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Entscheidung 2 Ob 206/11z×

Entscheidung 2 Ob 206/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021735 Rechtssatz 30.03.1955Zivilrecht
Bei einem Beförderungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung. Das Verschulden des Erfüllungsgehilfen des Beklagten ist nicht unabhängig von der Beweisregel des § 1 …
RS0023575 Rechtssatz 09.09.1992Zivilrecht
Mit dem Abschluss von Beförderungsverträgen entsteht für den Betreiber einer Obuslinie die vertragliche Verpflichtung, die Sicherheit von Fahrgästen zu gewährleisten. In diese Verpflichtung sind nach dem Sinn dieses Grundsatzes auch schon jene Fahrgäste ein …
RS0023578 Rechtssatz 09.09.1992Zivilrecht
Aus der die Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherheitspflicht resultiert auch die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen. …
RS0026007 Rechtssatz 31.10.1958Zivilrecht
Der Beförderungsvertrag ist ein Werkvertrag. Voraussetzung für sein Zustandekommen ist in der Regel der Ankauf einer Fahrkarte durch den Reisenden. Der Eisenbahnunternehmer ist verpflichtet, für die Verkehrssicherung der Zugänge zu den Zügen zu sorgen. Dara …
RS0038050 Rechtssatz 19.11.1952Zivilrecht
Bei der Straßenbahn kommt der Beförderungsvertrag in der Regel schon zustande, wenn der Fahrgast an der Haltestelle den Wagen besteigt.
RS0128263 Rechtssatz 30.08.2012Zivilrecht
Mit dem Erwerb einer Zeitkarte (Monatskarte, Jahreskarte) wird bereits ein Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen geschlossen.
RS0128264 Rechtssatz 30.08.2012Zivilrecht
Haltestellen und die diese anzeigenden Haltestellenzeichen dienen in erster Linie der fahrplanmäßigen Abwicklung des Kraftfahrlinienverkehrs.
RS0128265 Rechtssatz 30.08.2012Zivilrecht
Wird eine Monatskarte bei einer Vorverkaufsstelle eines Mitglieds eines Verkehrsverbunds erworben, dann ist nach den Umständen für die Erwerberin ohne Weiteres erkennbar, dass die mit ihr das Rechtsgeschäft abwickelnde Person - jedenfalls auch - im Namen di …