Aus den Entscheidungsgründen:
Zuzugeben ist der Revision, daß die rechtliche Grundlage, auf der die Urteile der unteren Instanzen aufgebaut sind, insoweit einer Prüfung nicht standhält, als die Verpflichtung der beklagten Partei zum Ersatz des Schadens aus den Bestimmungen des § 1315 ABGB. abgeleitet wird.Zuzugeben ist der Revision, daß die rechtliche Grundlage, auf der die Urteile der unteren Instanzen aufgebaut sind, insoweit einer Prüfung nicht standhält, als die Verpflichtung der beklagten Partei zum Ersatz des Schadens aus den Bestimmungen des Paragraph 1315, ABGB. abgeleitet wird.
Die vom Berufungsgericht bezogene Entscheidung vom 16. August 1949, 2 Ob 155/49, SZ. XXII/110, steht, was die Auslegung der Bestimmungen des § 1315 betrifft, mit der überwiegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Widerspruch, ist vereinzelt geblieben und durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. März 1952, 1 Ob 119/52, EvBl. Nr. 211, überholt. Demnach haftet der Geschäftsherr für die Untüchtigkeit seines Besorgungsgehilfen nur dann, wenn es sich um einen habituellen Zustand handelt, wie dies in der Entscheidung SZ. XX/99 dargelegt wird, nicht aber bei einmaliger, wenn auch grob fahrlässiger Verletzung der Berufspflichten des Betriebsangestellten.Die vom Berufungsgericht bezogene Entscheidung vom 16. August 1949, 2 Ob 155/49, SZ. XXII/110, steht, was die Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 1315, betrifft, mit der überwiegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Widerspruch, ist vereinzelt geblieben und durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. März 1952, 1 Ob 119/52, EvBl. Nr. 211, überholt. Demnach haftet der Geschäftsherr für die Untüchtigkeit seines Besorgungsgehilfen nur dann, wenn es sich um einen habituellen Zustand handelt, wie dies in der Entscheidung SZ. XX/99 dargelegt wird, nicht aber bei einmaliger, wenn auch grob fahrlässiger Verletzung der Berufspflichten des Betriebsangestellten.
Wohl aber ist die Ersatzpflicht der beklagten Partei nach den Bestimmungen des § 1313a ABGB. für den vorliegenden Fall gegegeben. Nach den Feststellungen der Untergerichte war die Klägerin im Begriff, an der Haltestelle unmittelbar nach ihren Eltern, die sich bereits in dem Wagen befanden, in die Straßenbahn einzusteigen, und hielt sich zu diesem Zweck an der linken Griffstange des Einstiegs fest. Dieser Sachverhalt zwingt zu der Annahme, daß der Beförderungsvertrag mit der beklagten Partei im Zeitpunkte des Unfalles schon zustande gekommen war. Bei Eisenbahnfahrten möge der Beginn des Beförderungsvertrages von dem Lösen der Fahrkarte abhängig sein; bei der Straßenbahn kommt der Beförderungsvertrag schon zustande, wenn der Fahrgast an der Haltestelle einsteigt (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 6. Aufl., S. 305). Umstände, die den Ausschluß der Klägerin von der Beförderung mit der Straßenbahn bedingen würden, wurden nicht behauptet. Nach der für den Zeitpunkt des Unfalles festgestellten Situation muß die Klägerin somit schon als Fahrgast angesehen werden. Die Haftung der beklagten Partei für das Verschulden ihrer Organe ist somit in den Bestimmungen des § 1313a ABGB. begrundet und demnach der Anspruch auf Schmerzengeld grundsätzlich gegeben.Wohl aber ist die Ersatzpflicht der beklagten Partei nach den Bestimmungen des Paragraph 1313 a, ABGB. für den vorliegenden Fall gegegeben. Nach den Feststellungen der Untergerichte war die Klägerin im Begriff, an der Haltestelle unmittelbar nach ihren Eltern, die sich bereits in dem Wagen befanden, in die Straßenbahn einzusteigen, und hielt sich zu diesem Zweck an der linken Griffstange des Einstiegs fest. Dieser Sachverhalt zwingt zu der Annahme, daß der Beförderungsvertrag mit der beklagten Partei im Zeitpunkte des Unfalles schon zustande gekommen war. Bei Eisenbahnfahrten möge der Beginn des Beförderungsvertrages von dem Lösen der Fahrkarte abhängig sein; bei der Straßenbahn kommt der Beförderungsvertrag schon zustande, wenn der Fahrgast an der Haltestelle einsteigt vergleiche Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 6. Aufl., S. 305). Umstände, die den Ausschluß der Klägerin von der Beförderung mit der Straßenbahn bedingen würden, wurden nicht behauptet. Nach der für den Zeitpunkt des Unfalles festgestellten Situation muß die Klägerin somit schon als Fahrgast angesehen werden. Die Haftung der beklagten Partei für das Verschulden ihrer Organe ist somit in den Bestimmungen des Paragraph 1313 a, ABGB. begrundet und demnach der Anspruch auf Schmerzengeld grundsätzlich gegeben.