Mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2. Juli 1954, 2 Nc 205/54-6, wurde nach der 6. DVzEheG. die eheliche Wohnung der geschiedenen Eheleute Franz und Eva Z. dem Franz Z. als alleinigem Hauptmieter zugesprochen, die Gattin wurde zur Räumung der Wohnung verhalten. Gegen die zwangsweise Räumung der Wohnung erhob die Mutter der geschiedenen Gattin, die Klägerin, Einwendungen mit der Begründung, daß ihr an einem Teil der Wohnung ein eigener Wohnrechtstitel zustehe. Sie habe mit dem Beklagten vereinbart, daß sie zeitlebens in der Wohnung verbleiben könne, und sei auch in den Hauptmietvertrag zur Hälfte eingetreten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß zwar die Zusage eines lebenslänglichen Wohnungsrechts durch den Beklagten nur unter der stillschweigenden Voraussetzung des aufrechten Bestandes seiner Ehe erfolgt sei, so daß sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, daß aber dadurch, daß die Klägerin seit April 1953 laufend die Hälfte des Mietzinses bezahlte, wovon sowohl der Beklagte als auch die Hausverwalterin Kenntnis hatten, die Klägerin Hauptmietrechte erworben hätte, da zumindest ab Juni 1954 der Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, daß diese Zahlung von der Klägerin im eigenen Namen vorgenommen wurde, nachdem am 31. Mai 1954 Eva Z. ihre Mietrechte gemäß § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. an ihre Mutter, die Klägerin, übertragen hatte:Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß zwar die Zusage eines lebenslänglichen Wohnungsrechts durch den Beklagten nur unter der stillschweigenden Voraussetzung des aufrechten Bestandes seiner Ehe erfolgt sei, so daß sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, daß aber dadurch, daß die Klägerin seit April 1953 laufend die Hälfte des Mietzinses bezahlte, wovon sowohl der Beklagte als auch die Hausverwalterin Kenntnis hatten, die Klägerin Hauptmietrechte erworben hätte, da zumindest ab Juni 1954 der Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, daß diese Zahlung von der Klägerin im eigenen Namen vorgenommen wurde, nachdem am 31. Mai 1954 Eva Z. ihre Mietrechte gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. an ihre Mutter, die Klägerin, übertragen hatte:
Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Es ging davon aus, daß die Rechtsverhältnisse an der Wohnung nach der 6. DVzEheG. rechtskräftig geregelt worden seien und damit auch mit bindender Wirkung über die geltend gemachten Mietrechtsansprüche der Klägerin abgesprochen worden sei, die in diesem Verfahren als Beteiligte im Sinne des § 7 der 6. DVzEheG. beigezogen worden war. Der Klägerin stunden daher im Hinblick auf diese Entscheidung Hauptmietrechte nicht zu. Ein nachträglich erfolgter Erwerb käme aber nicht in Frage, weil der Beklagte nach Rechtskraft des außerstreitigen Beschlusses ohne Verzug die Exekution beantragt und dadurch zum Ausdruck gebracht habe, daß er eine weitere Mitbenützung nicht dulden wolle. Da aber das Erstgericht die weitere Frage, ob der Klägerin eine bindende Zusage, die Wohnung zeitlebens benützen zu dürfen, gegeben wurde, nicht genügend erörtert habe, müsse die Sache zwecks geeigneter Beweiserhebungen an die erste Instanz zurückverwiesen werden, wobei insbesondere auf die noch gestellten Beweisanträge Bedacht zu nehmen sei.Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Es ging davon aus, daß die Rechtsverhältnisse an der Wohnung nach der 6. DVzEheG. rechtskräftig geregelt worden seien und damit auch mit bindender Wirkung über die geltend gemachten Mietrechtsansprüche der Klägerin abgesprochen worden sei, die in diesem Verfahren als Beteiligte im Sinne des Paragraph 7, der 6. DVzEheG. beigezogen worden war. Der Klägerin stunden daher im Hinblick auf diese Entscheidung Hauptmietrechte nicht zu. Ein nachträglich erfolgter Erwerb käme aber nicht in Frage, weil der Beklagte nach Rechtskraft des außerstreitigen Beschlusses ohne Verzug die Exekution beantragt und dadurch zum Ausdruck gebracht habe, daß er eine weitere Mitbenützung nicht dulden wolle. Da aber das Erstgericht die weitere Frage, ob der Klägerin eine bindende Zusage, die Wohnung zeitlebens benützen zu dürfen, gegeben wurde, nicht genügend erörtert habe, müsse die Sache zwecks geeigneter Beweiserhebungen an die erste Instanz zurückverwiesen werden, wobei insbesondere auf die noch gestellten Beweisanträge Bedacht zu nehmen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge, hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache an dieses zur neuerlichen Entscheidung.