Aus den Entscheidungsgründen:
Die Frage, was geschehen soll, wenn gleichzeitig mit dem Gesuch um Eigentumseinverleibung ein Gesuch des Gläubigers des bisherigen Eigentümers um Einverleibung des Pfandrechtes eingebracht wurde, ist im Schrifttum verschieden beantwortet worden (vgl. Touaillon in den Juristischen Blättern 1907, Nr. 43 ff.; Beisser, Österreichische Notariatszeitung 1889, S. 3; ebenso Bartsch, Das allgemeine österreichische Grundbuchsgesetz in seiner praktischen Anwendung, S. 160). Diese Frage ist aber im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil die Löschungsklage nicht darauf gestützt werden kann, daß das Grundbuchsgesuch nach dem Grundbuchsstand nicht bewilligt werden konnte.Die Frage, was geschehen soll, wenn gleichzeitig mit dem Gesuch um Eigentumseinverleibung ein Gesuch des Gläubigers des bisherigen Eigentümers um Einverleibung des Pfandrechtes eingebracht wurde, ist im Schrifttum verschieden beantwortet worden vergleiche Touaillon in den Juristischen Blättern 1907, Nr. 43 ff.; Beisser, Österreichische Notariatszeitung 1889, S. 3; ebenso Bartsch, Das allgemeine österreichische Grundbuchsgesetz in seiner praktischen Anwendung, S. 160). Diese Frage ist aber im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil die Löschungsklage nicht darauf gestützt werden kann, daß das Grundbuchsgesuch nach dem Grundbuchsstand nicht bewilligt werden konnte.
Die beklagte Partei hat in der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil zwar erklärt, das Urteil des Erstgerichtes wegen unrichtiger Beweiswürdigung anzufechten, weil die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, ihre Handlungsweise sei arglistig, verfehlt sei. Sie hat es aber dahingestellt sein lassen, wann das Telefongespräch zwischen dem Vertreter der beklagten Partei und dem Vertreter der klagenden Partei geführt wurde und was anläßlich dieses Gespräches zwischen den Vertretern der Parteien über die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft gesprochen wurde. Es muß daher von der Feststellung des Erstgerichtes ausgegangen werden, daß der beklagten Partei bei Einbringung des Gesuches um zwangsweise Pfandrechtsbegründung bereits bekannt war, daß die Liegenschaftsanteile aus dem Vermögen des Alfred H. ausgeschieden waren. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 20. März 1928, SZ. X/82, ausgesprochen, daß ein arglistiges Handeln des Pfandgläubigers dann vorliegen könne, wenn er ein vertragsmäßiges Pfandrecht an Liegenschaften zu erwerben suche, von denen ihm der Pfandschuldner mitgeteilt habe, daß sie aus seinem Vermögen ausgeschieden sind. Dies muß aber auch im Falle des Erwerbes des exekutiven Pfandrechtes gelten. Im vorliegenden Falle kommt aber noch hinzu, daß die beklagte Partei von dem Schuldner, der nach dem Kaufvertrag zur Übertragung des Eigentumsrechtes an die klagende Partei verpflichtet war, darauf aufmerksam gemacht wurde, daß ein Gesuch der Klägerin um Einverleibung des Eigentumsrechtes aus formellen Gründen abgewiesen worden war. Wenn die beklagte Partei sohin den Versuch unternommen hat, noch vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin die Eintragung ihres Pfandrechtes ob Liegenschaftsanteilen zu erwirken, von denen ihr bekannt war, daß sie, obwohl grundbücherlich noch nicht übertragen, nicht mehr zum Vermögen des Alfred H. gehörten, so muß in diesem Verhalten ein arglistiges Zusammenwirken mit Alfred H. zum Nachteile der klagenden Partei erblickt werden. Die beklagte Partei war auch nicht berechtigt, die Frage, ob der Kaufvertrag vom 27. Jänner 1950 anfechtbar sei, dadurch zu ihren Gunsten zu entscheiden, daß sie der Klägerin im Grundbuch zuvorzukommen trachtete. Trotz des im § 431 ABGB. festgelegten Eintragungsgrundsatzes bleibt der klagenden Partei die Einrede der Arglist gewahrt. Eine zu enge Auslegung des Begriffes der Arglist muß abgelehnt werden. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.Die beklagte Partei hat in der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil zwar erklärt, das Urteil des Erstgerichtes wegen unrichtiger Beweiswürdigung anzufechten, weil die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, ihre Handlungsweise sei arglistig, verfehlt sei. Sie hat es aber dahingestellt sein lassen, wann das Telefongespräch zwischen dem Vertreter der beklagten Partei und dem Vertreter der klagenden Partei geführt wurde und was anläßlich dieses Gespräches zwischen den Vertretern der Parteien über die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft gesprochen wurde. Es muß daher von der Feststellung des Erstgerichtes ausgegangen werden, daß der beklagten Partei bei Einbringung des Gesuches um zwangsweise Pfandrechtsbegründung bereits bekannt war, daß die Liegenschaftsanteile aus dem Vermögen des Alfred H. ausgeschieden waren. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 20. März 1928, SZ. X/82, ausgesprochen, daß ein arglistiges Handeln des Pfandgläubigers dann vorliegen könne, wenn er ein vertragsmäßiges Pfandrecht an Liegenschaften zu erwerben suche, von denen ihm der Pfandschuldner mitgeteilt habe, daß sie aus seinem Vermögen ausgeschieden sind. Dies muß aber auch im Falle des Erwerbes des exekutiven Pfandrechtes gelten. Im vorliegenden Falle kommt aber noch hinzu, daß die beklagte Partei von dem Schuldner, der nach dem Kaufvertrag zur Übertragung des Eigentumsrechtes an die klagende Partei verpflichtet war, darauf aufmerksam gemacht wurde, daß ein Gesuch der Klägerin um Einverleibung des Eigentumsrechtes aus formellen Gründen abgewiesen worden war. Wenn die beklagte Partei sohin den Versuch unternommen hat, noch vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin die Eintragung ihres Pfandrechtes ob Liegenschaftsanteilen zu erwirken, von denen ihr bekannt war, daß sie, obwohl grundbücherlich noch nicht übertragen, nicht mehr zum Vermögen des Alfred H. gehörten, so muß in diesem Verhalten ein arglistiges Zusammenwirken mit Alfred H. zum Nachteile der klagenden Partei erblickt werden. Die beklagte Partei war auch nicht berechtigt, die Frage, ob der Kaufvertrag vom 27. Jänner 1950 anfechtbar sei, dadurch zu ihren Gunsten zu entscheiden, daß sie der Klägerin im Grundbuch zuvorzukommen trachtete. Trotz des im Paragraph 431, ABGB. festgelegten Eintragungsgrundsatzes bleibt der klagenden Partei die Einrede der Arglist gewahrt. Eine zu enge Auslegung des Begriffes der Arglist muß abgelehnt werden. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.