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Rechtssatz RS0038050×

Rechtssatz RS0038050

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038050

Geschäftszahl

2Ob481/52; 2Ob7/54; 2Ob298/69; 1Ob610/83; 2Ob206/11z

Entscheidungsdatum

30.08.2012

Rechtssatz

Bei der Straßenbahn kommt der Beförderungsvertrag in der Regel schon zustande, wenn der Fahrgast an der Haltestelle den Wagen besteigt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 481/52
    Entscheidungstext OGH 19.11.1952 2 Ob 481/52
    Veröff: SZ 25/306 = JBl 1953,210
  • 2 Ob 7/54
    Entscheidungstext OGH 13.01.1954 2 Ob 7/54
  • 2 Ob 298/69
    Entscheidungstext OGH 18.12.1969 2 Ob 298/69
    Veröff: ZVR 1970/133 S 186
  • 1 Ob 610/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 610/83
    Vgl
  • 2 Ob 206/11z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 206/11z
    Auch; Beisatz: Dem liegt das Tatbestandselement zugrunde, dass der Fahrgast beim Einsteigen noch nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. (T1);
    Beisatz: Anders ist die Rechtslage, wenn sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises befindet, weil er ihn im Vorverkauf erworben hat. In diesen Fällen kommt der Beförderungsvertrag grundsätzlich bereits mit dem Erwerb des Fahrausweises zustande. (T2);
    Beisatz: Befindet sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises, dann erfolgt das Einsteigen in das Verkehrsmittel schon im Rahmen des Erfüllungsstadiums eines zuvor geschlossenen Vertrags. Die Fahrgäste nehmen durch das Einsteigen bloß ihr aus dem zuvor geschlossenen Vertrag erfließendes Recht auf Beförderung tatsächlich in Anspruch. (T3);
    Beisatz: Lautet die bereits vor Fahrtantritt gelöste Fahrkarte nicht auf eine bestimmte Strecke oder Zeit, stelle das Einsteigen zusätzlich einen besonderen Akt der Konkretisierung des Schuldverhältnisses im Sinn eines Gläubigerwahlrechts nach § 906 ABGB dar. (T4);
    Bem: Siehe auch RS0128263. (T5); Veröff: SZ 2012/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0038050

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19521119_OGH0002_0020OB00481_5200000_001