Begründung:
Am 17. Oktober 1988 um ca 6 Uhr kam es auf der Autobahn A 1 zwischen dem vom Kläger gelenkten PKW Mercedes 230 E, pol. Kennzeichen S *****, dem vom Erstbeklagten gelenkten Sattelkraftzug Volvo, pol. Kennzeichen O-*****, samt Anhänger und dem vom Viertbeklagten gelenkten PKW Passat Kombi,
pol. Kennzeichen M-DE *****, für welchen die fünftbeklagte Partei Versicherungsschutz gewährt, zu einem Unfall.
Die Unfallstelle befindet sich bei Straßenkilometer 299,800 Richtung Staatsgrenze Walserberg. Der Kläger fuhr zuerst auf der Tauernautobahn A 10, auf welcher sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h befand, und nach Einmündung der A 1 auf dieser in Richtung Staatsgrenze. Seine Geschwindigkeit betrug ungefähr 130 km/h. Dazu benutzte er die linke Fahrspur (Überholspur). Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Tauernautobahn wird in der Verlängerung auf die A 1 nicht aufgehoben. Bei Straßenkilometer 299,610 befindet sich ein Aufhebungszeichen für das Ende des Überholverbotes. Im Unfallsbereich befanden sich 3 Fahrspuren. Die mittlere und rechte Fahrspur waren durch rückstauende LKW besetzt. Zum Unfallszeitpunkt herrschte Morgendämmerung. Die Fahrbahn war trocken. Der Kläger fuhr mit abgeblendeten Scheinwerfern.
Der Erstbeklagte war mit dem beladenen ca 30 t schweren Sattelzug der zweitbeklagten Partei, der bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversichert war, auf der Westautobahn A 1 Richtung Staatsgrenze unterwegs. Er kam zunächst mit seinem Sattelzug auf dem Mittelfahrstreifen zum Stillstand, dann entschloß er sich, auf die linke Spur hinüberzufahren und an der Grenze umzudrehen. Er betätigte den linken Blinker und überzeugte sich im Rückspiegel, daß kein Fahrzeug nachkommt; dann bog er nach links aus. Da sich der PKW des Klägers noch mehr als 300 m entfernt befand, konnte ihn der Erstbeklagte in der langgezogenen Kurve vor dem Losfahren noch nicht sehen. Als sich der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug schon zur Gänze auf der linken Fahrbahnseite befand, fuhr der Kläger auf das linke Heck seines Aufliegers auf. Davor zeichnete sein PKW eine Bremsspur von 87 m ab.
Der Viertbeklagte fuhr auf der A 1 mit einer Geschwindigkeit von ca 130 bis 140 km/h in Richtung Staatsgrenze. Der Kläger war noch vor dem Viertbeklagten in die A 1 eingefahren, sodaß nur ein Abstand von ca 20 m zwischen den beiden Fahrzeugen entstand. Dann bremste der Kläger sein Fahrzeug stark ab, sodaß die Reifen zu rauchen begannen. Der Viertbeklagte fuhr auf das Fahrzeug des Klägers auf; er hatte vorher noch gebremst und eine 19 m lange Bremsspur gezeichnet.
Der Kläger konnte den Sattelzug bereits bei erster Sicht in einer Schrägstellung wahrnehmen. Er war jedoch mit einer Geschwindigkeit unterwegs, die dem Gebot des Fahrens auf Sicht nicht entsprach.
Der Viertbeklagte hatte nach Wahrnehmung der Bremslichter des Fahrzeuges des Klägers nicht sofort den Bremsentschluß gefaßt; sein Reaktionsverzug betrug 2,8 Sekunden.
Der Kläger begehrte von den Beklagten unter Einbekennung eines Mitverschuldens von einem Viertel die Bezahlung von drei Viertel seines Schadens, d s S 72.657,-- sA. Der Erstbeklagte habe den Vorrang des Klägers verletzt, der Viertbeklagte sei zu schnell gefahren, habe einen zu geringen Tiefenabstand eingehalten und den Unfall auch durch eine unaufmerksame Fahrweise verschuldet.
Das Klagebegehren gegenüber dem Erst- bis Drittbeklagten wurde rechtskräftig abgewiesen; auf deren Einwendungen ist daher nicht weiter einzugehen. Der Viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei zu schnell gefahren und habe gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h verstoßen. Der Schade am PKW, den der Viertbeklagte lenkte, sei vom Eigentümer an die fünftbeklagte Partei abgetreten worden und werde im Ausmaß von S 77.380,-- gegen die Klageforderung aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht stellte gegenüber dem Viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei die Klageforderung als mit S 37.656,-- zu Recht, im übrigen sowie die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest, sprach dem Kläger S 37.656,-- sA zu und wies das Mehrbegehren ab. Der Kläger sei nicht auf Sicht gefahren und habe gegen die auf der A 10 geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h verstoßen. Den Erstbeklagten treffe kein Verschulden am Unfall, er habe die Richtungsänderung zeitgerecht und unter Betätigung des Blinkers berechtigterweise vorgenommen. Der Viertbeklagte habe eine Reaktionsverzögerung von 2,8 Sekunden zu verantworten. Das Verschulden zwischen Kläger und Viertbeklagtem sei im Verhältnis 1 : 1 zu teilen; der Klageanspruch sei unter Berücksichtigung der festgestellten Schadensbeträge in der zugesprochenen Höhe berechtigt.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen des Klägers und des Viertbeklagten sowie der fünftbeklagten Partei Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs zulässig sei, weil zur Frage der Geltung einer Geschwindigkeitsbeschränkung über das Ende einer Autobahn hinaus keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege. Das Berufungsgericht erachtete die von dem Viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei geltend gemachte Mangelhaftigkeit bei Beurteilung der Gegenforderung dieser Beklagten für gegeben und trug dem Erstgericht auf, zur behaupteten Abtretung der Schadenersatzforderung an die fünftbeklagte Partei entsprechende Beweise aufzunehmen. Dem Kläger hielt es entgegen, daß auch ihn nach den getroffenen Feststellungen eine im einbekannten Mitverschulden von einem Viertel aufgehende Reaktionsverzögerung zur Last zu legen sei. Doch habe er nicht gegen den "allein von Seiten der viert- und fünftbeklagten Partei erhobenen Vorwurf" verstoßen, die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h nicht eingehalten zu haben, weil der Geltungsbereich derselben bei der Einmündung der A 10 in die A 1 ende. Das Verschulden zwischen dem Kläger einerseits und dem Viertbeklagten sowie der fünftbeklagten Partei andererseits sei somit im Verhältnis von 1 : 3 zugunsten des Klägers zu teilen. Da aber das Verfahren nicht nur in Ansehung der Gegenforderung, sondern auch hinsichtlich der Klageforderung der Höhe nach noch nicht spruchreif sei und wegen des rechtlichen Zusammenhanges zwischen Klags- und Gegenforderung auch ein Teilurteil nicht erlassen werden könne, sei das Ersturteil zur Gänze aufzuheben gewesen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern und davon auszugehen, daß die zulässige Geschwindigkeit im Unfallsbereich nur 80 km/h betragen habe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.