende Meinung in Österreich (Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Vor § 1 IPRG Rz 55, 59; Laimer/Schwartze in IPR Praxiskommentar [2024] § 1 IPRG Rz 7; Neumayr in KBB8 § 1 IPRG Rz 11) geht für den Fall des Vorliegens einer für die Parteien der Hauptfrage bindenden gerichtlichen Entscheidung davon aus, dass sich deren Wirkungen nach den Rechtskraftvorschriften der lex fori, also dem inländischen Verfahrensrecht, richten. Auch die – ohnehin eine selbstständige Anknüpfung in Personenstandsachen befürwortende – herrschende Meinung in Österreich (Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Vor Paragraph eins, IPRG Rz 55, 59; Laimer/Schwartze in IPR Praxiskommentar [2024] Paragraph eins, IPRG Rz 7; Neumayr in KBB8 Paragraph eins, IPRG Rz 11) geht für den Fall des Vorliegens einer für die Parteien der Hauptfrage bindenden gerichtlichen Entscheidung davon aus, dass sich deren Wirkungen nach den Rechtskraftvorschriften der lex fori, also dem inländischen Verfahrensrecht, richten.
[28] 4.5. Anders wird die Rechtslage in Österreich im Anwendungsbereich von § 17 Abs 1 IPRG gesehen. 4.5. Anders wird die Rechtslage in Österreich im Anwendungsbereich von Paragraph 17, Absatz eins, IPRG gesehen.
[29] Dort wird die Auffassung vertreten, dass es für die Beurteilung der Ehefähigkeit nach fremdem Recht grundsätzlich darauf ankommt, ob eine in Österreich ergangene oder anerkannte eheauflösende Entscheidung auch im fremden Recht als wirksam angesehen wird (6 Ob 66/21f iFamZ 2021/230 [Pascher] = EF-Z 2022/33 [Heindler]; Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 17 IPRG Rz 11; wohl auch Nademleinsky in IPR Praxiskommentar § 17 IPRG Rz 5). Nach der Entscheidung 6 Ob 66/21f handelt es sich dabei nicht um eine Relativierung der Rechtskraft und der damit verbundenen Gestaltungswirkung, sondern um die Frage, ob eine im Inland wirksame Entscheidung in dem für die Ehefähigkeit maßgebenden fremden Recht Tatbestandswirkung entfalte oder nicht. Dort wird die Auffassung vertreten, dass es für die Beurteilung der Ehefähigkeit nach fremdem Recht grundsätzlich darauf ankommt, ob eine in Österreich ergangene oder anerkannte eheauflösende Entscheidung auch im fremden Recht als wirksam angesehen wird (6 Ob 66/21f iFamZ 2021/230 [Pascher] = EF-Z 2022/33 [Heindler]; Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 17, IPRG Rz 11; wohl auch Nademleinsky in IPR Praxiskommentar Paragraph 17, IPRG Rz 5). Nach der Entscheidung 6 Ob 66/21f handelt es sich dabei nicht um eine Relativierung der Rechtskraft und der damit verbundenen Gestaltungswirkung, sondern um die Frage, ob eine im Inland wirksame Entscheidung in dem für die Ehefähigkeit maßgebenden fremden Recht Tatbestandswirkung entfalte oder nicht.
[30] Allerdings ordnet § 17 Abs 2 IPRG (nach diesem Verständnis als Ausnahme von der Regel) an, dass eine neue Eheschließung nicht deswegen untersagt und eine neue Ehe nicht deswegen für nichtig erklärt werden darf, weil die Auflösung der Ehe nach dem Personalstatut eines der Beteiligten nicht anerkannt wird. Dazu ist unten näher Stellung zu nehmen. Allerdings ordnet Paragraph 17, Absatz 2, IPRG (nach diesem Verständnis als Ausnahme von der Regel) an, dass eine neue Eheschließung nicht deswegen untersagt und eine neue Ehe nicht deswegen für nichtig erklärt werden darf, weil die Auflösung der Ehe nach dem Personalstatut eines der Beteiligten nicht anerkannt wird. Dazu ist unten näher Stellung zu nehmen.
[31] 4.6. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist die in Österreich wirksame Scheidung auch bei der Beurteilung der im iranischen Erbrecht auftretenden Vorfrage nach dem Bestand der Ehe zu beachten. Neben den bereits angeführten Gründen gegen eine kollisionsrechtliche Relativität der Rechtskraft ist noch Folgendes zu erwägen:
[32] 4.6.1. Auf das Verfahren sind stets die österreichischen Prozessvorschriften anzuwenden (RS0076618; RS0009195). Die Wirksamkeit einer inländischen Ehescheidung ist eine Frage der Rechtskraft und somit primär eine verfahrensrechtliche Frage (RS0076618 [T2]). Ebenso ist die Frage der Wirksamkeit einer ausländischen Ehescheidung im Inland eine Frage der verfahrensrechtlichen Anerkennung, die weder nach der Brüssel IIb-VO noch nach nationalem Recht vom auf die Scheidung angewendeten Recht abhängt.
[33] 4.6.2. Gegen eine kollisionsrechtliche Relativität der Rechtskraft spricht auch die § 17 Abs 2 IPRG zugrunde liegende Wertung. 4.6.2. Gegen eine kollisionsrechtliche Relativität der Rechtskraft spricht auch die Paragraph 17, Absatz 2, IPRG zugrunde liegende Wertung.
[34] (a) Nach dieser Bestimmung darf bei Vorliegen einer für den österreichischen Rechtsbereich wirksamen (also hier ergangenen oder anerkannten) Entscheidung über die Auflösung einer Ehe eine neue Eheschließung nicht allein deswegen untersagt oder eine neue Ehe nicht für nichtig erklärt werden, weil die Auflösung der Ehe nach dem (fremden) Personalstatut der Beteiligten nicht anerkannt wird.
[35] (b) Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 784 BlgNR 14. GP 32) führen in diesem Zusammenhang aus, dass sich die Bestimmung für die allseitige internationale Gestaltungswirkung der inländischen Ehescheidung ausspreche. Abgesehen von dem Umstand, dass eine kollisionsrechtliche Relativität der Rechtskraftwirkung große menschliche Härten mit sich brächte, wird betont, dass sonst die öffentliche Meinung den Eindruck gewinnen könnte, es sei wichtiger, sich nicht in Widerspruch zur Meinung eines ausländischen Staates zu setzen als den Widerspruch zu einem österreichischen Urteil zu vermeiden. Die dafür gegebene kollisionsrechtliche Begründung würde nicht verstanden, vielmehr die Rechtssicherheit für erschüttert gehalten. (b) Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 784 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 32, ) führen in diesem Zusammenhang aus, dass sich die Bestimmung für die allseitige internationale Gestaltungswirkung der inländischen Ehescheidung ausspreche. Abgesehen von dem Umstand, dass eine kollisionsrechtliche Relativität der Rechtskraftwirkung große menschliche Härten mit sich brächte, wird betont, dass sonst die öffentliche Meinung den Eindruck gewinnen könnte, es sei wichtiger, sich nicht in Widerspruch zur Meinung eines ausländischen Staates zu setzen als den Widerspruch zu einem österreichischen Urteil zu vermeiden. Die dafür gegebene kollisionsrechtliche Begründung würde nicht verstanden, vielmehr die Rechtssicherheit für erschüttert gehalten.
[36] (c) Durch § 17 Abs 2 IPRG wird also dem Schutz der inländischen Rechtskraftwirkung der Vorzug gegenüber einer internationalen Entscheidungsharmonie mit dem Personalstatut gegeben, das die Vernichtung der Ehe nicht anerkennt (Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 17 IPRG Rz 12). Die Bestimmung ist Ausdruck dafür, dass die inländische Rechtskraft (Feststellungs- oder Gestaltungswirkung) dem nach dem IPR maßgeblichen materiellen Recht vorgeht (Neumayr in KBB8 § 17 IPRG Rz 3). (c) Durch Paragraph 17, Absatz 2, IPRG wird also dem Schutz der inländischen Rechtskraftwirkung der Vorzug gegenüber einer internationalen Entscheidungsharmonie mit dem Personalstatut gegeben, das die Vernichtung der Ehe nicht anerkennt (Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 17, IPRG Rz 12). Die Bestimmung ist Ausdruck dafür, dass die inländische Rechtskraft (Feststellungs- oder Gestaltungswirkung) dem nach dem IPR maßgeblichen materiellen Recht vorgeht (Neumayr in KBB8 Paragraph 17, IPRG Rz 3).
[37] (d) § 17 Abs 2 IPRG soll allerdings nach herrschender Meinung nur dann eingreifen, wenn die Anerkennung im fremden Staat tatsächlich verweigert wurde oder zumindest alle zumutbaren (verfahrensrechtlichen) Anstrengungen zur Behebung des Ehehindernisses im anderen Staat unternommen wurden (Nademleinsky in IPR Praxiskommentar [2024] § 17 IPRG Rz 5; Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 17 IPRG Rz 12; 6 Ob 66/21f). Dieser Auffassung liegt das Interesse an der Vermeidung einer weiteren hinkenden Ehe zugrunde. (d) Paragraph 17, Absatz 2, IPRG soll allerdings nach herrschender Meinung nur dann eingreifen, wenn die Anerkennung im fremden Staat tatsächlich verweigert wurde oder zumindest alle zumutbaren (verfahrensrechtlichen) Anstrengungen zur Behebung des Ehehindernisses im anderen Staat unternommen wurden (Nademleinsky in IPR Praxiskommentar [2024] Paragraph 17, IPRG Rz 5; Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 17, IPRG Rz 12; 6 Ob 66/21f). Dieser Auffassung liegt das Interesse an der Vermeidung einer weiteren hinkenden Ehe zugrunde.
[38] (e) Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Verhinderung einer (weiteren) hinkenden Ehe, sondern ausschließlich darum, ob die Erstantragstellerin die nachteiligen erbrechtlichen Folgen der in Österreich wirksamen Ehescheidung zu tragen hat. Würde man die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses von einer ausdrücklichen Verweigerung der Anerkennung abhängig machen, die ja ein auf Anerkennung gerichtetes Tätigwerden der Erstantragstellerin voraussetzte, hätte sie es in der Hand, die Gestaltungswirkung durch ihre Untätigkeit zu verhindern und sich so ihre erbrechtlichen Ansprüche zu wahren. Auch wenn man daher § 17 Abs 2 IPRG im konkreten Regelungszusammenhang (Beurteilung der Ehefähigkeit) als restriktiv auszulegende Ausnahmeregelung ansieht, ist doch der darin zum Ausdruck kommende Vorrang der inländischen Entscheidungswirkung vor dem nach dem IPR maßgeblichen Recht jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation relevant. Die Erstantragstellerin war am Scheidungsverfahren beteiligt, ihr wurde dort rechtliches Gehör gewährt. Sie wollte – wie wohl auch der Erblasser – selbstverständlich nicht nur auf der Grundlage einer bestimmten Rechtsordnung, sondern ein für allemal geschieden werden. Würde man für den Eintritt der Gestaltungswirkung zusätzlich die Anerkennung der Scheidung nach dem iranischen Recht verlangen, würde dies das Vertrauen in den Bestand einer wirksamen Statusentscheidung massiv erschüttern. (e) Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Verhinderung einer (weiteren) hinkenden Ehe, sondern ausschließlich darum, ob die Erstantragstellerin die nachteiligen erbrechtlichen Folgen der in Österreich wirksamen Ehescheidung zu tragen hat. Würde man die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses von einer ausdrücklichen Verweigerung der Anerkennung abhängig machen, die ja ein auf Anerkennung gerichtetes Tätigwerden der Erstantragstellerin voraussetzte, hätte sie es in der Hand, die Gestaltungswirkung durch ihre Untätigkeit zu verhindern und sich so ihre erbrechtlichen Ansprüche zu wahren. Auch wenn man daher Paragraph 17, Absatz 2, IPRG im konkreten Regelungszusammenhang (Beurteilung der Ehefähigkeit) als restriktiv auszulegende Ausnahmeregelung ansieht, ist doch der darin zum Ausdruck kommende Vorrang der inländischen Entscheidungswirkung vor dem nach dem IPR maßgeblichen Recht jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation relevant. Die Erstantragstellerin war am Scheidungsverfahren beteiligt, ihr wurde dort rechtliches Gehör gewährt. Sie wollte – wie wohl auch der Erblasser – selbstverständlich nicht nur auf der Grundlage einer bestimmten Rechtsordnung, sondern ein für allemal geschieden werden. Würde man für den Eintritt der Gestaltungswirkung zusätzlich die Anerkennung der Scheidung nach dem iranischen Recht verlangen, würde dies das Vertrauen in den Bestand einer wirksamen Statusentscheidung massiv erschüttern.
[39] 4.7. Der Senat lehnt daher jedenfalls für die vorliegende Konstellation die zu 1 Ob 176/01s vertretene kollisionsrechtliche Relativität der Rechtskraft ab. Vielmehr steht eine österreichische (oder hier anzuerkennende) Statusentscheidung jedenfalls dann der davon abweichenden Beurteilung des Personenstands als Vorfrage einer nach fremdem Recht zu beurteilenden Hauptfrage entgegen, wenn damit nicht – wie etwa bei der Beurteilung der Ehefähigkeit – die Gefahr des Entstehens eines weiteren hinkenden Personenstandsverhältnisses verbunden ist.
[40] 5. Auf dieser Grundlage kommt es nicht auf die vom Rekursgericht als entscheidend angesehene Frage an, ob auf die Scheidung iranisches oder österreichisches Recht anzuwenden gewesen wäre. Ebenso unerheblich ist, ob das iranische Recht nicht ohnehin auch eine Ipso-iure-Anerkennung vorsieht. Mangels Ehegatteneigenschaft der Erstantragstellerin im Todeszeitpunkt fällt deren Erbteil den Kindern des Erblassers (insofern unstrittig) zu gleichen Teilen zu (vgl 2 Ob 170/18s = RS0132522). 5. Auf dieser Grundlage kommt es nicht auf die vom Rekursgericht als entscheidend angesehene Frage an, ob auf die Scheidung iranisches oder österreichisches Recht anzuwenden gewesen wäre. Ebenso unerheblich ist, ob das iranische Recht nicht ohnehin auch eine Ipso-iure-Anerkennung vorsieht. Mangels Ehegatteneigenschaft der Erstantragstellerin im Todeszeitpunkt fällt deren Erbteil den Kindern des Erblassers (insofern unstrittig) zu gleichen Teilen zu vergleiche 2 Ob 170/18s = RS0132522).
[41] 6. Gemäß § 70 Abs 2 AußStrG kann der Oberste Gerichtshof bei Entscheidungsreife in Stattgebung des Revisionsrekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss (§ 64 AußStrG) in der Sache selbst entscheiden, wobei das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (RS0123359). Dass dabei in der Sache gegen den Revisionsrekurswerber entschieden wird, steht einer Stattgebung des Rechtsmittels nicht entgegen (RS0043903). Der angefochtene Beschluss war daher dahin abzuändern, dass das Erbrecht der Dritt- und Viertantragsteller – neben dem bereits rechtskräftig festgestellten Erbrecht der Zweitantragstellerin zu einem Sechstel – zu je fünf Zwölfteln festgestellt wird. 6. Gemäß Paragraph 70, Absatz 2, AußStrG kann der Oberste Gerichtshof bei Entscheidungsreife in Stattgebung des Revisionsrekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss (Paragraph 64, AußStrG) in der Sache selbst entscheiden, wobei das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (RS0123359). Dass dabei in der Sache gegen den Revisionsrekurswerber entschieden wird, steht einer Stattgebung des Rechtsmittels nicht entgegen (RS0043903). Der angefochtene Beschluss war daher dahin abzuändern, dass das Erbrecht der Dritt- und Viertantragsteller – neben dem bereits rechtskräftig festgestellten Erbrecht der Zweitantragstellerin zu einem Sechstel – zu je fünf Zwölfteln festgestellt wird.
[42] 7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 letzter Halbsatz AußStrG. 7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, Absatz eins, letzter Halbsatz AußStrG.