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Rechtssatz RS0033280×

Rechtssatz RS0033280

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033280

Geschäftszahl

2Ob49/61

Entscheidungsdatum

10.02.1961

Rechtssatz

Die im Zeitpunkt des Widerspruches noch nicht abgesonderten Früchte und noch nicht eingehobenen Nutzungen sind Eigentum der Frau, die herauszugeben sind. Der Gatte ist im Zweifel von der Pflicht, Rechnung über die während der Verwaltung bezogenen Nutzungen zu legen, befreit. Die Früchte gehen mit der Trennung (Absonderung) in das Eigentum des Gatten über. Die Zivilfrüchte werden mit der Einhebung ("bezogen") sein Eigentum sofern sie während der Verwaltung fällig geworden sind. Die Einhebung muß aber auch während der Verwaltung erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 49/61
    Entscheidungstext OGH 10.02.1961 2 Ob 49/61
    Veröff: SZ 34/18

Schlagworte

§ 1238 ABGB und § 1239 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0033280

Dokumentnummer

JJR_19610210_OGH0002_0020OB00049_6100000_001