Der Rekurs ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
In seinem Rekurs bekämpft der Kläger in erster Linie die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach das tschechische Fahrzeug am Unfall "beteiligt" gewesen sei. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei von einer Beteiligung eines Fahrzeuges an einem Unfall dann zu sprechen, wenn es beim Unfall eine aktive oder passive Rolle gespielt habe, wobei es erforderlich sei, daß es als Verursacher in Betracht komme und dabei nicht bloß eine zufällige Rolle gespielt habe (ZVR 1990/161; EvBl 1987/32). Entscheidend sei, daß sich die Beteiligung bzw Verursachung als Entfaltung verkehrstypischer Betriebsgefahr zeige. Keinesfalls sei es so, daß ein Fahrzeug, in welcher Form auch immer, bloß "dabei" sein müsse und allein die "Anwesenheit bzw das Vorhandensein" die Anwendung eines anderen Rechtes bedinge. Im gegenständlichen Fall komme das tschechische Fahrzeug als Verursacher nicht in Betracht; seine Rolle beschränke sich darauf, längere Zeit vor dem gegenständlichen Unfall verunfallt zu sein und im Straßengraben gestanden zu sein; es habe beim Unfall des Klägers somit nur eine zufällige Rolle gespielt und bestehe nicht die geringste Kausalität zwischen dem verunfallten tschechischen Fahrzeug und den Ansprüchen des Klägers gegen den Erstbeklagten als Lenker und Halter des Beklagtenfahrzeuges. Die Außerachtlassung jeglicher Verursachungsthematik bei der Auslegung dieser Bestimmung iS des bloßen "Dabeiseins" als Voraussetzung für die Anwendung des anderen Rechtes würde zu einem unbefriedigenden Ergebnis, nämlich dazu führen, daß die Ersatzansprüche des österreichischen Beifahrers gegen den österreichischen Lenker eines in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeuges nach zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen wären, wenn dieses Fahrzeug gegen ein rein zufällig in einer Baugrube stehendes im Unfallstaat zugelassenes Fahrzeug, das mit der Verursachung des Unfalles in keinem Zusammenhang gebracht werden könne, und keine Auswirkungen auf den Unfallsablauf gehabt habe, stoße oder gegen einen in der Baugrube stehenden Baum. Es sei daher bei Auslegung des Begriffes "Beteiligung" sehr wohl ein ursächlicher Zusammenhang mit dem weiteren Schadensereignis zu forder. Da hier das tschechische Fahrzeug als Verursacher iS einer schadensauslösenden Komponente ausscheide, könne im vorliegenden Fall von der "Beteiligung" lediglich eines einzigen Fahrzeuges gesprochen werden. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Die in der Revision in erster Linie strittig gebliebene Frage, unter welchen Umständen ein Fahrzeug an einem Verkehrsunfall als "beteiligt" anzusehen ist, fand in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche Beurteilung. Das Abkommen selbst macht keine nähere Aussage darüber, unter welchen Umständen von einer "Beteiligung" eines Fahrzeuges gesprochen werden kann. In den beiden authentischen Texten ist die Rede von einem "vehicle involved" bzw von einem "vehicule implique". Duchek-Schwind, IPR (XIII FN 7 zu Art 4 Haager Straßenverkehrsübereinkommen) und Reishofer (Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen, ZVR 1977, 33 ff [35]) verweisen auf die Regierungsvorlage (1275 BlgNR 13.GP - abgedruckt in Schwind, Handbuch, 392) in der zum Ausdruck gebracht wird, daß im Sinne der Erläuterungen des Generalberichterstatters der Konferenz der Ausdruck "beteiligt" ("implique", "involved") in Art 4 lit a und b, wo von der Beteiligung von Fahrzeugen die Rede ist, im objektiven (weiteren) Sinn verwendet wird, daß das Fahrzeug beim Unfall eine - aktive oder passive - Rolle gespielt habe; es komme sozusagen nur darauf an, daß es "dabei war". In Art 4 lit c, wo von der Beteiligung von Personen gesprochen werde, werde das gleiche Wort (im Englischen allerdings "involved and may be liable") im subjektiven (engeren) Sinn gebraucht, nämlich so, daß "beteiligt" nur eine Person sei, deren Haftung in Betracht komme. Dem entgegen meint Schwimann (in ZVR 1978, 168 f und in seinem Grundriß 158) unter Anführung des nun in der Revision dargestellten Beispieles, die Regel (Anwendung des innerstaatlichen Rechts des Unfallsstaates bei Beteiligung mehrerer Fahrzeuge), die nach ihrem Wortlaut keineswegs auf haftpflichtkonnexe Fahrzeuge einschränke, sei teleologisch analog zu lit c dahin ergänzungsbedürftig, daß andere Fahrzeuge nur dann im selben Staat registriert (oder stationiert) sein müßten, wenn sie als Verursacher in Betracht kämen. Schwind erachtet die Grenzen zwischen "beteiligt" und "unbeteiligt" fließend und abstrakt schwer bestimmbar, zeigt Grenzfälle auf und kommt zu dem Ergebnis, daß das mögliche Verschuldenselement doch nicht ganz außer Betracht zu lassen sei (IPR Rz 491). Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 48 IPRG, 1499, FN*) präzisiert seine Ansicht nunmehr dahin, daß "Beteiligung" iSv Art 4 eine relevante Beziehung zum Unfallsgeschehen voraussetze und diese in passiver Rolle zumindest bei Fahrzeugbeschädigung, sonst aber nur dann gegeben sei, wenn das Fahrzeug als Verursacher in Betracht komme, nicht jedoch bei rein zufälliger Rolle unter Ausschluß möglicher Kausalität.Die in der Revision in erster Linie strittig gebliebene Frage, unter welchen Umständen ein Fahrzeug an einem Verkehrsunfall als "beteiligt" anzusehen ist, fand in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche Beurteilung. Das Abkommen selbst macht keine nähere Aussage darüber, unter welchen Umständen von einer "Beteiligung" eines Fahrzeuges gesprochen werden kann. In den beiden authentischen Texten ist die Rede von einem "vehicle involved" bzw von einem "vehicule implique". Duchek-Schwind, IPR (römisch dreizehn FN 7 zu Artikel 4, Haager Straßenverkehrsübereinkommen) und Reishofer (Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen, ZVR 1977, 33 ff [35]) verweisen auf die Regierungsvorlage (1275 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode - abgedruckt in Schwind, Handbuch, 392) in der zum Ausdruck gebracht wird, daß im Sinne der Erläuterungen des Generalberichterstatters der Konferenz der Ausdruck "beteiligt" ("implique", "involved") in Artikel 4, Litera a und b, wo von der Beteiligung von Fahrzeugen die Rede ist, im objektiven (weiteren) Sinn verwendet wird, daß das Fahrzeug beim Unfall eine - aktive oder passive - Rolle gespielt habe; es komme sozusagen nur darauf an, daß es "dabei war". In Artikel 4, Litera c,, wo von der Beteiligung von Personen gesprochen werde, werde das gleiche Wort (im Englischen allerdings "involved and may be liable") im subjektiven (engeren) Sinn gebraucht, nämlich so, daß "beteiligt" nur eine Person sei, deren Haftung in Betracht komme. Dem entgegen meint Schwimann (in ZVR 1978, 168 f und in seinem Grundriß 158) unter Anführung des nun in der Revision dargestellten Beispieles, die Regel (Anwendung des innerstaatlichen Rechts des Unfallsstaates bei Beteiligung mehrerer Fahrzeuge), die nach ihrem Wortlaut keineswegs auf haftpflichtkonnexe Fahrzeuge einschränke, sei teleologisch analog zu Litera c, dahin ergänzungsbedürftig, daß andere Fahrzeuge nur dann im selben Staat registriert (oder stationiert) sein müßten, wenn sie als Verursacher in Betracht kämen. Schwind erachtet die Grenzen zwischen "beteiligt" und "unbeteiligt" fließend und abstrakt schwer bestimmbar, zeigt Grenzfälle auf und kommt zu dem Ergebnis, daß das mögliche Verschuldenselement doch nicht ganz außer Betracht zu lassen sei (IPR Rz 491). Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 48, IPRG, 1499, FN*) präzisiert seine Ansicht nunmehr dahin, daß "Beteiligung" iSv Artikel 4, eine relevante Beziehung zum Unfallsgeschehen voraussetze und diese in passiver Rolle zumindest bei Fahrzeugbeschädigung, sonst aber nur dann gegeben sei, wenn das Fahrzeug als Verursacher in Betracht komme, nicht jedoch bei rein zufälliger Rolle unter Ausschluß möglicher Kausalität.
Die von Schwimann (ZVR 1978, 168 und Grundriß, 158) geforderte Reduktion des Begriffes der "Beteiligung" eines Fahrzeuges an dem Unfall dahin, daß das Fahrzeug als "Verursacher" in Betracht kommt, wurde vom Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen 2 Ob 56/85 (SZ 58/188 = ZVR 1987/47) und 2 Ob 68/89 (ZVR 1990/41) abgelehnt. In beiden Fällen handelte es sich um Unfallsgeschehen, bei denen es tatsächlich zu einer Kollision zweier Fahrzeuge auf der Fahrbahn gekommen war. Im erstgenannten Fall handelte es sich um eine Kollision im Begegnungsverkehr, im zweiten Fall um eine solche, die auf Vorrangverletzung zurückzuführen war.
Die Entscheidungen 2 Ob 48/84 und 4 Ob 35/83 (ZAS 1985, 67 = EvBl
1983/155 = JBl 1984, 506 = Arb 10.249), auf die sich der Oberste
Gerichtshof zur Stützung seiner Rechtsansicht bezog, betrafen im wesentlichen andere Fragen (Bestehen einer Haftung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten - 2 Ob 48/84 - und Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung der §§ 636, 637 RVO - 4 Ob 35/83 - bzw der Anwendbarkeit des Haager Straßenverkehrsübereinkommens). Auf die hier bedeutsame Auslegung des Begriffes "Beteiligung" gingen sie nicht näher ein. Es war jedoch auch in beiden Fällen zu einer Kollision zweier Fahrzeuge auf der Straße gekommen.Gerichtshof zur Stützung seiner Rechtsansicht bezog, betrafen im wesentlichen andere Fragen (Bestehen einer Haftung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten - 2 Ob 48/84 - und Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung der Paragraphen 636, 637, RVO - 4 Ob 35/83 - bzw der Anwendbarkeit des Haager Straßenverkehrsübereinkommens). Auf die hier bedeutsame Auslegung des Begriffes "Beteiligung" gingen sie nicht näher ein. Es war jedoch auch in beiden Fällen zu einer Kollision zweier Fahrzeuge auf der Straße gekommen.
In der Entscheidung 8 Ob 79/86 (ZVR 1988/57) ging es in erster Linie um die Frage des Vorliegens eines Verkehrsunfalles im Sinne des Art.1 Abs.2 StVA, die vom Obersten Gerichtshof in diesem Fall (Verursachung des Unfalls durch ein auf der Fahrbahn liegendes Reserverad, das von einem LKW stammte, der kurz vor dem Unfall die Straße befahren und das Rad an der Unfallstelle verloren hatte) trotz des Umstandes bejaht wurde, daß es zu einem Zusammenstoß zwischen zwei Fahrzeugen nicht gekommen war. Bei der Billigung der Ablehnung des Vorliegens einer Ausnahme im Sinne des Art 4 lit b des genannten Übereinkommens - die übrigen Ausnahmsbestimmungen kamen von vornherein nicht in Betracht - ging der Oberste Gerichtshof von den bereits erwähnten Erläuterungen des Generalberichterstatters der Konferenz aus und gelangte dabei zu dem Ergebnis, daß der Verkehrsunfall durch einen auf der Fahrbahn liegenden LKW-Reifen verursacht worden war und es damit nicht zweifelhaft sein könne, daß es sich dabei um einen Straßenverkehrsunfall im Sinne der genannten Bestimmung gehandelt habe. Es lag somit auch in diesem Fall eine Kollision auf der Fahrbahn vor, die noch in einem zeitlich relevanten Zusammenhang mit einem anderen Fahrzeug stand, das unmittelbar vor dem Unfall am Straßenverkehr teilgenommen hatte.In der Entscheidung 8 Ob 79/86 (ZVR 1988/57) ging es in erster Linie um die Frage des Vorliegens eines Verkehrsunfalles im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, StVA, die vom Obersten Gerichtshof in diesem Fall (Verursachung des Unfalls durch ein auf der Fahrbahn liegendes Reserverad, das von einem LKW stammte, der kurz vor dem Unfall die Straße befahren und das Rad an der Unfallstelle verloren hatte) trotz des Umstandes bejaht wurde, daß es zu einem Zusammenstoß zwischen zwei Fahrzeugen nicht gekommen war. Bei der Billigung der Ablehnung des Vorliegens einer Ausnahme im Sinne des Artikel 4, Litera b, des genannten Übereinkommens - die übrigen Ausnahmsbestimmungen kamen von vornherein nicht in Betracht - ging der Oberste Gerichtshof von den bereits erwähnten Erläuterungen des Generalberichterstatters der Konferenz aus und gelangte dabei zu dem Ergebnis, daß der Verkehrsunfall durch einen auf der Fahrbahn liegenden LKW-Reifen verursacht worden war und es damit nicht zweifelhaft sein könne, daß es sich dabei um einen Straßenverkehrsunfall im Sinne der genannten Bestimmung gehandelt habe. Es lag somit auch in diesem Fall eine Kollision auf der Fahrbahn vor, die noch in einem zeitlich relevanten Zusammenhang mit einem anderen Fahrzeug stand, das unmittelbar vor dem Unfall am Straßenverkehr teilgenommen hatte.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der "Beteiligung" eines Kraftfahrzeuges an einem Unfall im Sinne des Art 4 lit a und b StVA auch in seiner Entscheidung 2 Ob 59, 60/89 (ZVR 1990/161) befaßt. Dieser Entscheidung lag ein Unfallsgeschehen zugrunde, bei dem ein Kraftfahrzeuglenker anläßlich eines Überholmanövers dem Lenkers des neben ihm fahrenden, zu überholenden Fahrzeuges ohne irgendeinen begründeten Anlaß eine "sichtbare Handbewegung" gemacht hat, die "zu Folge hatte", daß das überholende Fahrzeug unmittelbar darauf ins Schleudern und auf den linken Grünstreifen der Straße geriet und in der Folge nach rechts schleudernd von der Fahrbahn ab und in der rechts angrenzenden Wiese zum Stillstand kam. In den Entscheidungsgründen wurde zum Ausdruck gebracht, der Oberste Gerichtshof habe bereits wiederholt entschieden, "daß der Ausdruck ""beteiligt"" im Art 4 lit a und lit b des Übereinkommens, wo von der Beteiligung von Fahrzeugen die Rede ist, im objektiven (weiteren) Sinn dahin zu verstehen ist, daß das Fahrzeug beim Unfall eine - aktive oder passive - Rolle gespielt hat. Es muß als Verursacher in Betracht kommen und darf bei dem Verkehrsunfall nicht bloß eine zufällige Rolle spielen (EvBl 1987/32; ZVR 1988/57 mwN)", woran auch im vorliegenden Fall festgehalten werde. Ausgehend von dem festgestellten Unfallsgeschehen gelangte der Oberste Gerichtshof zu der Ansicht, daß der PKW, der überholt wurde, nicht in diesem Sinn beteiligt war; er sei überholt worden und habe bei diesem Unfall eine bloß zufällige Rolle insoweit gespielt, als dieser Unfall keineswegs durch ihn sondern ausschließlich durch ein Fehlverhalten des Lenkers des überholenden Fahrzeuges verursacht worden sei. Bei der Entscheidung EvBl 1987/32 - es handelte sich um eine solche des Oberlandesgerichtes Innsbruck - auf die der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung Bezug nahm, geriet ein Motorrad, auf dem die Klägerin mitfuhr, in einer unübersichtlichen Rechtskurve bei leicht regennasser Fahrbahn auf einem Ölfleck ins Rutschen, stürzte um, schlitterte in seiner ursprünglichen Bewegungsrichtung von der Unfallsstelle noch rund 25 bis 30 m weiter und gelangte - durch den Kurvenverlauf bedingt - auf die Gegenfahrbahn, wo es gegen einen mittlerweile entgegenkommenden PKW stieß; im Zeitpunkt des Sturzes des Motorrades befand sich kein anderes Kraftfahrzeug in Sicht- oder Hörweite, weshalb der Motorradlenker keinen Anlaß für eine allfällige Bremsung oder sonstige Reaktionshandlung gehabt hatte. Bei dem Sturz kam die Klägerin und der Motorradlenker auf der ihnen vorbehaltenen rechten Fahrbahnhälfte zu liegen; die beiden kamen mit dem entgegenkommenden PKW nicht in Berührung, ihre Verletzungen rührten ausschließlich vom Sturz auf die Straße her. Das Oberlandesgericht Innsbruck machte sich die in der "Rechtslehre übereinstimmend" vertretene Rechtsmeinung unter Hinweis auf Schwimann in verschiedenen Publikationen und Reishofer in ZVR 1977, 35 zueigen, nämlich daß andere "beteiligte" Fahrzeuge nur dann im selben Staat registriert oder stationiert sein müßten, wenn sie als Verursacher in Betracht kommen und bei einem Verkehrsunfall nicht bloß zufällige Rolle spielen.Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der "Beteiligung" eines Kraftfahrzeuges an einem Unfall im Sinne des Artikel 4, Litera a und b StVA auch in seiner Entscheidung 2 Ob 59, 60/89 (ZVR 1990/161) befaßt. Dieser Entscheidung lag ein Unfallsgeschehen zugrunde, bei dem ein Kraftfahrzeuglenker anläßlich eines Überholmanövers dem Lenkers des neben ihm fahrenden, zu überholenden Fahrzeuges ohne irgendeinen begründeten Anlaß eine "sichtbare Handbewegung" gemacht hat, die "zu Folge hatte", daß das überholende Fahrzeug unmittelbar darauf ins Schleudern und auf den linken Grünstreifen der Straße geriet und in der Folge nach rechts schleudernd von der Fahrbahn ab und in der rechts angrenzenden Wiese zum Stillstand kam. In den Entscheidungsgründen wurde zum Ausdruck gebracht, der Oberste Gerichtshof habe bereits wiederholt entschieden, "daß der Ausdruck ""beteiligt"" im Artikel 4, Litera a und Litera b, des Übereinkommens, wo von der Beteiligung von Fahrzeugen die Rede ist, im objektiven (weiteren) Sinn dahin zu verstehen ist, daß das Fahrzeug beim Unfall eine - aktive oder passive - Rolle gespielt hat. Es muß als Verursacher in Betracht kommen und darf bei dem Verkehrsunfall nicht bloß eine zufällige Rolle spielen (EvBl 1987/32; ZVR 1988/57 mwN)", woran auch im vorliegenden Fall festgehalten werde. Ausgehend von dem festgestellten Unfallsgeschehen gelangte der Oberste Gerichtshof zu der Ansicht, daß der PKW, der überholt wurde, nicht in diesem Sinn beteiligt war; er sei überholt worden und habe bei diesem Unfall eine bloß zufällige Rolle insoweit gespielt, als dieser Unfall keineswegs durch ihn sondern ausschließlich durch ein Fehlverhalten des Lenkers des überholenden Fahrzeuges verursacht worden sei. Bei der Entscheidung EvBl 1987/32 - es handelte sich um eine solche des Oberlandesgerichtes Innsbruck - auf die der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung Bezug nahm, geriet ein Motorrad, auf dem die Klägerin mitfuhr, in einer unübersichtlichen Rechtskurve bei leicht regennasser Fahrbahn auf einem Ölfleck ins Rutschen, stürzte um, schlitterte in seiner ursprünglichen Bewegungsrichtung von der Unfallsstelle noch rund 25 bis 30 m weiter und gelangte - durch den Kurvenverlauf bedingt - auf die Gegenfahrbahn, wo es gegen einen mittlerweile entgegenkommenden PKW stieß; im Zeitpunkt des Sturzes des Motorrades befand sich kein anderes Kraftfahrzeug in Sicht- oder Hörweite, weshalb der Motorradlenker keinen Anlaß für eine allfällige Bremsung oder sonstige Reaktionshandlung gehabt hatte. Bei dem Sturz kam die Klägerin und der Motorradlenker auf der ihnen vorbehaltenen rechten Fahrbahnhälfte zu liegen; die beiden kamen mit dem entgegenkommenden PKW nicht in Berührung, ihre Verletzungen rührten ausschließlich vom Sturz auf die Straße her. Das Oberlandesgericht Innsbruck machte sich die in der "Rechtslehre übereinstimmend" vertretene Rechtsmeinung unter Hinweis auf Schwimann in verschiedenen Publikationen und Reishofer in ZVR 1977, 35 zueigen, nämlich daß andere "beteiligte" Fahrzeuge nur dann im selben Staat registriert oder stationiert sein müßten, wenn sie als Verursacher in Betracht kommen und bei einem Verkehrsunfall nicht bloß zufällige Rolle spielen.
Ein ähnlich gelagerter, den in den Entscheidungen ZVR 1990/161 und EvBl 1987/32 beurteilten Unfallsgeschehen vergleichbarer Unfall ist - wie der Kläger in seiner Revision zutreffend erkennt - auch im vorliegenden Fall gegeben:
Der tschechische PKW war unabhängig von der Fahrweise des Erstbeklagten von der Fahrbahn abgekommen, in die Baugrube gestürzt und dort stehen geblieben. Daß der Erstbeklagte im Zuge des Unfallsgeschehens den in der Baugrube befindlichen tschechischen PKW streifte, steht mit dem Unfall des Klägers insoweit in keinem Zusammenhang, als die leichte Streifung der Fahrzeuge keine Mehrbelastung der Insassen des Fahrzeuges des Erstbeklagten bewirkte, der Kläger dadurch also nicht verletzt wurde, die Wucht des Aufpralles des Fahrzeuges des Erstbeklagten durch die Streifkollision vielmehr etwas verringert wurde. Unter diesen Umständen kann wohl nicht von einer Unfallidentität zwischen der Kollision der beiden Fahrzeuge und jenem Schadensereignis gesprochen werden, das zu den Verletzungen des Klägers geführt hat; der tschechische PKW spielte daher bei dem vom Erstbeklagten verursachten Verkehrsunfall, der zu den der Klage zugrundeliegendne Verletzungen des Klägers führte, tatsächlich bloß eine zufällige Rolle, sodaß hier nur von der Beteiligung eines Fahrzeuges, nämlich jenes des Erstbeklagten an dem Unfall, auszugehen ist. Da das Fahrzeug des Erstbeklagten in Österreich zugelassen war und der Kläger als Fahrgast seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, ist auf die Haftung des Erstbeklagten und des Haftpflichtversicherers seines Fahrzeuges dem Kläger gegenüber - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - österreichisches Sachrecht als innerstaatliches Recht des Zulassungsstaates anzuwenden (Art 4 lit a, Art 8, Art 9 Abs 2 StVA). Das Berufungsgericht ist somit zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, für die Bemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzengeldes und die Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden des Klägers aus dem gegenständlichen Unfall sei tschechisches Sachrecht maßgebend.Der tschechische PKW war unabhängig von der Fahrweise des Erstbeklagten von der Fahrbahn abgekommen, in die Baugrube gestürzt und dort stehen geblieben. Daß der Erstbeklagte im Zuge des Unfallsgeschehens den in der Baugrube befindlichen tschechischen PKW streifte, steht mit dem Unfall des Klägers insoweit in keinem Zusammenhang, als die leichte Streifung der Fahrzeuge keine Mehrbelastung der Insassen des Fahrzeuges des Erstbeklagten bewirkte, der Kläger dadurch also nicht verletzt wurde, die Wucht des Aufpralles des Fahrzeuges des Erstbeklagten durch die Streifkollision vielmehr etwas verringert wurde. Unter diesen Umständen kann wohl nicht von einer Unfallidentität zwischen der Kollision der beiden Fahrzeuge und jenem Schadensereignis gesprochen werden, das zu den Verletzungen des Klägers geführt hat; der tschechische PKW spielte daher bei dem vom Erstbeklagten verursachten Verkehrsunfall, der zu den der Klage zugrundeliegendne Verletzungen des Klägers führte, tatsächlich bloß eine zufällige Rolle, sodaß hier nur von der Beteiligung eines Fahrzeuges, nämlich jenes des Erstbeklagten an dem Unfall, auszugehen ist. Da das Fahrzeug des Erstbeklagten in Österreich zugelassen war und der Kläger als Fahrgast seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, ist auf die Haftung des Erstbeklagten und des Haftpflichtversicherers seines Fahrzeuges dem Kläger gegenüber - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - österreichisches Sachrecht als innerstaatliches Recht des Zulassungsstaates anzuwenden (Artikel 4, Litera a,, Artikel 8,, Artikel 9, Absatz 2, StVA). Das Berufungsgericht ist somit zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, für die Bemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzengeldes und die Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden des Klägers aus dem gegenständlichen Unfall sei tschechisches Sachrecht maßgebend.
Der Rekurs erweist sich somit dem Grunde nach als berechtigt.
Die Rechtssache ist allerdings noch nicht abschließend spruchreif, weil von den Vorinstanzen nicht geklärt wurde, ob der Kläger tatsächlich eine Zahlung auf das Schmerzengeld von der Zweitbeklagten erhalten bzw angenommen hat. Feststellungen wären dazu aber nötig gewesen, weil in der Klage behauptet worden war, die Zweitbeklagte habe die Liquidierung der Ansprüche des Klägers abgelehnt, und zwar mit der Begründung, daß an Schmerzengeld nur 1.721,25 Kcs zu bezahlen seien (AS 5), und der Kläger das Vorbringen in der Klagebeantwortung - und damit auch die darin aufgsetellte Behauptung der Überweisung eines Betrages von 1.721,25 Kcs an den Klagevertreter (AS 9) - bestritten hat (AS 17). Obwohl das Erstgericht über diese damit strittig gebliebene Behauptung Beweise zugelassen hat (AS 13), ist eine Feststellung darüber unterblieben. Da diese strittige Zahlung im Berufungsverfahren von beiden Teilen releviert wurde (AS 75 und 79) und der Kläger in seinem Rekurs auf diese Frage neuerlich zurückkommt, mußte in Stattgebung des Rekurses das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur Klärung dieser Frage und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Eine Aufhebung des Verfahrens in die erste Instanz erschien nicht notwendig, weil die offene Frage im Berufungsverfahren leicht zu klären sein wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.