Rechtssatz RS0075309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075309
Entscheidungsdatum
09.10.1991
Rechtssatz
Das Verbotszeichen nach § 52 Z 10 a StVO steht immer in der betreffenden Fahrtrichtung in Beziehung zu einem bestimmten Straßenzug. Soll eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung in davon abzweigende, also in andere Straßenzüge als jene, für die die Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht wurde, hinausreichen, muß dies durch die Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen zum Ausdruck kommen.Das Verbotszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO steht immer in der betreffenden Fahrtrichtung in Beziehung zu einem bestimmten Straßenzug. Soll eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung in davon abzweigende, also in andere Straßenzüge als jene, für die die Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht wurde, hinausreichen, muß dies durch die Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen zum Ausdruck kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075309
Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0020OB00047_9100000_001