Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0128265×

Rechtssatz RS0128265

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128265

Geschäftszahl

2Ob206/11z

Entscheidungsdatum

30.08.2012

Rechtssatz

Wird eine Monatskarte bei einer Vorverkaufsstelle eines Mitglieds eines Verkehrsverbunds erworben, dann ist nach den Umständen für die Erwerberin ohne Weiteres erkennbar, dass die mit ihr das Rechtsgeschäft abwickelnde Person - jedenfalls auch - im Namen dieses Mitglieds des Verkehrsverbundes tätig wurde, und daher mit diesem Mitglied ein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 206/11z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 206/11z
    Beisatz: Hier: Verkehrsverbund Ost-Region (VOR). (T1)
    Bem: Dahin gestellt konnte bleiben, ob auch mit einem anderen Verkehrsunternehmen dieses Verkehrsverbundes ein Vertragsverhältnis begründet wurde. (T2); Veröff: SZ 2012/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128265

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20120830_OGH0002_0020OB00206_11Z0000_003