Entscheidungsgründe:
Am 12.1.1992 ereignete sich auf der Südautobahn in A***** ein Verkehrsunfall, an dem der Ehegatte der Klägerin als Lenker und Halter des PKW Mercedes-Benz 260 E und Pasquale M***** als Lenker des in Italien zum Verkehr zugelassenen PKW Jetta beteiligt waren. Dabei wurde der Mercedes beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen S 120.470,72, am Fahrzeug ist eine merkantile Wertminderung von 21.000,-- S eingetreten. Die Klägerin und ihr Ehegatte mußten mit dem Taxi nach Hause fahren, wofür die Klägerin 1.694,-- S bezahlte. Für das Abschleppen des Mercedes, das der Ehemann der Klägerin durch sein Unternehmen bewerkstelligte, stellte er eine Rechung über S 6.103,20 aus.
Das Alleinverschulden am Unfall trifft Pasquale M*****.
Gestützt auf das Alleinverschulden des Unfallsgegners und die Haftung der beklagten Partei zufolge der ausgestellten grünen Versicherungskarte begehrt die Klägerin den Ersatz der Reparaturkosten, Abschlepp- und Taxikosten sowie einer Wertminderung von 45.000,-- S. Die Klägerin brachte vor, Eigentümerin des Fahrzeuges gewesen zu sein, ihr Ehemann sei bloß Halter.
Die beklagte Partei wendete das Alleinverschulden des Lenkers des Klagsfahrzeuges ein und machte auch geltend, daß die Klägerin nicht Eigentümerin des Fahrzeuges sei.
Das Erstgericht sprach der Klägerin den Ersatz der Taxikosten von S 1.694,-- zu, im übrigen wies es jedoch das Klagebegehren ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Klägerin unterfertigte am 8.1.1992 einen Kaufvertrag für Gebrauchtfahrzeuge hinsichtlich des Mercedes 260 E, wonach sie dieses Fahrzeug um 460.000,-- S von ihrem Gatten kaufte. Die Übernahme des Fahrzeugs und Genehmigungsdokuments sowie des letzten Gutachtens nach § 47a KFG wurden von der Klägerin nicht bestätigt. Das Fahrzeug wurde nicht auf ihren Namen zugelassen, im Typenschein scheint auch ihr Name nicht auf. Die Entrichtung eines Kaufpreises erfolgte nicht, die Klägerin machte auch keine Probefahrt. Die Klägerin hatte ein anderes Fahrzeug (einen Jaguar XJ 6), den sie später eintauschen wollte. Sie sagte zu ihrem Gatten, daß sie dieses Fahrzeug noch behalte, weil sie die Kfz-Steuer für den Jänner 1992 bezahlt hatte. Beim PKW Mercedes 260 E handelte es sich um einen Vorführwagen, den der Gatte der Klägerin, der einen Karosseriefachbetrieb und einen Kfz-Handel betreibt, im Dezember von der Landesvertretung für Mercedes bekommen hatte. Am 12.1.1992 wollte die Klägerin das Fahrzeug versuchen, weshalb sie mit ihrem Gatten Richtung Klagenfurt fuhr. Vorerst lenkte sie das Auto selbst, bei der Rückfahrt, bei der der Unfall passierte, lenkte der Gatte der Klägerin das Fahrzeug.Die Klägerin unterfertigte am 8.1.1992 einen Kaufvertrag für Gebrauchtfahrzeuge hinsichtlich des Mercedes 260 E, wonach sie dieses Fahrzeug um 460.000,-- S von ihrem Gatten kaufte. Die Übernahme des Fahrzeugs und Genehmigungsdokuments sowie des letzten Gutachtens nach Paragraph 47 a, KFG wurden von der Klägerin nicht bestätigt. Das Fahrzeug wurde nicht auf ihren Namen zugelassen, im Typenschein scheint auch ihr Name nicht auf. Die Entrichtung eines Kaufpreises erfolgte nicht, die Klägerin machte auch keine Probefahrt. Die Klägerin hatte ein anderes Fahrzeug (einen Jaguar XJ 6), den sie später eintauschen wollte. Sie sagte zu ihrem Gatten, daß sie dieses Fahrzeug noch behalte, weil sie die Kfz-Steuer für den Jänner 1992 bezahlt hatte. Beim PKW Mercedes 260 E handelte es sich um einen Vorführwagen, den der Gatte der Klägerin, der einen Karosseriefachbetrieb und einen Kfz-Handel betreibt, im Dezember von der Landesvertretung für Mercedes bekommen hatte. Am 12.1.1992 wollte die Klägerin das Fahrzeug versuchen, weshalb sie mit ihrem Gatten Richtung Klagenfurt fuhr. Vorerst lenkte sie das Auto selbst, bei der Rückfahrt, bei der der Unfall passierte, lenkte der Gatte der Klägerin das Fahrzeug.
Nach dem Unfall wollte die Klägerin das Auto nicht mehr haben, weshalb eine Anmeldung auf ihren Namen nicht erfolgte. Mit Kaufvertrag vom 16.1.1992 veräußerte sie das Fahrzeug an ihren Gatten um 300.000,-- S. In der Folge reparierte der Gatte der Klägerin das Fahrzeug und verkaufte es am 4.2.1992 um 460.000,-- S.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Klägerin sei nicht Eigentümer des PKW Mercedes 260 E geworden, weil der mit ihrem Gatten abgeschlossene Kaufvertrag notariatspflichtig gewesen sei. Von einer vollständigen Erfüllung des Veräußerungsgeschäftes könne nicht ausgegangen werden, es fehle an der erforderlichen Übergabe. Abgesehen von den Taxispesen sei eine Verminderung im Vermögen der Klägerin nicht eingetreten.
Das von der Klägerin gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteiles angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zuläsig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht unter Hinweis auf die zutreffende Begründung des Erstgerichtes aus, der zwischen der Klägerin und ihrem Gatten über den PKW Mercedes 260 E abgeschlossene Kaufvertrag hätte gemäß § 1 Abs.1 lit.b NZwG des Notariatsaktes bedurft. Der Mangel der vorgeschriebenen Notariatsaktform sei von Amts wegen wahrzunehmen. Der Notariatszwang habe auch dann Geltung, wenn das Geschäft auf einer Seite ein Handelsgeschäft darstelle. Durch die vollständige Erfüllung des an sich formpflichtigen, jedoch formlos abgeschlossenen Geschäftes werde der Formmangel geheilt. Zweck des Formzwanges sei einerseits der Schutz allfälliger Gläubigerrechte, anderseits der Schutz vor Übereilung und die Sicherung der Beweislage durch Aufbewahrung der Urkunde. Im vorliegenden Fall sei aber keine den Formzweck heilende ausreichende Erfüllung erfolgt. Wenngleich der Oberste Gerichtshof in SZ 37/43 ausgeführt habe, daß die Übergabe kurzer Hand auch bei gemeinsamer Gewahrsame ausreiche und die fehlende Erbringung der Gegenleistung nicht hindere, vermöge diese Ansicht dem oben dargelegten Normzweck des NZwG nicht genügen, stehe doch nicht einmal fest, daß die Transaktion auch in die Geschäftsbücher des Ehemannes Eingang gefunden habe. Eine "vollständige" Erfüllung sei auch mit der in Aussicht genommenen teilweisen Erfüllung durch Eintausch des PKW Jaguar, für den noch nicht einmal der Preis feststand, nicht zu erwarten, sodaß die Klägerin nicht Eigentümerin des beim Unfall beschädigten Fahrzeuges war und auch zur Geltendmachung von Ersatzforderungen nicht berechtigt sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht unter Hinweis auf die zutreffende Begründung des Erstgerichtes aus, der zwischen der Klägerin und ihrem Gatten über den PKW Mercedes 260 E abgeschlossene Kaufvertrag hätte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG des Notariatsaktes bedurft. Der Mangel der vorgeschriebenen Notariatsaktform sei von Amts wegen wahrzunehmen. Der Notariatszwang habe auch dann Geltung, wenn das Geschäft auf einer Seite ein Handelsgeschäft darstelle. Durch die vollständige Erfüllung des an sich formpflichtigen, jedoch formlos abgeschlossenen Geschäftes werde der Formmangel geheilt. Zweck des Formzwanges sei einerseits der Schutz allfälliger Gläubigerrechte, anderseits der Schutz vor Übereilung und die Sicherung der Beweislage durch Aufbewahrung der Urkunde. Im vorliegenden Fall sei aber keine den Formzweck heilende ausreichende Erfüllung erfolgt. Wenngleich der Oberste Gerichtshof in SZ 37/43 ausgeführt habe, daß die Übergabe kurzer Hand auch bei gemeinsamer Gewahrsame ausreiche und die fehlende Erbringung der Gegenleistung nicht hindere, vermöge diese Ansicht dem oben dargelegten Normzweck des NZwG nicht genügen, stehe doch nicht einmal fest, daß die Transaktion auch in die Geschäftsbücher des Ehemannes Eingang gefunden habe. Eine "vollständige" Erfüllung sei auch mit der in Aussicht genommenen teilweisen Erfüllung durch Eintausch des PKW Jaguar, für den noch nicht einmal der Preis feststand, nicht zu erwarten, sodaß die Klägerin nicht Eigentümerin des beim Unfall beschädigten Fahrzeuges war und auch zur Geltendmachung von Ersatzforderungen nicht berechtigt sei.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Klägerin ein Betrag von S 147.523,92 zugesprochen werde.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge zu geben.