Aus der Begründung:
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes haben die Untergerichte auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die richtigen rechtlichen Schlußfolgerungen gezogen, wenn sie weder einen ausdrücklichen noch einen stillschweigenden Verzicht der Klägerin auf ihre Rechte aus dem gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag angenommen haben. Auch die Frage der Verjährung ist richtig gelöst worden.
Eine andere Frage ist es, ob, inwieweit und für welche Zeit die Klägerin auf ihre Ansprüche an den Nutzungen des gemeinsamen gemieteten Geschäftslokales verzichtet hat. Diese Frage kann nach dem bisher festgestellten Sachverhalt noch nicht entschieden werden. Um diese Frage entscheiden zu können, muß festgestellt werden, welchen Inhalt die Unterhaltsvereinbarung hatte, insbesondere welche Einkommensquellen und welche Einkommenshöhe des Beklagten dem Unterhaltsvergleich zugrunde gelegt worden sind, ferner ob die gesamten Einnahmen aus der Untervermietung des Geschäftslokales mit als Grundlage für die Berechnung der Höhe des Unterhaltes genommen wurden.
Schon jetzt kann aber gesagt werden, daß der Klägerin, wenn sie damit einverstanden gewesen sein sollte, daß die gesamten Einnahmen aus dem Geschäftslokal dem Beklagten zufließen und mit die Grundlage für die Bemessung des Unterhaltes bilden sollten, so lange kein Anspruch auf einen Teil dieser Nutzungen zukommt, als sie Unterhalt bezieht. Dabei ist nicht nur der Unterhalt für sie, sondern auch jener für die Kinder in Betracht zu ziehen. Die Bemessung des Unterhaltes für die ganze Familie auf einer breiteren Grundlage konnte ihr insofern zum Vorteil gereichen, als dann der Unterhalt nicht nur für sie, sondern auch für die beiden Kinder höher bemessen worden wäre. Da sie für die Kinder subsidiär unterhaltspflichtig ist, hätte sie in diesem Fall weniger zum Unterhalt der Kinder beisteuern müssen als dann, wenn die Bemessungsgrundlage geringer angenommen und daher auch der Unterhalt für die Kinder in einer geringeren Höhe bestimmt worden wäre. Der Unterhaltsvergleich ist daher in seiner Gesamtheit zu beurteilen, eine Trennung zwischen dem Unterhalt für die Klägerin und jenem für die Kinder ist nicht vorzunehmen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kommt eine Berücksichtigung des vom Beklagten bereits geleisteten Unterhaltes dann nicht in Betracht, wenn die Klägerin, sei es ausdrücklich oder stillschweigend, damit einverstanden gewesen wäre, daß als Bemessungsgrundlage für den Unterhalt die gesamten Einnahmen aus der Verwertung des Geschäftslokales als Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen seien. Wäre der Unterhalt für die Klägerin und die Kinder ohne Rücksicht auf die Einnahmen des Beklagten aus der Verwertung des Geschäftslokales vereinbart worden, dann hätte die Klägerin neben ihrem Unterhaltsanspruch auch noch den Anspruch aus der Verwertung des Geschäftslokales.
Bezüglich des Betrages von 16.720 S hat das Erstgericht angenommen, daß dieser einen rückständigen Untermietzins für die Zeit darstellt, in der die Ehe der Parteien noch bestanden und die Klägerin einen anständigen Unterhalt vom Beklagten bezogen hat. Da die Klägerin erst ab Scheidung ihrer Ehe Ansprüche erhoben habe, stehe ihr dieser Anspruch nicht zu.
Das Berufungsgericht hat aus der Aussage der Zeugin Inge G. zusätzlich festgestellt, daß der Untermieter diesen Betrag in zwei Teilbeträgen, und zwar 11.480 S am 4. Februar 1952 und 5240 S am 18. Februar 1952, gezahlt hat. Es ist davon ausgegangen, daß sich der Betrag aus 13.200 S an rückständigem Untermietzins für die Zeit vom 1. Mai 1951 bis 31. Dezember 1951 (Vergleich) und vermutlich aus den in den Monaten Jänner und Februar 1952 fälligen Untermietzinsen zusammensetze. Nach den Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichtes steht nicht fest, wie hoch der Betrag tatsächlich gewesen ist, aus welchen bereits fälligen Untermietzinsen er sich zusammensetzt und wann gezahlt worden ist. Es sind daher Feststellungen in dieser Richtung erforderlich. Die Klägerin hat sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes gewendet, daß sie dem Beklagten die Verwaltung ihres freien Vermögens im Sinne des § 1238 ABGB. bis zur Einbringung der Ehescheidungsklage am 19. Jänner 1952 unwidersprochen überlassen habe. Der Ansicht des Berufungsgerichtes kann jedoch nicht beigepflichtet werden, daß mit den im § 1239 ABGB. erwähnten Nutzungen solche gemeint seien, die während der Verwaltung dem Beklagten tatsächlich zugekommen sind oder die zumindest in dieser Zeit fällig geworden sind, also vom Beklagten hätten bezogen werden können, sofern er eine Verfügung darüber getroffen hätte. In der bezogenen Gesetzesstelle ist ausdrücklich von während der Verwaltung bezogenen Nutzungen die Rede, über die der Gatte, wenn es nicht ausdrücklich bedungen worden ist, keine Rechnung zu legen hat. Auch die Lehre (Klang 2. Aufl. V 837) steht auf dem Standpunkt, daß die im Zeitpunkt des Widerspruches noch nicht abgesonderten Früchte und noch nicht eingehobenen Nutzungen Eigentum der Frau und daher herauszugeben sind. Der Gatte ist im Zweifel von der Pflicht, Rechnung über die während der Verwaltung bezogenen Nutzungen zu legen, befreit. Die Früchte gehen mit der Trennung (Absonderung) in das Eigentum des Gatten über. Die Zivilfrüchte werden mit der Einhebung (arg. "bezogen") sein Eigentum, sofern sie während der Verwaltung fällig geworden sind. Die Einhebung muß aber auch während der Verwaltung erfolgen. Als Beispiel wird angeführt, daß die Mietzinse eines Hauses, die zwar fällig, aber noch nicht eingehoben sind, Eigentum der Frau sind.Das Berufungsgericht hat aus der Aussage der Zeugin Inge G. zusätzlich festgestellt, daß der Untermieter diesen Betrag in zwei Teilbeträgen, und zwar 11.480 S am 4. Februar 1952 und 5240 S am 18. Februar 1952, gezahlt hat. Es ist davon ausgegangen, daß sich der Betrag aus 13.200 S an rückständigem Untermietzins für die Zeit vom 1. Mai 1951 bis 31. Dezember 1951 (Vergleich) und vermutlich aus den in den Monaten Jänner und Februar 1952 fälligen Untermietzinsen zusammensetze. Nach den Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichtes steht nicht fest, wie hoch der Betrag tatsächlich gewesen ist, aus welchen bereits fälligen Untermietzinsen er sich zusammensetzt und wann gezahlt worden ist. Es sind daher Feststellungen in dieser Richtung erforderlich. Die Klägerin hat sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes gewendet, daß sie dem Beklagten die Verwaltung ihres freien Vermögens im Sinne des Paragraph 1238, ABGB. bis zur Einbringung der Ehescheidungsklage am 19. Jänner 1952 unwidersprochen überlassen habe. Der Ansicht des Berufungsgerichtes kann jedoch nicht beigepflichtet werden, daß mit den im Paragraph 1239, ABGB. erwähnten Nutzungen solche gemeint seien, die während der Verwaltung dem Beklagten tatsächlich zugekommen sind oder die zumindest in dieser Zeit fällig geworden sind, also vom Beklagten hätten bezogen werden können, sofern er eine Verfügung darüber getroffen hätte. In der bezogenen Gesetzesstelle ist ausdrücklich von während der Verwaltung bezogenen Nutzungen die Rede, über die der Gatte, wenn es nicht ausdrücklich bedungen worden ist, keine Rechnung zu legen hat. Auch die Lehre (Klang 2. Aufl. römisch fünf 837) steht auf dem Standpunkt, daß die im Zeitpunkt des Widerspruches noch nicht abgesonderten Früchte und noch nicht eingehobenen Nutzungen Eigentum der Frau und daher herauszugeben sind. Der Gatte ist im Zweifel von der Pflicht, Rechnung über die während der Verwaltung bezogenen Nutzungen zu legen, befreit. Die Früchte gehen mit der Trennung (Absonderung) in das Eigentum des Gatten über. Die Zivilfrüchte werden mit der Einhebung (arg. "bezogen") sein Eigentum, sofern sie während der Verwaltung fällig geworden sind. Die Einhebung muß aber auch während der Verwaltung erfolgen. Als Beispiel wird angeführt, daß die Mietzinse eines Hauses, die zwar fällig, aber noch nicht eingehoben sind, Eigentum der Frau sind.
Daraus ergibt sich eindeutig, daß der Beklagte, falls er überhaupt dazu verpflichtet wäre, den Betrag von 16.720 S nur dann anteilsmäßig an die Klägerin herauszugeben hätte, wenn er diesen Betrag erst nach dem Widerruf der Verwaltung, also nach dem 19. Jänner 1952, bezogen hätte.