Rechtssatz RS0023575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023575
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Rechtssatz
Mit dem Abschluss von Beförderungsverträgen entsteht für den Betreiber einer Obuslinie die vertragliche Verpflichtung, die Sicherheit von Fahrgästen zu gewährleisten. In diese Verpflichtung sind nach dem Sinn dieses Grundsatzes auch schon jene Fahrgäste eingebunden, die erst in das Beförderungsmittel zusteigen, um sich dort eine Fahrkarte zu kaufen, weil das Einsteigen in das Beförderungsmittel ein wesentliches Element der Personenbeförderung darstellt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 32/92
Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 32/92
Veröff: ZVR 1993/62 S 146
- 2 Ob 74/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 74/95
Auch; nur: Mit dem Abschluss von Beförderungsverträgen entsteht für den Betreiber einer Obuslinie die vertragliche Verpflichtung, die Sicherheit von Fahrgästen zu gewährleisten. (T1); Beisatz: Die Unterlassung der Körperverletzung ist Vertragsinhalt des Beförderungsvertrages. (T2)
- 2 Ob 139/08t
Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 139/08t
Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des BBG. (T3)
- 2 Ob 206/11z
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 206/11z
Auch; Beisatz: Anders ist die Rechtslage, wenn sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises befindet, weil er ihn im Vorverkauf erworben hat. In diesen Fällen kommt der Beförderungsvertrag grundsätzlich bereits mit dem Erwerb des Fahrausweises zustande. (T4); Veröff: SZ 2012/82
- 4 Ob 121/18z
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 121/18z
Auch; Beisatz: Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden. (T5); Beisatz: Hier: Bahnhofsparkplatz (T6); Veröff: SZ 2018/80
- 2 Ob 108/19z
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 2 Ob 108/19z
Vgl; Beis wie T5
- 4 Ob 7/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 4 Ob 7/23t
vgl; Beisatz: Beim Abschluss eines Vertrags richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Sicherungspflichtigen in erster Linie nach Vertragsrecht. (T7)
Beisatz: Hier: Beherbergungsvertrag (Schihotel) (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023575
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19920909_OGH0002_0020OB00032_9200000_001