Rechtssatz RS0026007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026007
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Der Beförderungsvertrag ist ein Werkvertrag. Voraussetzung für sein Zustandekommen ist in der Regel der Ankauf einer Fahrkarte durch den Reisenden. Der Eisenbahnunternehmer ist verpflichtet, für die Verkehrssicherung der Zugänge zu den Zügen zu sorgen. Daran ändert nichts, daß die Bahn, und zwar ausschließlich aus betriebswirtschaftlichen Gründen, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer zeitweisen kommerziellen Sperre in der Weise Gebrauch macht, daß der Verkauf von Fahrtausweisen am Schalter vorübergehend eingestellt, den Reisenden aber gleichwohl die Benützung der Bahnanlagen und das Einsteigen und Aussteigen bei den Zügen gestattet wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 385/58
Entscheidungstext OGH 31.10.1958 2 Ob 385/58
Veröff: ZVR 1959,145
- 2 Ob 206/11z
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 206/11z
nur: Der Beförderungsvertrag ist ein Werkvertrag. (T1); Veröff: SZ 2012/82
- 2 Ob 58/15s
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 58/15s
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Luftbeförderungsvertrag. (T2)
- 8 Ob 14/18v
Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 Ob 14/18v
Auch
- 4 Ob 170/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 4 Ob 170/25s
Beisatz wie T2: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel einer Fluglinie, die Gebühren für „Flugänderungen“ vorsah. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026007
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19581031_OGH0002_0020OB00385_5800000_001