Rechtssatz RS0001130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001130
Geschäftszahl
3Ob127/72; 7Ob31/73; 3Ob11/81; 3Ob132/85; 2Ob49/94
Entscheidungsdatum
30.06.1994
Rechtssatz
Diese Bestimmung soll die Ehegatten vor Übereilung schützen und eine Klarstellung der Rechtslage durch Errichtung eines Notariatsaktes über die zwischen den Ehegatten geschlossenen Rechtsgeschäfte bewirken. Die Gläubiger der Ehegatten werden gegen die vorgenommenen Vermögensverschiebungen durch die AnfO geschützt (Weiß in Klang 2. Aufl V 702), die bei Verwandtengeschäften die Anfechtung erleichtert.Diese Bestimmung soll die Ehegatten vor Übereilung schützen und eine Klarstellung der Rechtslage durch Errichtung eines Notariatsaktes über die zwischen den Ehegatten geschlossenen Rechtsgeschäfte bewirken. Die Gläubiger der Ehegatten werden gegen die vorgenommenen Vermögensverschiebungen durch die AnfO geschützt (Weiß in Klang 2. Aufl römisch fünf 702), die bei Verwandtengeschäften die Anfechtung erleichtert.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 127/72
Entscheidungstext OGH 23.11.1972 3 Ob 127/72
EvBl 1973/178 S 397 = SZ 45/127
- 7 Ob 31/73
Entscheidungstext OGH 28.02.1973 7 Ob 31/73
nur: Diese Bestimmung soll die Ehegatten vor Übereilung schützen und eine Klarstellung der Rechtslage durch Errichtung eines Notariatsaktes über die zwischen den Ehegatten geschlossenen Rechtsgeschäfte bewirken. (T1) Beisatz: Hier Kaufvertrag über PKW (T2)
- 3 Ob 11/81
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 11/81
nur: Die Gläubiger der Ehegatten werden gegen die vorgenommenen Vermögensverschiebungen durch die AnfO geschützt (Weiß in Klang 2. Aufl V 702), die bei Verwandtengeschäften die Anfechtung erleichtert. (T3)
- 3 Ob 132/85
Entscheidungstext OGH 19.02.1986 3 Ob 132/85
Vgl auch; nur T3; SZ 59/37
- 2 Ob 49/94
Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 49/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001130
Dokumentnummer
JJR_19721123_OGH0002_0030OB00127_7200000_001