Aus den Entscheidungsgründen:
Das Prozeßgericht war der Ansicht, daß die Klägerin die Räumung des vom Beklagten bewohnten Raumes nur nach der 6. DVzEheG. und nur vor dem Bezirksgericht erwirken könne, das gemäß § 49 JN. auch für das übrige Räumungsbegehren, "sofern es nicht ebenfalls als Streit über die eheliche Wohnung aufgefaßt werden müsse", gemäß § 49 JN. ausschließlich zuständig sei, erachtete sich daher zur Entscheidung über das Räumungsbegehren nicht für zuständig und wies es zurück. Das Berufungsgericht bestätigte die Zurückweisung des Räumungsbegehrens mit der Begründung, daß das Verfahren hierüber, u. zw. sowohl hinsichtlich der Wohnung als auch hinsichtlich der Liegenschaft gemäß § 13 der 6. DVzEheG. eine Angelegenheit der außerstreitigen Gerichtsbarkeit und daß daher der Rechtsweg ausgeschlossen sei. Wenn auch das Prozeßgericht den Ausspruch, daß das Räumungsbegehren zurückgewiesen werde, in das Urteil aufgenommen hat, hat es damit doch nur eine Entscheidung im Sinne des § 43 JN. getroffen, die aber nach der Bestimmung des Abs. 2 lediglich Beschlußcharakter hat. Da das Berufungsgericht die Zurückweisung, wenn auch nicht wegen Unzuständigkeit, sondern wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges, bestätigt hat, kommt auch seiner Entscheidung in dieser Richtung nur Beschlußcharakter zu. Daraus folgt aber, daß sowohl nach § 519 als auch nach § 528 ZPO. eine weitere Anfechtung dieses Teiles der berufungsgerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen ist; die in dieser Richtung ausgeführte Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.Das Prozeßgericht war der Ansicht, daß die Klägerin die Räumung des vom Beklagten bewohnten Raumes nur nach der 6. DVzEheG. und nur vor dem Bezirksgericht erwirken könne, das gemäß Paragraph 49, JN. auch für das übrige Räumungsbegehren, "sofern es nicht ebenfalls als Streit über die eheliche Wohnung aufgefaßt werden müsse", gemäß Paragraph 49, JN. ausschließlich zuständig sei, erachtete sich daher zur Entscheidung über das Räumungsbegehren nicht für zuständig und wies es zurück. Das Berufungsgericht bestätigte die Zurückweisung des Räumungsbegehrens mit der Begründung, daß das Verfahren hierüber, u. zw. sowohl hinsichtlich der Wohnung als auch hinsichtlich der Liegenschaft gemäß Paragraph 13, der 6. DVzEheG. eine Angelegenheit der außerstreitigen Gerichtsbarkeit und daß daher der Rechtsweg ausgeschlossen sei. Wenn auch das Prozeßgericht den Ausspruch, daß das Räumungsbegehren zurückgewiesen werde, in das Urteil aufgenommen hat, hat es damit doch nur eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 43, JN. getroffen, die aber nach der Bestimmung des Absatz 2, lediglich Beschlußcharakter hat. Da das Berufungsgericht die Zurückweisung, wenn auch nicht wegen Unzuständigkeit, sondern wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges, bestätigt hat, kommt auch seiner Entscheidung in dieser Richtung nur Beschlußcharakter zu. Daraus folgt aber, daß sowohl nach Paragraph 519, als auch nach Paragraph 528, ZPO. eine weitere Anfechtung dieses Teiles der berufungsgerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen ist; die in dieser Richtung ausgeführte Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit jedoch in der Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes Stellung genommen wird, daß es der Klägerin mit Rücksicht auf das im Scheidungsstreit ergangene Urteil verwehrt sei, eine gerichtliche Entscheidung darüber zu begehren, daß die Ehepakte aufgehoben seien (oder gar aufgehoben würden), entbehrt sie jeder Berechtigung. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß in dem Fall, als eine Ehe ohne Verschuldensausspruch oder aus dem gleichen Verschulden beider Teile geschieden worden ist, die Ehepakte von selbst erlöschen und daß in diesem Fall für eine Klage auf Aufhebung der Ehepakte kein Raum bleibt; diese Ansicht wird auch vomSchrifttum (Klang, Kommentar, 2. Aufl. zu § 1266 ABGB., V. Band, S. 980) unter Zitierung mehrerer Entscheidungen vertreten. Das Revisionsgericht hält an dieser Ansicht fest, die auch durch die von der Revisionswerberin bezogene Entscheidung 2 Ob 703/51 nicht entkräftet werden kann, zumal in der dieser Entscheidung zugrunde gelegenen Rechtssache ein primär auf Ehescheidung aus dem Verschulden der beklagten Partei gerichtetes Begehren mit einem auf Aufhebung der Ehepakte verbunden worden war. Aus welchen Gründen der Beklagte nach derWirksamkeit des Scheidungserkenntnisses mit der Abgabe der von ihm begehrten Erklärung zugewartet hat, steht mit der für die Entscheidung grundsätzlichen Frage in keinem Zusammenhang.Soweit jedoch in der Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes Stellung genommen wird, daß es der Klägerin mit Rücksicht auf das im Scheidungsstreit ergangene Urteil verwehrt sei, eine gerichtliche Entscheidung darüber zu begehren, daß die Ehepakte aufgehoben seien (oder gar aufgehoben würden), entbehrt sie jeder Berechtigung. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß in dem Fall, als eine Ehe ohne Verschuldensausspruch oder aus dem gleichen Verschulden beider Teile geschieden worden ist, die Ehepakte von selbst erlöschen und daß in diesem Fall für eine Klage auf Aufhebung der Ehepakte kein Raum bleibt; diese Ansicht wird auch vomSchrifttum (Klang, Kommentar, 2. Aufl. zu Paragraph 1266, ABGB., römisch fünf. Band, S. 980) unter Zitierung mehrerer Entscheidungen vertreten. Das Revisionsgericht hält an dieser Ansicht fest, die auch durch die von der Revisionswerberin bezogene Entscheidung 2 Ob 703/51 nicht entkräftet werden kann, zumal in der dieser Entscheidung zugrunde gelegenen Rechtssache ein primär auf Ehescheidung aus dem Verschulden der beklagten Partei gerichtetes Begehren mit einem auf Aufhebung der Ehepakte verbunden worden war. Aus welchen Gründen der Beklagte nach derWirksamkeit des Scheidungserkenntnisses mit der Abgabe der von ihm begehrten Erklärung zugewartet hat, steht mit der für die Entscheidung grundsätzlichen Frage in keinem Zusammenhang.