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Rechtssatz RS0128263×

Rechtssatz RS0128263

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128263

Geschäftszahl

2Ob206/11z

Entscheidungsdatum

30.08.2012

Rechtssatz

Mit dem Erwerb einer Zeitkarte (Monatskarte, Jahreskarte) wird bereits ein Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen geschlossen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 206/11z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 206/11z
    Beisatz: Der Begründung eines Beförderungsvertrags durch den Erwerb einer Zeitkarte steht auch deren allfällige Übertragbarkeit nicht entgegen. (T1)
    Beisatz: Der Aussteller einer nicht auf den Namen eines bestimmten Gläubigers lautenden Zeitkarte bringt mit deren Begebung regelmäßig seinen Willen zum Ausdruck, die Leistung an jeden berechtigten Inhaber der Urkunde erbringen zu wollen. (T2)
    Beisatz: Auch im Hinblick auf die Person des Berechtigten wird das bereits bestehende Schuldverhältnis erst durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Verkehrsmittels konkretisiert. (T3)
    Bem: Vgl RS0038050. (T4); Veröff: SZ 2012/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128263

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20120830_OGH0002_0020OB00206_11Z0000_001