Mit dem Schlußbrief vom 20. April 1950 verkaufte die klagende Partei der beklagten Partei zwei Partien Textilwaren. Nach dem Schlußbrief waren 50 Prozent des Kaufpreises bei Übernahme der Ware und der Rest 30 Tage nach Ausstellung der Faktura zu bezahlen. Beide Partien Waren sollten durch die Firma "I." auf Kosten der beklagten Partei übersendet werden. Die erste Partie der Ware wurde von der klagenden Partei am 20. April 1950 ausgeliefert. Die beklagte Partei zahlte bis 25. Mai 1950 nur einen Betrag von 37.041.37 S, der Restbetrag von 18.041.37 S ist noch unberichtigt. Die Waren der zweiten Partie standen der klagenden Partei bereits anfangs Mai 1950 zur Verfügung, wurden aber von ihr anderweitig verkauft. Im Zuge des mit der beklagten Partei geführten Briefwechsels machte die klagende Partei späterhin geltend, daß der Restkaufpreis auf die erste Lieferung trotz Fälligkeit noch nicht bezahlt sei und daß sie die zweite Lieferung bis zum Einlaufen des Restkaufpreises für die erste Lieferung nicht durchführen werde. Die beklagte Partei war bereits seit Sommer 1949 in unsicheren Vermögensverhältnissen, die die Einleitung eines Konkursverfahrens als möglich erscheinen ließen. Am 28. Mai 1952 wurde über das Vermögen der beklagten Partei der Konkurs eröffnet, der am 31. März 1953 mit Zustimmung sämtlicher Gläubiger gemäß § 167 KO. wieder aufgehoben wurde.Mit dem Schlußbrief vom 20. April 1950 verkaufte die klagende Partei der beklagten Partei zwei Partien Textilwaren. Nach dem Schlußbrief waren 50 Prozent des Kaufpreises bei Übernahme der Ware und der Rest 30 Tage nach Ausstellung der Faktura zu bezahlen. Beide Partien Waren sollten durch die Firma "I." auf Kosten der beklagten Partei übersendet werden. Die erste Partie der Ware wurde von der klagenden Partei am 20. April 1950 ausgeliefert. Die beklagte Partei zahlte bis 25. Mai 1950 nur einen Betrag von 37.041.37 S, der Restbetrag von 18.041.37 S ist noch unberichtigt. Die Waren der zweiten Partie standen der klagenden Partei bereits anfangs Mai 1950 zur Verfügung, wurden aber von ihr anderweitig verkauft. Im Zuge des mit der beklagten Partei geführten Briefwechsels machte die klagende Partei späterhin geltend, daß der Restkaufpreis auf die erste Lieferung trotz Fälligkeit noch nicht bezahlt sei und daß sie die zweite Lieferung bis zum Einlaufen des Restkaufpreises für die erste Lieferung nicht durchführen werde. Die beklagte Partei war bereits seit Sommer 1949 in unsicheren Vermögensverhältnissen, die die Einleitung eines Konkursverfahrens als möglich erscheinen ließen. Am 28. Mai 1952 wurde über das Vermögen der beklagten Partei der Konkurs eröffnet, der am 31. März 1953 mit Zustimmung sämtlicher Gläubiger gemäß Paragraph 167, KO. wieder aufgehoben wurde.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Bezahlung des Restkaufpreises der ersten Lieferung im Betrage von 18.041.37 S s. A. Die beklagte Partei wendet aufrechnungsweise eine Schadenersatzforderung im Betrage von 18.307 S ein, die ihr aus der unterbliebenen Lieferung der zweiten Partie der Waren entstanden sei.
Das Erstgericht erkannte, daß die Gegenforderung der beklagten Partei im Betrage von 18.307 S nicht zu Recht bestehe, und verurteilte die beklagte Partei zur Bezahlung des Klagsbetrages. Die klagende Partei sei zur Verweigerung der Lieferung der zweiten Partie bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung berechtigt gewesen. Da sie nicht in Verzug geraten sei, sei der Schadenersatzanspruch der beklagten Partei nicht begrundet.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil mit Rechtskraftvorbehalt auf. Der klagenden Partei sei nur das Recht zugestanden, die Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises für die zweite Warenpartie zu begehren, nicht aber die Zahlung oder Sicherstellung einer anderen, bereits gelieferten Partie. Sie habe ihre Weigerung, die zweite Partie zu liefern, schon zu einem Zeitpunkt erklärt, zu dem die Restforderung noch nicht fällig gewesen sei. Das gegenständliche Geschäft sei ein Fixgeschäft, weil vereinbart worden sei, daß die zweite Partie nach Einlangen sofort geliefert werde, und für beide Teile klar gewesen sei, daß die Lieferung der zweiten Partie für die beklagte Partei nur dann von Interesse sein könne, wenn sie zeitgerecht erfolgt. An der Lieferung der im Frühjahr 1950 modern gewesenen Muster habe die beklagte Partei derzeit kein Interesse mehr. Die beklagte Partei sei berechtigt, gemäß § 376 HGB. von der klagenden Partei Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Das Erstgericht habe daher die Höhe des von der beklagten Partei geltend gemachten Schadens zu erheben und festzustellen.Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil mit Rechtskraftvorbehalt auf. Der klagenden Partei sei nur das Recht zugestanden, die Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises für die zweite Warenpartie zu begehren, nicht aber die Zahlung oder Sicherstellung einer anderen, bereits gelieferten Partie. Sie habe ihre Weigerung, die zweite Partie zu liefern, schon zu einem Zeitpunkt erklärt, zu dem die Restforderung noch nicht fällig gewesen sei. Das gegenständliche Geschäft sei ein Fixgeschäft, weil vereinbart worden sei, daß die zweite Partie nach Einlangen sofort geliefert werde, und für beide Teile klar gewesen sei, daß die Lieferung der zweiten Partie für die beklagte Partei nur dann von Interesse sein könne, wenn sie zeitgerecht erfolgt. An der Lieferung der im Frühjahr 1950 modern gewesenen Muster habe die beklagte Partei derzeit kein Interesse mehr. Die beklagte Partei sei berechtigt, gemäß Paragraph 376, HGB. von der klagenden Partei Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Das Erstgericht habe daher die Höhe des von der beklagten Partei geltend gemachten Schadens zu erheben und festzustellen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin Folge und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten auf.