Aus der Begründung:
Richtig ist, daß der vorliegende zwischen Ehegatten geschlossene Kaufvertrag nach § 1 Abs 1 lit b NZwG die Aufnahme eines Notariatsaktes erfordert hätte. Wie jedoch der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochen hat (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 256, Weiß in Klang[2] V, 699/702) heilt die vollständige Erfüllung den Formmangel, also auch das Fehlen eines Notariatsaktes bei den dem Notariatszwangsgesetz unterliegenden Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten (SZ 37/43, SZ 42/67, EvBl 1955/168, 1964/219). Hiebei genügt es, wenn nur jene Leistung erbracht ist, deretwegen die Form vorgeschrieben ist (Gschnitzer aaO, SZ 37/43. Die vorgenannte Bestimmung des Notariatszwangsgesetzes soll die Ehegatten vor Übereilung schützen und eine Klarstellung der Rechtslage durch Errichtung eines Notariatsaktes über die zwischen den Ehegatten geschlossenen Rechtsgeschäfte bewirken (Weiß in Klang[2] V, 698). Sind die vorgenannten Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten bereits vollständig erfüllt, so ist die unmittelbar vollzogene Vermögenszuwendung bereits in Erscheinung getreten und die Errichtung eines Notariatsaktes entbehrlich. Die Gläubiger der Ehegatten werden gegen die vorgenommenen Vermögensverschiebungen durch die Anfechtungsordnung geschützt (Weiß in Klang[2] V, 702), die bei Verwandtengeschäften die Anfechtung erleichtert (§ 2 Z 3 AnfO, Bartsch - Pollak I[3], 182, II[3], 548, JBl 1958, 184, 1956, 211).Richtig ist, daß der vorliegende zwischen Ehegatten geschlossene Kaufvertrag nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG die Aufnahme eines Notariatsaktes erfordert hätte. Wie jedoch der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochen hat (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 256, Weiß in Klang[2] römisch fünf, 699/702) heilt die vollständige Erfüllung den Formmangel, also auch das Fehlen eines Notariatsaktes bei den dem Notariatszwangsgesetz unterliegenden Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten (SZ 37/43, SZ 42/67, EvBl 1955/168, 1964/219). Hiebei genügt es, wenn nur jene Leistung erbracht ist, deretwegen die Form vorgeschrieben ist (Gschnitzer aaO, SZ 37/43. Die vorgenannte Bestimmung des Notariatszwangsgesetzes soll die Ehegatten vor Übereilung schützen und eine Klarstellung der Rechtslage durch Errichtung eines Notariatsaktes über die zwischen den Ehegatten geschlossenen Rechtsgeschäfte bewirken (Weiß in Klang[2] römisch fünf, 698). Sind die vorgenannten Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten bereits vollständig erfüllt, so ist die unmittelbar vollzogene Vermögenszuwendung bereits in Erscheinung getreten und die Errichtung eines Notariatsaktes entbehrlich. Die Gläubiger der Ehegatten werden gegen die vorgenommenen Vermögensverschiebungen durch die Anfechtungsordnung geschützt (Weiß in Klang[2] römisch fünf, 702), die bei Verwandtengeschäften die Anfechtung erleichtert (Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO, Bartsch - Pollak I[3], 182, II[3], 548, JBl 1958, 184, 1956, 211).
Der durch eine Vermögenstransaktion zwischen Ehegatten benachteiligte Dritte (Gläubiger) kann mit der Anfechtungsklage oder durch Erhebung der Anfechtungseinrede erwirken, daß die stattgefundene Vermögensverschiebung ihm gegenüber unwirksam erklärt wird (§§ 1, 13 AnfO, Bartsch - Pollak II[3], 542). Besonders bei Exszindierungsklagen der Erwerber vom Verpflichteten anfechtbar veräußerter Sachen, wird der Gläubiger die Anfechtungseinrede erheben müssen, wenn er auf diese Sache gegen den Schuldner Exekution führt (Bartsch - Pollak II[3], 560f). Mit der von der Beklagten erhobenen Anfechtungseinrede hat sich das Erstgericht im Hinblick auf die von ihm vertretene unrichtige Rechtsansicht nicht befaßt. Zur Prüfung der materiellen Berechtigung dieser Einrede bedarf es aber der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung.Der durch eine Vermögenstransaktion zwischen Ehegatten benachteiligte Dritte (Gläubiger) kann mit der Anfechtungsklage oder durch Erhebung der Anfechtungseinrede erwirken, daß die stattgefundene Vermögensverschiebung ihm gegenüber unwirksam erklärt wird (Paragraphen eins, 13, AnfO, Bartsch - Pollak II[3], 542). Besonders bei Exszindierungsklagen der Erwerber vom Verpflichteten anfechtbar veräußerter Sachen, wird der Gläubiger die Anfechtungseinrede erheben müssen, wenn er auf diese Sache gegen den Schuldner Exekution führt (Bartsch - Pollak II[3], 560f). Mit der von der Beklagten erhobenen Anfechtungseinrede hat sich das Erstgericht im Hinblick auf die von ihm vertretene unrichtige Rechtsansicht nicht befaßt. Zur Prüfung der materiellen Berechtigung dieser Einrede bedarf es aber der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung.
Der Rekurs der Beklagten erweist sich somit als nicht berechtigt.