Rechtssatz RS0128265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128265
Entscheidungsdatum
30.08.2012
Rechtssatz
Wird eine Monatskarte bei einer Vorverkaufsstelle eines Mitglieds eines Verkehrsverbunds erworben, dann ist nach den Umständen für die Erwerberin ohne Weiteres erkennbar, dass die mit ihr das Rechtsgeschäft abwickelnde Person - jedenfalls auch - im Namen dieses Mitglieds des Verkehrsverbundes tätig wurde, und daher mit diesem Mitglied ein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 206/11z
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 206/11z
Beisatz: Hier: Verkehrsverbund Ost-Region (VOR). (T1)
Bem: Dahin gestellt konnte bleiben, ob auch mit einem anderen Verkehrsunternehmen dieses Verkehrsverbundes ein Vertragsverhältnis begründet wurde. (T2); Veröff: SZ 2012/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128265
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20120830_OGH0002_0020OB00206_11Z0000_003